OGH 10ObS2314/96h

OGH10ObS2314/96h20.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Herbert W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Rs 26/96v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. September 1995, GZ 17 Cgs 341/94x-13 (verbunden mit 17 Cgs 342/94v), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auf den in erster Linie geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist schon aus folgender Erwägung nicht näher einzugehen: In der Berufung gegen das Urteil erster Instanz wurde zwar angekündigt, daß - neben unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens - auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde, in der Folge wurden aber lediglich die auf ein ärztliches Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Erstgerichtes über die Unfallskausalität der bestehenden Beschwerden wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit (Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) bekämpft. Rechtsausführungen sind in der Berufung jedoch nicht enthalten; sie wurde ausschließlich wegen Tatfragen erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; zuletzt 10 Ob 1617/95; ebenso mwN und überzeugender Widerlegung gegenteiliger Meinungen Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503).

Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei in Kürze nur entgegengehalten, daß die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, zur Beweiswürdigung gehört und im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat sich im übrigen ausreichend mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt, wobei es zutreffend prüfte, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG eingetreten sei.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte