Spruch:
Der Revision wird im übrigen nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 30.825 (darin S 5.137,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 24.November 1970 einen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"1. K***** erteilt R***** das Recht, kalorienarme bzw kalorienfreie Erfrischungsgetränke (auch zu diätischen Zwecken) unter der national beim Deutschen Bundespatentamt unter der Nr 840.325 und international beim Internationalen Patentamt unter der Nr 351.119 als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung "d*****" ausschließlich im Gebiet der Föderativen Republik Jugoslawien herzustellen und unter folgenden Voraussetzungen zu vertreiben:
a) Bei der Herstellung dürfen nur die durch K***** gelieferten und aufeinander abgestimmten Rohstoffe und Zutaten verwendet bzw verarbeitet werden.
b) Die von K***** erstellten Rezepturen sind genauestens einzuhalten. Andere im Zusammenhang mit der Herstellung der Getränke bestehende Vorschriften (zB Kennzeichnung, Angabe des Abfülldatums uä) sind entsprechend den in Jugoslawien gültigen Bestimmungen genauestens einzuhalten. Diese Getränke dürfen nur unter der Bezeichnung "d*****" und unter ausschließlicher Verwendung der von K***** vorgeschriebenen bzw genehmigten Etiketten in Jugoslawien in Verkehr gebracht werden.
2. R***** verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages die Herstellung und/oder den Handel mit einem anderen Erfrischungsgetränk im Sinne von Zif 1 Abs 1 zu unterlassen.
Ereignisse höherer Gewalt - Kriegsereignisse, Streiks, auch in Drittländern, Naturereignisse, die die Rohstoffbeschaffung erschweren oder unmöglich machen - entbinden K***** von der Verpflichtung zur Zulieferung der Grundstoffe nach diesem Vertrag. In diesem Falle ist R***** während der Dauer dieses Zustandes und soweit keine Bezugsmöglichkeit von irgendwelchen anderen K*****-Unternehmen oder K*****-Abfüllbetrieben besteht, berechtigt, entsprechende Grundstoffe anderweitig zu beschaffen. Für jeden verkauften Hektoliter "d*****" wird dann eine Lizenzgebühr von 5 % des Bruttoerlöses (Preis ab Rampe) an K***** abgeführt. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals.
Sollten einzelne Rohstoffe oder Zutaten aus anderen Gründen nicht geliefert werden, sind nur diese von R***** in entsprechender Qualität zu beschaffen und gemäß den dann einzuholenden Anweisungen von K***** zu verwenden. Mindestens die von R***** hierfür gezahlten Preise sind von den Grundstoffpreisen von K***** in einem solchen Fall in Abzug zu bringen.
......
4. K***** ist berechtigt, jederzeit Proben bei R***** zu entnehmen
bzw anzufordern und im eigenen Laboratorium zu untersuchen.
......
6. Die Grundstoffe für je 1.000 l Fertiggetränk "d*****" werden laut übergebener Zusammensetzung zu den sich aus Anlage 1 zu diesem Vertrag ergebenden Preisen und Konditionen geliefert.
.....
Soweit hierfür besondere Gründe - zB infolge Beschaffungsschwierigkeiten oder erheblichen Preisunterschieden - bestehen, (wobei Preisunterschiede von + - 10 % nicht als erheblich gelten) kann R***** nach vorheriger Zustimmung von K***** einzelne im jeweiligen Fall zu vereinbarende Zutaten in Jugoslawien beschaffen.
.....
15. ....
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Hierfür gilt für alle Anrufungen, die von R***** erhoben werden, das für K***** zuständige Schiedsgericht der österreichischen Industrie- und Handelskammer, für alle Anrufungen, die von K***** erhoben werden, das für R***** zuständige Schiedsgericht der jugoslawischen Wirtschaftskammer.
Im Streitfall gilt das Recht des Landes, in dem das Schiedsgericht tätig wird.
16. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt am Tage der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Beide Partner verpflichten sich, in den ersten fünf Jahren keine Kündigung auszusprechen, es sei denn, daß es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt oder daß Gründe eingetreten sind, die eine wirtschaftlich vertretbare Durchführung dieses Vertrages unmöglich machen.
......
Nach Ablauf von fünf Jahren kann dieser Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr jeweils zum 30.6. oder 31.12. gekündigt
werden.
......"
