Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.
Soweit unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktausschließenden Krankenstandsdauer) geltend gemacht werden, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß eine - wie hier - in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden kann (10 ObS 2304/96p mwN zur Judikatur und zum Schrifttum; 8 ObA 109/97f uva).
Anhaltspunkte für eine amtswegige Berücksichtigung allfälliger, bei der Klägerin zu erwartender überlanger Krankenstände von 7 Wochen pro Jahr oder länger (SSV-NF 10/14; 10 ObS 297/97t) liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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