OGH 1Ob290/97x

OGH1Ob290/97x24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Alfred P*****, und 2) Herta P*****, beide vertreten durch Dr.Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wider die beklagte Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Herausgabe von Weiderechten (Streitwert 175.828 S) und Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde (Streitwert 30.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 24.Juni 1997, GZ 5 R 84/97f-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26.Februar 1997, GZ 8 Cg 47/94m-64, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, daß

a) aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 - im Falle ihrer Genehmigung durch die Agrarbehörden - sieben Weiderechte samt allen Nebenrechten von der bisher berechtigten Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** im Eigentum der beklagten Partei Zug um Zug gegen Zahlung von 132.222,21 S rechtswirksam auf die Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** im Miteigentum der klagenden Parteien übertragen werden,

b) aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 in Verbindung mit und unter der Voraussetzung einer in ihren zivilrechtlichen Vorwirkungen gültigen Abtretungsvereinbarung vom 14.Februar 1994 - im Falle der Genehmigung dieser Rechtsgeschäfte durch die Agrarbehörden - ein weiteres Weiderecht samt allen Nebenrechten von der bisher berechtigten Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** im Eigentum der beklagten Partei Zug um Zug gegen Zahlung von 18.888,89 S rechtswirksam auf die Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** im Miteigentum der klagenden Parteien übertragen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, bei der zuständigen Agrarbehörde erster Instanz die Genehmigung der Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu beantragen.

Dagegen wird das Mehrbegehren der klagenden Parteien, die beklagte Partei sei schuldig, ihnen 'acht Weiderechte zur ungeteilten Hand herauszugeben' abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien je die Hälfte der insgesamt mit 76.882,86 S (darin 6.546 S Barauslagen und 11.722,81 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagenden Parteien je die Hälfte der insgesamt mit 29.586,48 S (darin 4.931,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Ehegatten und je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft im Sprengel des Bezirksgerichts Mariazell. Der Beklagte ist Eigentümer einer anderen Liegenschaft im selben Gerichtssprengel. Aufgrund einer Regulierungsurkunde sind der Liegenschaft des Beklagten 18 Weiderechte (Rindertriebrechte) samt Nebenrechten (einschließlich jenen an einer Hütte) zugeordnet. Diese Weiderechte, die Grundstücke der Österreichischen Bundesforste belasten, wollte der Beklagte 1993 veräußern. Als Interessenten traten die Kläger, ein anderes Ehepaar und ein weiterer Dritter auf. Die Kläger und das andere Ehepaar wollten je sieben und der weitere Interessent vier Weiderechte erwerben. Der Beklagte verlangte in seiner ersten Aussprache mit den Kaufinteressenten je Weiderecht 35.000 S, somit insgesamt 630.000 S für 18 Weiderechte samt den Nebenrechten. Aufgrund dieses Anbots kam es zu keiner Willenseinigung. Am 15.April 1993 wurde dem Beklagten ein Kaufpreis von 500.000 S für die 18 Weiderechte einschließlich aller Nebenrechte geboten. Dieses Anbot nahm der Beklagte an. Er unterfertigte eine