Mit Schiedsspruch vom 7.Juli 1988 gab das Außenhandelsschiedsgericht bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad dem Klagebegehren der betreibenden Partei (dort als Klägerin) gegen die verpflichtete Partei (dort als Beklagte) über S 56,520.346,98 teilweise statt; es erkannte die verpflichtete Partei schuldig, der betreibenden Partei den Betrag von S 30,070.000 samt Anhang zu bezahlen. Das Schiedsgericht ging in seiner Begründung davon aus, daß es sich beim Vertrag der Parteien vom 24.November 1970 um einen Abfüllvertrag gehandelt habe, der zufolge Kündigung der verpflichteten Partei per 31. Dezember 1983 beendet worden sei. Die verpflichtete Partei habe zunächst ab 1980 nicht mehr die entsprechende Menge an Grundstoffen bzw schließlich bis 1983 überhaupt keine Grundstoffe mehr bei der betreibenden Partei bezogen, dennoch aber das Getränk "d*****" weiter hergestellt. Wegen Vertragsverletzung stehe der betreibenden Partei ein Schadenersatzbetrag von S 30,070.000 zu.
Die verpflichtete Partei erhob am 26.September 1988 bei einem nunmehr im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gelegenen Gericht die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Nachdem die Klage von diesem Gericht und von dem ihm übergeordneten Berufungsgericht abgewiesen worden war, hob das Oberste Gericht der Republik Slowenien den Schiedsspruch mit Urteil vom 3.Juli 1992 in den hier bedeutsamen Teilen auf. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß Rechtsgrundlage für die Anfechtung des Schiedsspruchs die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit seien. Nach diesem Übereinkommen bilde es einen Anfechtungsgrund, wenn durch den Schiedsspruch die öffentliche Ordnung des Landes verletzt werde, in dem es erlassen worden sei. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe für die betreibende Partei eine wenn schon nicht monopolartige, so doch privilegierte Stellung auf dem Markt geschaffen. Damit sei aber gegen Art 255 der damals geltenden Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien verstoßen und deshalb die öffentliche Ordnung dieses Landes verletzt worden.
Der betreibenden Partei wurde bereits am 17.März 1989 vom Erstgericht gegen die verpflichtete Partei, die ihren Sitz in der Republik Slowenien hat, aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 7.Juli 1988 - noch vor dessen Aufhebung durch das Oberste Gericht der Republik Slowenien - zur Hereinbringung der Forderung von S 4,000.000 samt Anhang die Exekution durch Pfändung von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte bewilligt.
Die verpflichtete Partei erhob gegen diese Exekutionsbewilligung Widerspruch. Das Schiedsgericht habe seine Befugnisse überschritten, indem es nicht ausschließlich das vereinbarte jugoslawische Recht angewendet habe. Dem Schiedsverfahren sei eine Vereinbarung zugrundegelegen, die das jugoslawische Recht, aber auch den jugoslawischen ordre public verletzt habe. Das Schiedsgericht habe überhöhte Zinsen zugesprochen und den der betreibenden Partei zugesprochenen Schadenersatzbetrag unzulässigerweise nach freier Überzeugung festgestellt. Aufgrund der Aufhebung des Schiedsspruches durch das Oberste Gericht der Republik Slowenien mit Urteil vom 3. Juli 1992 wegen Verstoßes gegen den jugoslawischen ordre public sei der Schiedsspruch in Österreich nicht mehr anerkennbar und vollstreckbar und daher das Exekutionsverfahren einzustellen. Der Schiedsspruch habe aber auch gegen den österreichischen ordre public verstoßen. Ob österreichisches oder jugoslawisches Recht zur Anwendung komme, sei von einem Zufall abhängig gewesen, je nachdem welche Partei zuerst welches Schiedsgericht anrufe. Die zugrundeliegende Vereinbarung widerspreche auch den EG-rechtlichen Bestimmungen. Die Vereinbarung sei nämlich marktverzerrend und wettbewerbsbehindernd. Aufgrund der Ausschließlichkeitsbindung hätte die verpflichtete Partei keine Rohstoffe und Zutaten von anderen Unternehmen als der betreibenden Partei beziehen können.
Die betreibende Partei erwiderte, daß es nur auf eine allfällige Verletzung des ordre public des Staates ankomme, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden solle. Die Aufhebung des Schiedsspruches durch das Oberste Gericht der Republik Slowenien habe daher keinen Einfluß auf das Exekutionsverfahren. Im Widerspruchsverfahren sei der ausländische Exekutionstitel nicht von Grund auf neu zu überprüfen. Weder der zugrundeliegende Abfüllvertrag, noch die Schiedsklausel, der Schiedsspruch oder das Schiedsverfahren verstießen gegen den österreichischen ordre public. Der Abfüllvertrag hätte jenem der bekannten Marken Coca Cola, Pepsi Cola oder Campari entsprochen. Die verpflichtete Partei, die leicht aus dem Abfüllvertrag durch Kündigung aussteigen hätte können, habe in den Jahren 1970 bis 1980 selbst am Vertrag festgehalten und hieraus großen Nutzen gezogen. Erst in den Jahren 1981 bis 1983 habe sie vertragswidrig das Warenzeichen der betreibenden Partei ("d*****") verwendet, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.
Die verpflichtete Partei beantragte aufgrund des Urteils des Obersten Gerichts der Republik Slowenien vom 3.Juli 1992, womit der Schiedsspruch vom 7.Juli 1988 aufgehoben worden war, die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Mit Beschluß vom 25.November 1992, E 237/89-33, wies das BG Radkersburg als Exekutionsgericht den Einstellungsantrag ab. Das LG für ZRS Graz stellte infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekution mit Beschluß vom 30.April 1993, 4 R 746/92-40, ein. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 20.Oktober 1993, 3 Ob 117/93 (veröffentlicht in SZ 66/133 = EvBl 1994/105) den abweisenden Beschluß des BG Radkersburg wieder her.
In der Begründung ging der Oberste Gerichtshof im wesentlichen davon aus, daß für die zu treffende Entscheidung zwei zwischenstaatliche Übereinkommen von Bedeutung seien: zum einen das Abkommen vom 18.März 1960 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen, BGBl 1961/115 (im folgenden "Vollstreckungsabkommen" genannt), und zum anderen das Europäische Übereinkommen vom 21.April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl 1964/107 (im folgenden "Europäisches Übereinkommen" genannt). Vertragsstaat dieses Übereinkommens sei neben Österreich auch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien (vgl BGBl 1964/107). Zufolge Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien bzw der Kontinuitätserklärug der Republik Slowenien gelten die beiden Abkommen auch gegenüber der Republik Slowenien. Die Abkommen bestünden nebeneinander; der Verpflichtete könne die Vollstreckung nur abwehren, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben sei. Werde ein unter das Europäische Übereinkommen fallender Schiedsspruch - wie hier - in einem Vertragsstaat aufgehoben, so bilde dies gemäß dem Art IX dieses Übereinkommens nur dann einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung, wenn die Aufhebung in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen sei, ausgesprochen worden sei, auf einem der näher bezeichneten Gründe beruhe. Zu den im Art IX Abs 1 des Europäischen Übereinkommens - erschöpfend - aufgezählten, die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches rechtfertigenden Gründe gehöre schon bei wörtlicher Auslegung die Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des ordre public des Vertragsstaates, in dem er ergangen sei, nicht. Die Aufhebung des hier den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruchs bilde somit zufolge Art IX des Europäischen Übereinkommens keinen Grund für die Versagung der Vollstreckung. Nach dem Gesagten reiche es nicht aus, wenn dies nach dem Vollstreckungsabkommen der Fall wäre. Aus all dem folge, daß aus dem von der verpflichteten Partei geltend gemachten Sachverhalt kein Grund für die Einstellung der Exekution abzuleiten sei.
Im vorliegenden Widerspruchsverfahren wies das Erstgericht den Widerspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung ab. Unter erkennbarer Zugrundelegung der unstrittigen Vertragslage und des unstrittigen Rahmengeschehens vertrat es die Rechtsansicht, daß der der Exekutionsbewilligung zugrunde liegende Anspruch nicht gegen den österreichischen ordre public verstoße (§ 81 Z 4 EO). Ein derartiger Verstoß wäre nur dann anzunehmen, wenn die Zugrundelegung des angewendeten ausländischen Rechts das einheimische Rechtsgefühl in untragbarer Weise verletzen, wenn also die Anwendung des ausländischen Rechts direkt die Grundlage des österreichischen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angreifen würde. Der Vorbehalt des ordre public sei nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Er dürfe keinesfalls dazu führen, daß der ausländische Titel in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf überprüft werde. Ein derartiger eklatanter Verstoß liege hier nicht vor. Die verpflichtete Partei habe aus dem gegenständlichen Vertrag zehn Jahre lang großen Nutzen gezogen, hätte diesen aber jederzeit aus einem wichtigen Grund bzw zweimal jährlich ohne Angabe eines Grundes aufkündigen können. Das Schiedsgericht, das jugoslawisches Recht angewendet habe, habe die Höhe des Schadenersatzes auf der Grundlage sorgfältiger Einschätzung der relevanten Tatsachen bestimmt und dokumentiert. Der Vertrag verstoße auch nicht gegen den Art 85 EG-V. Derartige Abfüllverträge seien international üblich.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der verpflicheten Partei wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im übrigen mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es ließ die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zum Nichtvorliegen eines Vollstreckungshindernisses gemäß § 81 Z 4 EO. Es handle sich um eine Ausnahmeregel, die einschränkend auszulegen und von der daher nur sehr sparsam Gebrauch zu machen sei. Im Abfüllvertrag sei der Bezugsbindung der verpflichteten Partei an die Rohstoffe zur Erzeugung von Erfrischungsgetränken das Recht gegenübergestanden, Erfrischungsgetränke nach der Rezeptur der betreibenden Partei herzustellen und unter dem Markennamen "d*****" in Jugoslawien zu vertreiben. Der Zweck der lizenzrechtlichen Bestimmungen in Abfüllverträgen liege darin, dem Abfüller die Berechtigung zu übertragen, ein Markengetränk nach genauen Anweisungen und Anleitungen herzustellen und mit der Marke zu versehen. Die in solchen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen, die darauf abzielen, eine gleichbleibende Qualität des Erzeugnisses zu sichern, wie beispielsweise die Verpflichtung des Abfüllers zum Kauf des vom Lizenzgeber stammenden Ausgangsmaterials, hätten nicht den Charakter einer Wettbewerbsbeschränkung, zumal etwa auch der Konsument Erzeugnisse gleichbleibender Güte erwarte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der verpflichteten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise wird primär die Abänderung des Ersturteils im Sinne einer Stattgebung des Widerspruches, sekundär die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Die betreibende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
ad I: Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt (§ 509 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 509), besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung; der nicht näher begründete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen.
Nach dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ist es einer Partei verwehrt (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines Verbesserungsverfahrens) das ergriffene Rechtsmittel bzw die Rechtsmittelbeantwortung zu ergänzen. Der Schriftsatz der betreibenden Partei vom 13.5.1997 und der Schriftsatz der verpflichteten Partei vom 20.6.1997 waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Eine bereits dem Erstgericht vorgeworfene Nichtigkeit, die von den Parteien gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO Rz 2 zu § 503); es liegt aber auch keine Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes vor. Dieses soll mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster und dritter Fall ZPO behaftet sein, weil seine Fassung mangelhaft sei, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne und überdies für die Entscheidung in wesentlichen Punkten keine Gründe angegeben seien. Der bloße Verweis des Berufungsgerichtes auf eine in einer anderen Rechtssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes genüge der Begründungspflicht nicht (JBl 1977, 430).
Der erste Fall des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek aaO Rz 12 zu § 477 mwN); eine derartige unzureichende Begründung liegt nicht vor. Der dritte Fall des völligen Mangels der Gründe ist auch dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und etwa nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also nur eine Scheinbegründung vorliegt (Kodek aaO). Auch ein derartiger gravierender Fehler liegt hier nicht vor.
Das Berufungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise (Seite 7 ff des
Berufungsurteils) dargelegt, aus welchen Überlegungen es die Berufung
der verpflichteten Partei für nicht berechtigt hielt. Dabei
beschränkte es sich nicht - wie von der Revisionswerberin behauptet -
auf einen bloßen Verweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes
vom 20.Oktober 1993, 3 Ob 113/93. Der Oberste Gerichtshof hat
überdies in den Entscheidungen RZ 1982/56 und 1 Ob 574/84 die in der
vereinzelt gebliebenen Entscheidung JBl 1977, 430 geäußerte
Rechtsmeinung über die abgekürzte Begründung im Fall der Aufhebung
eines berufungsgerichtlichen Urteiles durch den Obersten Gerichtshof
zutreffend nicht aufrechterhalten. Dieselben Grundsätze müssen aber
gelten, wenn das Berufungsgericht im Widerspruchsverfahren auf eine
zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes im Verfahren über einen Einstellungsantrag der
verpflichteten Partei verweist.
