OGH 1Ob318/97i

OGH1Ob318/97i24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael M*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 74.169,36 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4.Juli 1997, GZ 1 R 163/97h-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber rügt, daß im Verfahren die beantragte Vernehmung der Parteien und Zeugen nicht durchgeführt wurde, ist er darauf zu verweisen, daß vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrenmängel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).

Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (JBl 1991, 791; 1 Ob 2/93). Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 9.9.1996 (Beil./ D) könnte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch stünde. Wenn aber - wie hier - eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (SZ 62/201; 8 ObA 36/97w; 4 Ob 53/97s u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat in 9 ObA 1038/95 bereits ausgesprochen, daß die auf dem Anbieten von Ratenzahlung beruhende Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht gegen die auf der Vertrauenstheorie beruhenden Auslegungskriterien verstößt. Daran ist unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur, wonach es lediglich darauf ankommt, welchen Eindruck der Vertragspartner von dem Verhalten des Anerkennenden redlicherweise haben mußte (SZ 61/215; JBl 1991, 791; SZ 69/110 u.a.), auch hier festzuhalten. Nach den unstrittigen Feststellungen hat der Beklagte schon mit Schreiben vom 11.8.1996 (Beil./ B) gerade jene angeblichen Unterlassungen des Klägers gerügt, welche er nunmehr aus dem Titel der Schlechtvertretung gegen den Klagsanspruch einwendet. Es gehört zum Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses, daß diese strittigen Punkte durch die nachfolgende Erklärung im Schreiben vom 9.9.1996 bereinigt wurden (vgl RdW 1989, 62; NZ 1992, 152; SZ 66/11; SZ 68/63). Ein Anerkenntnis kann - im wesentlichen nach den für den Vergleich bestehenden Regeln - wegen List und wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden. Haben die Parteien gewisse Umstände bei Zustandekommen des Anerkenntnisses als feststehend angenommen und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollen, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§§ 870 ff ABGB) zur Anfechtung (SZ 47/102; SZ 62/102; JBl 1991, 791; 9 ObA 295/93). Ein derartiges Vorbringen hat der Beklagte aber im Verfahren nicht erstattet, weil seine Behauptung, durch das Schreiben des Klägers vom 3.9.1996 eine falsche Rechtsauskunft erhalten zu haben, gerade den zwischen den Parteien strittigen Punkt der angeblichen Schlechtvertretung betrifft.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte