Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.437,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den in der keine Rechtsrüge enthaltende Berufung allein gerügten Verfahrensmangel der Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Hofrat Mag.Elfriede K***** hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz könne nicht neuerlich in der Revision als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Gerade im Hinblick auf alle seit 9.5.1995 nachweislich abgelehnten neuerlichen Anträge auf Pragmatisierung und die in der Berufung unangefochten gelassene Feststellung des Erstgerichts, daß der Antrag vom 9.1.1984 mit Schreiben des BMfUK vom 21.8.1984 abgelehnt worden war, wäre für den Kläger aus der Aussage der zum Beweisthema, daß sie nach diesem Schreiben Anfang September 1984 dem Kläger mitgeteilt habe, daß er pragmatisiert worden sei und ihm gratuliert habe, beantragten Zeugin der Formalakt der Verleihung einer Planstelle nicht ableitbar.
Soweit der Revisionswerber erstmals eine Rechtsrüge erhebt bzw weitere Verfahrensmängel geltend macht, kann dazu nicht Stellung genommen werden. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand der Berufung waren, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95). Auch eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann nicht mehr mit Erfolg in der Revision nachgeholt werden (EFSlg 57.836; SZ 62/215; 10 ObS 321/97x).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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