Auch der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Zum Vorwurf, das Berufungsgericht hätte ohne Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, womit die Wiedergabe des Wortlautes des Vertrages der Parteien in der Berufungsentscheidung gemeint ist, sei angemerkt, daß sogar die Revisionswerberin einräumt, daß der Wortlaut des Vertrages ohnedies unstrittig ist (Seite 14 der Revision).
Schließlich ist auch die Rechtsrüge, auf der das Schwergewicht der
Revision liegt, unbegründet. Soweit die Revisionswerberin nach wie
vor die Ansicht vertritt, daß die Aufhebung des Schiedsspruches durch
das Oberste Gericht der Republik Slowenien der Exekutionsbewilligung
entgegenstünde bzw den Widerspruch dagegen rechtfertige, wurde
bereits bei der Wiedergabe der wesentlichen Begründung des im
Exekutionsverfahren ergangenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes
3 Ob 117/93 ausgeführt, daß der Verpflichtete die Vollstreckung nur
dann abwehren kann, wenn nach jedem der in Betracht kommenden
zwischenstaatlichen Übereinkommen ein Versagungsgrund gegeben ist
(Heller/Berger/Stix I4 784). Dies ist aber im Falle der Aufhebung des
Schiedsspruchs durch das Oberste Gericht der Republik Slowenien wegen
Verstoßes gegen den jugoslawischen ordre public nicht der Fall. Gemäß
Art IX Abs 1 des Europäischen Übereinkommens gehört nämlich die
Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des ordre public des
Vertragsstaates, in dem er ergangen ist, nicht zu den im Europäischen
Übereinkommen erschöpfend aufgezählten Versagungsgründen. Die
Aufhebung des hier den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruchs
bildet somit gemäß Art IX des Europäischen Übereinkommens keinen
Grund für die Versagung der begehrten Vollstreckung. Daran ändern
auch die weitwendigen Überlegungen der Revisionswerberin zu den
"Öffnungsklauseln" in den einzelnen Abkommen und den demokratischen
Grundwerten der Republik Slowenien nichts. In der Aufzählung des Art
IX des Europäischen Übereinkommens ist die Unvereinbarkeit des
Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem der
Schiedsspruch aufgehoben worden ist, nicht enthalten. Dadurch wird
erreicht, daß ein Schiedsspruch, der in seinem Ursprungsstaat wegen
Verstoßes gegen den dortigen ordre public aufgehoben wurde, in den
anderen Vertragsstaaten, gegen deren ordre public er nicht verstößt,
wirksam bleiben kann (187 BlgNR X GP 18; Heller/Berger/Stix aaO 788).
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts aus dem
Inhalt der zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel zu
gewinnen. Wie schon eingangs der Revisionsentscheidung dargelegt
wurde, kamen die Parteien in Punkt 15. ihres Vertrages überein, daß
Streitigkeiten hieraus unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Zuständig soll für alle Anrufungen durch die betreibende Partei das für die verpflichtete Partei zuständige Schiedsgericht der jugoslawischen Wirtschaftskammer bzw für alle Anrufungen durch die verpflichtete Partei das für die betreibende Partei zuständige Schiedsgericht der österreichischen Industrie- und Handelskammer sein. Für den Streitfall wurde das Recht desjenigen Landes vereinbart, in dem das Schiedsgericht tätig werde. Die Revisionswerberin argumentiert nun, daß es eine Frage des "Zufalls" sei, welche Rechtsordnung vom Schiedsgericht anzuwenden sei. Die Entscheidung sei auf diese Weise nicht mehr ausreichend vorhersehbar; die Vereinbarung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
Diesen Befürchtungen kann nicht beigetreten werden. Welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, entscheidet gerade nicht der "Zufall", sondern genau jenes Reglement, das von den Parteien im Punkt 15. des Vertrages für den Streitfall vorgesehen wurde. Das österreichische internationale Privatrecht anerkennt die Rechtswahl für das gesamte Schuldrecht. Bei der Zulässigkeit der Rechtswahl haben die Parteien in jeder Hinsicht Wahlfreiheit. Jede beliebige Rechtsordnung kann gewählt werden. Es ist im übrigen auch gleichgültig, ob die verdrängte oder die gewählte Rechtsordnung die Wahl für zulässig erachtet. Die Parteien können schließlich in jeder Weise kombinieren. Es können für dieselbe Frage oder denselben Sachverhalt mehrere Rechtsordnungen alternativ oder kumulativ zur Anwendung kommen, etwa in der Richtung, daß das jeweils materielle Recht des angerufenen Gerichtes gelten solle. Solche Klauseln sind wirksam und unbedenklich (Martiny in Münch Komm2; Rz 14 zu Art 27 EGBGB mwN in FN 29, 30; von Hoffmann in Soergel12, Rz 7 zu Art 27 EGBGB). Selbst ein mehrfacher Rechtswahlwechsel wäre nicht zulässig (Schwimann in JBl 1981, 617 ff; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 11 IPRG).