vorbereitete Kaufvertragsurkunde und erhielt als Teilzahlung 250.000 S in barem Geld. Die Käufer erklärten dem Beklagten, daß davon je 100.000 S den beiden Ehepaaren und 50.000 S dem weiteren Käufer zuzurechnen seien. Später verfaßte die Tochter des Erstklägers eine neue Kaufvertragsurkunde, die alle Käufer und der Beklagte unterschrieben. Nach deren Inhalt veräußerte der Beklagte 18 Weiderechte samt allen Nebenrechten zum Pauschalpreis von 500.000 S, davon je 7 an die beiden Ehepaare und 4 an den weiteren Käufer. Der Beklagte bestätigte im übrigen, 250.000 S anläßlich der Vertragsunterfertigung erhalten zu haben. Der Restkaufpreis sollte nach Zustimmung der Bundesforstverwaltung und Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Agrarbehörden fällig werden. Die zuständige Agrarbehörde erster Instanz, an die der Erstkläger die Kaufvertragsurkunde übersandt hatte, beraumte für 4.Mai 1993 einen Verhandlungstermin an. Dabei forderte der Beklagte für die 18 Weiderechte samt Nebenrechten plötzlich 630.000 S als Kaufpreis, weshalb die Verhandlung vertagt wurde. Am 18.Mai 1993 fand eine Aussprache zwischen den Vertragsparteien statt, weil diese eine gerichtliche Auseinandersetzung als unmittelbare Nachbarn vermeiden wollten. Es wurde Einigung über die Erhöhung des Kaufpreises auf 565.000 S erzielt. Dieser Kaufvertrag enthält einen Genehmigungsvorbehalt dahin, daß die Übertragung der Weiderechte von der Zustimmung der Agrarbehörde und der Bundesforstverwaltung abhänge. Der Beklagte erklärte sodann im Schreiben vom 18.Mai 1993 an die zuständige Agrarbezirksbehörde ausdrücklich, mit diesem Preis einverstanden zu sein, und ersuchte um weitere Veranlassung durch Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Die Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde am 24.Mai 1993 blieb allerdings wiederum ergebnislos, weil der Beklagte dort erneut einen Kaufpreis von 630.000 S forderte. Hätte der Beklagte bei dieser Verhandlung den Bestand einer bindenden Kaufvereinbarung nicht bestritten, wäre die Übertragung der Weiderechte „anstandslos bewilligt“ worden. Ein Bedarfsprüfungsverfahren wäre unterblieben. Am 19.Oktober 1993 fand eine weitere Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde statt. Der Beklagte erklärte bei dieser Tagsatzung, die Weiderechte nicht um die am 18.Mai 1993 vereinbarten 565.000 S, sondern jetzt nur mehr um 650.000 S verkaufen zu wollen. Das war Anlaß für die Kläger und die anderen Käufer, den Genehmigungsantrag zurückzuziehen. Die Käufer erklärten jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Die Agrarbezirksbehörde führte im Rahmen der Verhandlung vom 19.Oktober 1993 auch eine Entbehrlichkeitsprüfung durch und kam dabei zum Ergebnis, daß der Beklagte nur acht Weiderechte verkaufen dürfe. Nach einer Aussprache unter den Käufern trat derjenige Käufer, der für seine Liegenschaft vier Weiderechte erworben hatte, eines an die Kläger ab, damit deren Liegenschaft alle acht für die Liegenschaft des Beklagten entbehrlichen Weiderechte zukämen. Diese Abtretungserklärung wurde am 14.Februar 1994 unterfertigt. Später trat der Abtretende vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurück, um die bereits geleistete Teilzahlung zurückzuerhalten. Wegen der „vielen Schwierigkeiten“ mit dem Beklagten trat auch jenes Ehepaar vom Vertrag zurück, das neben den Klägern Vertragspartei war. Die Kläger halten dagegen am Rechtsgeschäft mit dem Beklagten fest.

