OGH 10ObS28/98k

OGH10ObS28/98k27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mara T*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1997, GZ 12 Rs 240/97v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Juni 1997, GZ 20 Cgs 240/96h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisiongrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; zuletzt 10 ObS 2314/96h; 10 ObS 221/97s; ebenso mwN und überzeugender Widerlegung gegenteiliger Meinungen Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Sie könnte aber auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die festgestellten Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls keineswegs einen gänzlichen Ausschluß der am Stichtag erst 45 Jahre alten Klägerin vom allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge haben (§ 255 Abs 3 ASVG).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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