Das die Revisionswerberin störende Zufallselement, welche der Parteien ein Schiedsgericht anrufen würde, relativiert sich bei näherer Betrachtung, weil nach der Rollenverteilung der Parteien im Vertrag ohnehin von vornherein klar war, welche Art von Vertragsverletzung eines Vertragsteils vom anderen Vertragsteil zum Anlaß einer allfälligen Anrufung des Schiedsgerichtes genommen werden könnte. Die der Revisionswerberin vorschwebende Abhängigkeit der Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung von der "Ähnlichkeit" der alternativ vereinbarten Rechtsordnungen (vgl auch NJW 1969, 978) erzeugt gegenüber der von den Parteien gewählten Regelung wesentlich mehr Rechtsunsicherheit und wird vor allem nicht den vereinbarten Intentionen der Vertragsteile gerecht. Die Schiedsklausel mit alternativer Rechtswahl widerspricht sohin nicht dem ordre public.
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts aus den angeblichen Mängeln des Schiedsspruchs im Sinne des Art IX Abs 1 lit c bzw des Schiedsverfahrens im Sinne des Art IX Abs 1 lit d des Europäischen Abkommens zu gewinnen. Nur wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs aus diesen Gründen erfolgt, wäre dies für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung relevant (Art IX Abs 1 des Europäischen Akommens). Die Aufhebung erfolgte jedoch gerade nicht aus derartigen Gründen, was letztlich auch die Revisionswerberin einräumt. Wenn sie betont daß sie diese Umstände schon in ihrer Aufhebungsklage (erfolglos) geltend machte und es (wieder) ein bloßer "Zufall" sei, daß diese Gründe vom Obersten Gericht der Republik Slowenien nicht wahrgenommen wurden, so ist dem nichts hinzuzufügen.
Richtig ist allerdings, daß der Umstand, daß der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den jugoslawischen ordre public aufgehoben wurde, nicht der Prüfung entgegensteht, ob der Schiedsspruch allenfalls gegen den einheimischen ordre public verstößt (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rn 792 [nicht Rn 665 wie in der Revision irrtümlich zitiert]; Klein in ZZP 1963, 342 [352]). Eine derartige Verletzung vermutet die Revisionswerberin in der "erheblich wettbewerbsverzerrenden Wirkung" des Vertrages vom 24. November 1970.
Zum Vorbehalt des ordre public, der seinen Niederschlag neben den erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen insbesondere im § 81 Z 3 EO und § 6 IPRG gefunden hat, führten schon die Vorinstanzen zutreffend aus, daß er dann anzuwenden ist, wenn die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Die Unvereinbarkeit muß offensichtlich sein. Keinesfalls ist eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen. Der Vorbehalt des ordre public ist zwar nicht ganz zu entbehren; es muß jedoch größte Zurückhaltung geübt werden (Heller/Berger/Stix aaO 782; Herz in JBl 1954, 213; Scheucher in ZfRV 1960, 15; Roth, Der Vorbehalt des ordre public gegenüber fremden gerichtlichen Entscheidungen, 139 ff; vgl auch Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 und 6 zu Art 27; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 116; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 ff zu Art 27; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu § 6 IPRG; EvBl 1961/27; EvBl 1983/84; RdW 1986/114; SZ 59/128; ÖBA 1990/244 ua).