Die Kläger begehrten zuletzt (ON 20 Seiten 10 f), den Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen Zug um Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises von 151.111,11 S „8 Weiderechte zur ungeteilten Hand herauszugeben und bei der Agrarbezirksbehörde Leoben den Antrag zu stellen, daß die Übertragung der Weiderechte an die Kläger genehmigt“ werde. Sie brachten vor, der Beklagte weigere sich, den Kaufvertrag vom 18.Mai 1993 zuzuhalten. Die Österreichischen Bundesforste, die mit den Weiderechten belastet seien, hätten deren Verkauf in der Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde am 19.Oktober 1993 grundsätzlich zugestimmt. Nach Abtretung eines weiteren Weiderechts an die Kläger und dem von den anderen Käufern erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag habe der Beklagte seine Vertragspflicht in Hinsicht auf die für ihn entbehrlichen und von den Klägern erworbenen 8 Weiderechte zu erfüllen.

Der Beklagte wendete ein, die Vertragsparteien hätten den Kaufvertrag vom 18.Mai 1993 im Rahmen der Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde am 19.Oktober 1993 einvernehmlich aufgehoben. Das Rechtsgeschäft sei im übrigen nicht gültig zustandegekommen, weil schon der Vertragsabschluß der agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Aufteilung der Weide- und Hüttenrechte widerspreche dem Kaufvertrag und der Regulierungsurkunde. Demnach sei das Klagebegehren unschlüssig. Außerdem sei der Klageanspruch nicht fällig, weil ihm der Kaufpreis nicht zur Verfügung stehe. Er habe die geleistete Teilzahlung von 250.000 S gerichtlich hinterlegt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ohne Beschränkung der Leistungspflicht des Beklagten durch eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (Restkaufpreis) statt. Nach seiner Ansicht ist der Genehmigungsvorbehalt im Kaufvertrag vom 18.Mai 1993 als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren. Die Vertragsparteien seien jedoch an das Rechtsgeschäft bereits während des Schwebezustands gebunden. Deshalb könne der Beklagte „auf Setzung der Schritte belangt werden, die zur Erlangung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich“ seien. Der Beklagte habe die Rechtspflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken und daher die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Agrarbehörde zu beantragen. Das folge aus § 1061 ABGB, wonach der Verkäufer dem Käufer Besitz und Eigentum zu verschaffen habe. Aufgrund überhöhter Kaufpreisforderungen habe der Beklagte die Agrarbezirksbehörde veranlaßt, dem Verkauf der Weiderechte „trotz mitgeteilter Genehmigungsfähigkeit vorläufig nicht zuzustimmen“. Die Kläger seien jedoch berechtigt, auf Kaufvertragserfüllung zu bestehen. Das Rechtsgeschäft beziehe sich auf eine teilbare Leistung. Demnach habe der Vertragsrücktritt der anderen Käufer an der Leistungspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern nichts geändert. Es sei legitim, den Kaufpreis als Bruchteil von 8/18 des für 18 Weiderechte vereinbarten Betrags zu ermitteln. Das ergebe 151.111,11 S, wovon die Kläger bereits 100.000 S bezahlt hätten. Eine Zug-um-Zug-Leistungspflicht sei nicht auszusprechen, weil die Kläger den Restkaufpreis von S 151.111,11 nicht bestritten.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Leistungspflicht des Beklagten „Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrags von 151.111,11 S“ aussprach. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, ein Kaufvertrag über den Erwerb von Weiderechten sei mit einem Liegenschaftskaufvertrag vergleichbar, der zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Die Vertragsparteien seien bereits „vor dem Bedingungseintritt (Genehmigung durch die Behörde) in mehrfacher Hinsicht gebunden“. Während des Schwebezustands könne der Vertrag nicht einseitig aufgelöst werden. Der bedingt Verpflichtete schulde „bereits vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können“. Die Vertragsparteien hätten gemäß § 914 ABGB die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Dazu gehöre ein erforderlicher Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Die von den Klägern „begehrten Erfüllungshandlungen“ seien eine Voraussetzung des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Der geltend gemachte Erfüllungsanspruch bestehe daher zu Recht. Weil bereits das Klagebegehren eine Zug-um-Zug-Leistung zum Gegenstand habe, sei der Urteilsspruch in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend zu ergänzen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

In 1 Ob 703/81 (= EvBl 1982/82) stellte der erkennende Senat in einem rechtshistorischen Abriß unter anderem den Ursprung, die Entwicklung und den Inhalt der Wald- und Weidenutzungsrechte - der bäuerlichen Einforstungsrechte - auf fremdem Grund und Boden dar. Dabei kommt dem Kaiserlichen Patent vom 5.Juli 1853 RGBl 130 (Servitutenpatent) für die jüngere Rechtsgeschichte zentrale Bedeutung zu.

Darauf und auf die seither entstandenen Rechte nimmt das hier maßgebliche und seit seinem Inkrafttreten nicht novellierte Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) Bezug. Danach sind Weiderechte Felddienstbarkeiten, deren Bestand von einer Eintragung in öffentlichen Büchern unabhängig ist (§ 1 Abs 2 StELG 1983). Durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft kann ein solches Nutzungsrecht allerdings - zur Richtigstellung des Grundbuchs - „als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften“ festgestellt werden. Dann hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen (§ 65 Abs 1 StELG 1983).

Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit unter anderem Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Nutzungsrechte auf die Trennstücke (§ 4 Abs 1 StELG 1983). Verbeinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde (§ 5 Abs 1 StELG 1983). Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechts von der berechtigten auf eine andere Liegenschaft nicht zu, kann die Agrarbehörde eine derartige Veränderung - unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen - durch Bescheid verfügen (§ 5 Abs 3 StELG 1983).

Dagegen kann die Ablösung von Nutzungsrechten durch die Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen (§ 26 Abs 1 StELG 1983). Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund und Boden in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen (§ 33 Abs 1 StELG 1983). Dagegen ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld unter anderem nur dann zulässig, wenn und insoweit die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind (§ 34 Z 2 StELG 1983). Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag unterliegen ebenfalls der agrarbehördlichen Genehmigung. Eine solche ist zu versagen, wenn der Ablösungsbetrag dem Wert der abzulösenden Rechte nicht gleichkäme (§ 35 Abs 3 StELG 1983).

