OGH 9ObA1038/95

OGH9ObA1038/9513.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing.Peter Pata und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 290.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1995, GZ 8 Ra 58/95-40, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den Umstand, daß der Beklagte selbst damit rechnete zum Schadenersatz herangezogen zu werden, er vor allem aber dem Hinweis auf seine drohende Schadenersatzpflicht anläßlich der Abschlußinventur 1990 nicht widersprach und er sich dann ausdrücklich ohne Vorbehalt lange Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bereit erklärte, diesen vom Kunden uneinbringlichen Betrag in Raten zu begleichen, verstößt die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses durch das Berufungsgericht nicht gegen auf der Vertrauenstheorie beruhende Auslegungskriterien (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 1380; Arb 10.448, SZ 61/215). Nach neuerer gefestigter Rechtsprechung und einem Teil der Lehre verhindert § 5 DHG wirksame konstitutive Anerkenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht (Kerschner, DHG, 157 mit vielen Nachweisen; Kerschner in FS Strasser (1993, Anerkenntnis im Dienstnehmerhaftpflichtrecht, 203 [208, 225]; Arb 9.862, Arb 10.448), so daß der Hinweis des Revisionswerbers auf eine ältere Instanzentscheidung sowie auf einen anderen Teil der Lehre nicht in der Lage ist, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

Soweit Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen zuerkannt wurde, besteht kein Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes RS 222/81 (= Anw 1983, 414 = HS 13.210), weil es dort darum ging, daß die zur umsatzsteuerpflichtigen Klageforderung aus einer erbrachten Leistung gerichtlich zugesprochenen Zinsen nicht als Gegenwert für diese Leistung anzuusehen waren, sondern als Entschädigung wegen der Verspätung der Zahlung, die nicht im Zusammenhang zur Leistung steht. Im vorliegenden Fall ist die zur Besteuerungsgrundlage nach Art 8 Abs 1 a der zweiten Richtlinie des Rates vom 11.4.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer ergangene Entscheidung schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung eines Schadens oder ein Einstehenmüssen für einen solchen keine Leistung vorliegt. Wenn Schadenersatz gewährt oder anerkannt wird, wird nicht deshalb geleistet, weil vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen wurde, sondern aus anderen Gründen (ÖBA 1995, 307 mwN). Ob die EuGH Judikatur nun seit dem Beitritt Österreichs zur EU die Umsatzsteuer aus den Zinsen berücksichtigende gegenteilige vor diesem Zeitpunkt entstandene einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/42; 7 Ob 529/88) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 6.187) (F) = ÖJZ 1988, 150 = Anw 1987/2675) in Zukunft beeinflussen wird, begründet die vom Revisionswerber im vorliegenden Falle allein geltend gemachte erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG hier nicht.

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