Der Zweck der lizenzrechtlichen Bestimmungen eines Abfüllvertrages liegt zweifellos darin, dem Abfüller die Berechtigung zu übertragen, ein Markengetränk nach genauen Anweisungen und Anleitungen herzustellen und mit der Marke zu versehen. Daher haben die in solchen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen, die darauf abzielen, eine gleichbleibende Qualität des Erzeugnisses zu sichern, wie zB die Verpflichtung des Abfüllers zum Kauf des vom Lizenzgeber stammenden Ausgangsmaterials, in der Regel nicht den Charakter einer Wettbewerbsbeschränkung, zumal ja auch der Konsument Erzeugnisse gleichbleibender Güte erwartet (ÖBl 1978, 78). In diesem Sinne führte auch das Schiedsgericht im Punkt 31 des Schiedsspruches aus, daß es sich beim Vertrag der Parteien um einen Abfüllvertrag handelte, bei dem es notwendig gewesen sei, daß die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei die Roh- und Grundstoffe bezogen habe. Nur dadurch konnte die Qualität der Produkte, die das in Lizenz vergebene Warenzeichen "d*****" führten, aufrechterhalten werden. So wie Coca-Cola nur das Getränk sei, das aus dem Coca-Cola-Sirup hergestellt werde, sei es für die Aufrechterhaltung der Qualität von "d*****" notwendig gewesen, die dazu benötigten Roh- und Grundstoffe von der betreibenden Partei zu beziehen.
Soweit nun die Revisionswerberin, die in erster Instanz noch selbst vorbrachte, daß ein Abfüllvertrag vorgelegen sei (ON 50, AS 243), erstmals in der Revision Tatsachen vorbringt, aus denen folgen soll, daß sie nicht Abfüller "im technischen Sinn" gewesen sei, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; Heller/Berger/Stix aaO 888; EvBl 1962/216).
Die Revisonswerberin räumt selbst ein, daß bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen in verschiedenen Vertragstypen (know-how-Verträgen, Lizenzverträgen, Markenlizenzverträgen, Patentlizenzverträgen, Franchise-Verträgen) sachlich gerechtfertigt sein können und insoweit zulässig sind. Sie gesteht auch zu, daß aus dem System der zu Art 85 EG-V ergangenen Gruppenfreistellungsverordnungen ersichtlich sei, daß Beschränkungen des Wettbewerbs umso eher tolerierbar seien, je schutzwürdiger derjenige Vertragspartner sei, der dem anderen die Ausübung der Rechte gestatte. Der dennoch von ihr erhobene, jedoch in der Revision nicht näher substantiierte Einwand, die Vereinbarung der Parteien hätte eklatant gegen Grundsätze der "westeuropäischen Wettbewerbsordnung" verstoßen und ihre Durchsetzung sei daher ordre public-widrig, ist unbegründet.
Die Revisionswerberin zielt mit diesem Einwand offenbar auf Art 85 EG-V ab, der zusammen mit Art 86 EG-V zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und dessen tragenden Grundsätzen gehört. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht führt dazu, daß die Mitgliedsstaaten der EU, zu denen auch die Republik Österreich gehört, die Art 85 und 86 EG-V, die zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und zu dessen tragenden Grundsätzen gehören, Teil ihres ordre public sind. Ein Schiedsspruch, der gegen die Art 85 und 86 EG-V verstößt, darf daher in der Republik Österreich nicht vollstreckt werden (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 Rz 24 f; NJW 1969, 978). Ein derartiger Verstoß, der gemäß den oben dargestellten allgemeinen Erwägungen zum Vorbehalt des ordre public offensichtlich sein müßte, weil der Exekutionstitel keiner Überprüfung von Grund auf zu unterziehen ist, liegt jedoch hier nicht vor. Vereinbaren nämlich etwa Parteien eines kombinierten know-how- und Warenzeichenlizenzvertrages (über Bier), daß der Lizenznehmer den nötigen Rohstoff (Hefe) ausschließlich vom Lizenzgeber beziehen darf, so stellt dies keine verbotene Wettbewerbsbschränkung dar, wenn erst know-how und Rohstoff zusammen die Gewähr dafür bieten, daß die von den Parteien hergestellten und mit dem Warenzeichen vertriebenen Endprodukte (Bier) übereinstimmen (Gleiss/Hirsch aaO Rz 367). In diesem Sinne erklärte die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung vom 23.März 1990 im Fall Moosehead/Whitbread, einer kanadischen und einer britischen Brauerei, den Art 85 Abs 1 EG-V für nicht anwendbar (Amtsblatt nr. L 100 vom 20/04/1990 S.0032-0037 = CELEX Dok.Num 390D0186). Für den hier zu beurteilenden ähnlich gelagerten Fall folgt, daß kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, der gegen die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und des Gemeinschaftsrechts verstößt.
Die Revision der verpflichteten Partei muß deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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