Darüberhinaus sind alle Vereinbarungen über die Ausübung der Nutzungsrechte agrarbehördlich zu genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden (§ 51 Abs 1 und 2 StELG 1983).

Im argrarbehördlichen Verfahren sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien (§ 50 Abs 1 StELG 1983).

Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen sind die Rechtswirkungen der vereinbarten Übertragung von Weiderechten der berechtigten Liegenschaft des Beklagten auf jene der Kläger gegen Zahlung eines bestimmten Preises durch die Genehmigung der Agrarbehörde aufschiebend bedingt. Soweit besteht dieselbe Rechtslage wie im Falle der Genehmigungspflicht eines Rechtsgeschäfts durch die Grundverkehrsbehörde (4 Ob 535, 536/78 [Kärntner Weiderechte]; allgemein zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften F. Bydlinski, Unbedingte Pflichten aus behördlich genehmigungsbedürftigen Verträgen, in FS Ostheim [1990] 43 [50 f]). Während des Schwebezustands bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung haben die Vertragspartner alles zu unterlassen, was den Bedingungseintritt vereiteln könnte, und alles vorzukehren, was eine Voraussetzung des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsakts bildet (SZ 66/133 = EvBl 1994/66 = MietSlg 45.059/26; 5 Ob 517/90; SZ 61/59; SZ 53/140; SZ 52/1; 4 Ob 535, 536/78; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 897; F. Bydlinski aaO 52; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 897 je mwN aus der Rsp). Der Vertrag entfaltet demnach Vorwirkungen (Apathy in Schwimann Rz 12 zu § 897; F. Bydlinski aaO 51 ff; Rummel in Rummel aaO). In deren Rahmen kann etwa auf Bewirkung aller Handlungen geklagt werden, die zur Beendigung des Schwebezustands erforderlich sind (SZ 56/194; SZ 53/140; SZ 52/1; 4 Ob 535, 536/78; F. Bydlinski aaO 59 ff [mit detaillierter dogmatischer Begründung]) Vor dessen Beendigung besteht jedoch noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen (6 Ob 547/95; SZ 56/194; SZ 52/1; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu § 897; F. Bydlinski aaO 53 ff; Rummel in Rummel aaO). Insbesondere mangelt es während des Schwebezustands an einem Titel, der bereits den Erwerb eines Sachenrechts rechtfertigen könnte (5 Ob 46/94). Vor Eintritt der Bedingung kann daher etwa der Käufer einer Liegenschaft weder deren Übergabe noch den Übereignungsanspruch durchsetzen (F. Bydlinski aaO 54 f; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu § 897). Zulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, wegen eines erforderlichen behördlichen Genehmigungsakts in seiner vollen Wirksamkeit jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt (SZ 52/35; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu § 897; Rummel in Rummel aaO Rz 6 zu § 897).

Es kann jedoch auch die Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde verlangt werden, weil eine solche Antragstellung einer besonderen vertraglichen Sorgfaltspflicht entspringt, deren Erfüllung von der Bewirkung der vertraglichen Hauptleistungen unabhängig ist und daher den behördlichen Genehmigungsakt nicht voraussetzt (F. Bydlinski aaO 61 ff [besonders 65 f]). Ein derartiger Genehmigungsantrag ist unverzüglich nach Vertragsabschluß, also so rasch zu stellen, wie es bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt möglich ist. Fehlt es in diesem Punkt - wie hier - an besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner, trifft die privatrechtliche Antragspflicht primär den Veräußerer, weil dessen Sachleistung durch das gesetzliche Leistungshindernis einer mangelnden behördlichen Genehmigung unmittelbar betroffen wird und es daher in erster Linie seine Sache ist, sich um die Beseitigung dieses Hindernisses zu kümmern. Gleiches gilt, wenn den Genehmigungsantrag - nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften - auch der Erwerber stellen könnte, weil die Sorgfaltspflichten des Erwerbers in dieser Hinsicht bloß sekundärer Natur sind. Dieser hat nur den Antrag des Vertragspartners durch jedes ihm mögliche Verhalten zu unterstützen (detailliert zum gesamten Problemkreis F. Bydlinski aaO 66 ff).

Aufgrund dieser rechtlichen Voraussetzungen ist den Rechtsmittelausführungen zu erwidern:

Der Beklagte mißversteht die einleitend dargestellten Bestimmungen des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983. Hier ist kein Fall der Ablösung von Nutzungsrechten durch den (jeweiligen) Eigentümer des verpflichteten Guts, sondern eine Vereinbarung über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten im Sinne des § 5 Abs 1 StELG 1983 Streitgegenstand, die nach dieser Bestimmung und gemäß § 51 Abs 1 StELG 1983 der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf.

Nicht stichhältig ist der Einwand, durch die Veräußerung von 18 Weiderechten sei „eine Gesamtverbindlichkeit“ entstanden, die „nur von allen Vertragsparteien verfolgt hätte werden können“. Die Übertragung von Weiderechten setzt nicht alle derartigen Rechte eines herrschenden Guts als Vertragsgegenstand voraus. Das folgt unmißverständlich bereits aus § 5 Abs 1 StELG 1983, wonach etwa Vereinbarungen „über die gänzliche oder teilweise Übertragung“ von Nutzungsrechten „der berechtigten Liegenschaft auf eine andere“ der Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen und die Agrarbehörde die eine oder andere Art der Übertragung solcher Nutzungsrechte von der berechtigten auf eine andere Liegenschaft - unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen - sogar durch Bescheid verfügen kann (§ 5 Abs 3 StELG 1983).

Die Feststellungen zur vertraglichen Einigung lassen im übrigen - entgegen dem in der Revision vorgetragenen Prozeßstandpunkt - auch nicht den rechtlichen Schluß zu, der Beklagte habe „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte“ nur alle oder gar keine Weiderechte des herrschenden Guts veräußern wollen. Vertragsparteien der Vereinbarung vom 18.Mai 1993 waren ursprünglich mehrere Liegenschaftseigentümer als Erwerber je einer bestimmten Anzahl von Weiderechten. Danach band sich der Beklagte als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern, eine jeweils bestimmte Anzahl von Weiderechten auf andere Liegenschaften zu übertragen, ohne einen unlösbaren Zusammenhang der teilbaren Gesamtleistung (Übertragung von 18 Weiderechten samt Nebenrechten) mit den Eigentümern der anderen Liegenschaften vereinbart zu haben. Deshalb entspricht die Teilung der Gesamtleistung sogar dem ausdrücklich erklärten Vertragswillen des Beklagten. Der Übernahmepreis je Weiderecht samt Nebenrechten kann daher auch nur als Bruchteil von 1/18 des für die Gesamtleistung an alle Vertragspartner vereinbarten Betrags von 565.000 S ermittelt werden. Soweit der Beklagte die vertragliche Bindung mit dem Argument in Frage stellen will, die Agrarbehörden hätten die Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 deshalb nicht genehmigt, weil für seine berechtigte Liegenschaft 10 Weiderechte unentbehrlich seien, ist ihm zu entgegnen, daß über die Genehmigung der erörterten Vereinbarung nicht die Gerichte, sondern nur die Agrarbehörden abzusprechen haben. Die Prozeßführung der Kläger ist daher auch kein „sinnloser Akt2 zur „Knebelung des Beklagten“.

Nach Ansicht des Beklagten ist das Klagebegehren jedoch auch wegen „offenkundiger Gesetzwidrigkeit“ abzuweisen, weil Weiderechte nicht an Personen, sondern an Liegenschaften gebunden seien und deshalb nicht an Personen herausgegeben werden könnten:

Das ist aufgrund der Rechtsnatur von Weiderechten in der Steiermark soweit zutreffend, als solche Nutzungsrechte als Felddienstbarkeiten tatsächlich nicht Gegenstand einer Sachherausgabe an Personen sein können. Rechtlich möglich ist jedoch deren Übertragung auf eine andere Liegenschaft als herrschendes Gut. Geschieht eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft, können die Parteien einer vertraglichen Einigung jeweils nur die gegenwärtigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sein, wobei die Übertragung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit bloß der agrarbehördlichen Genehmigung, aber keiner bücherlichen Einverleibung als Modus bedarf, ist doch der Bestand von Weiderechten gemäß § 1 Abs 2 StELG 1983 von deren Eintragung in öffentlichen Büchern unabhängig. Wenn die Agrarbehörden ein solches Nutzungsrecht gemäß § 65 Abs 1 StELG 1983 durch ein rechtkräftiges Erkenntnis oder ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft als ein in öffentlichen Büchern einzutragendes Recht an Liegenschaften feststellen und die erforderlichen Eintragungen veranlassen, dient das - im hier maßgeblichen Fall - lediglich der Richtigstellung des Grundbuchs. Deshalb fallen das Titel- und das Verfügungsgeschäft - in dieser Wirkung der Vollzession einer Forderung vergleichbar (vgl dazu Ertl in Rummel aaO Rz 2 zu § 1392 mN aus der Rsp; Honsell/Heidinger in Schwimann aaO Rz 17 zu § 1392) - in der Übertragungsvereinbarung zusammen, deren volle Rechtswirksamkeit durch die agrarbehördliche Genehmigung und hier auch noch durch die Zahlung des restlichen Entgelts aufschiebend bedingt ist.

Soweit allerdings die Vorinstanzen den Beklagten - im Einklang mit dem Klagebegehren - schuldig erkannten, eine bestimmte Anzahl von Weiderechten samt Nebenrechten „herauszugeben“, sprachen sie inhaltlich bereits über die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung der Hauptleistung aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 ab. Eine solche Rechtspflicht hat jedoch der Beklagte vor Genehmigung der Übertragungsvereinbarung durch die Agrarbehörden, wie sich aus den einleitenden Rechtsausführungen ergibt, keinesfalls zu erfüllen.

Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von letzterem vollständig umfaßt wird und der Kläger an ihr ein rechtliches Interesse hat (SZ 64/136; SZ 60/91; SZ 58/185; SZ 52/35). Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundliegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten (SZ 60/91; SZ 54/180). Der erkennende Senat sprach daher bereits aus, daß die Feststellung einer Duldungspflicht nach Maßgabe einer wasserbehördlichen Bewilligung gegenüber einer Duldung als (unbedingtem) Leistungsanspruch ein Minus darstellt und nur das Mehrbegehren abzuweisen ist (SZ 52/35). Das entspricht in seinen grundlegenden Voraussetzungen dem hier zu lösenden Streitfall. Da der Beklagte seine privatrechtliche Bindung an die Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993 während des Schwebezustands bis zur Entscheidung der Agrarbehörden über einen Genehmigungsantrag hartnäckig bestreitet, kann an einem Feststellungsinteresse der Kläger kein Zweifel bestehen. Die Übertragung eines der Weiderechte ist jedoch nicht nur von einer agrarbehördlichen Genehmigung der Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993, sondern auch von zivilrechtlich gültigen Vorwirkungen und einer agrarbehördlichen Genehmigung der von den Klägern mit einem Dritten abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 14.Februar 1994 abhängig. Darauf ist in der Formulierung des Feststellungsurteils Bedacht zu nehmen.

Wie einleitend dargestellt wurde, entspringt die Verpflichtung, die verwaltungsbehördliche Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu beantragen, einer besonderen vertraglichen Sorgfaltspflicht, deren Erfüllung von der Bewirkung der vertraglichen Hauptleistungen unabhängig ist und daher den behördlichen Genehmigungsakt nicht schon voraussetzt. Dieser Rechtspflicht hat hier primär der Beklagte als Veräußerer von Weiderechten zu entsprechen. Die Erfüllung dieser Antragspflicht ist - entgegen der aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung abzuleitenden Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht von der Bezahlung des restlichen Übernahmepreises abhängig, weil dieser Teil des Entgelts nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien erst mit der Genehmigung des Übertragungsgeschäfts durch die Agrarbehörden fällig wird. Gemäß § 409 Abs 2 ZPO sind als Leistungsfrist für diesen Urteilsauftrag drei Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung angemessen, weil die Antragseinbringung keine besonderen Vorbereitungen erfordert.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Durch die Abweisung des Klagebegehrens auf „Herausgabe“ von Weiderechten sind die Kläger nur mit einem geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen. Diese gingen selbst von der Notwendigkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung des Übertragungsgeschäftes und deren Rechtsnatur als aufschiebender Bedingung aus. Sie vergriffen sich letztlich nur in der Formulierung des Klagebegehrens. Die zentrale Streitfrage war jedoch während des gesamten Verfahrens die Bindung des Beklagten an die Übertragungsvereinbarung vom 18.Mai 1993. Entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, die durch die Übertragung der streitverfangenen Weiderechte berechtigt werden soll, hat der Beklagte jeder der klagenden Parteien je die Hälfte der Gesamtvertretungskosten zu ersetzen.

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