Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß für die Beurteilung der Verwirklichung eines Kündigungsgrunds - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgeblich sind. Das gilt jedenfalls auch für den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 2.Fall MRG. Stellt der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung ein, ist das - nach seinem Gesamtverhalten - im Rahmen einer Prognose mitzuberücksichtigen und führt zur Klageabweisung, wenn eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (1 Ob 70/97v; SZ 67/236; 4 Ob 1597/94; 10 Ob 521/94; MietSlg 40.435; MietSlg 39.424; MietSlg 38.444/4; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 33 MRG mwN aus der Rsp).
Hier steht fest, daß der Gesundheitszustand der Beklagten durch die Behandlung ihrer Psychose nur „stabil gehalten werden kann“. Reizfaktoren unterschiedlichster Art können ein akutes Wahnverhalten jederzeit „wiederum in den Vordergrund treten lassen“. Dafür können „Streßsituationen ebenso wie Fehldeutungen unbedrohlicher Ereignisse und dergleichen“ auslösend sein.
Bereits diese Tatsachen erlauben nicht die Prognose, die Beklagte werde das festgestellte (krankhafte) unleidliche Verhalten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unterlassen.
Soweit die Revisionswerberin die Zurückweisung von Beweisanträgen durch das Erstgericht bekämpft, wiederholt sie bloß die Behauptung von Verfahrensmängeln, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte. Solche angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 60/197 mwN [ausführlich]). Unbeachtlich sind im Revisionsverfahren auch die als Beweisrüge zu verstehenden Ausführungen, wonach aufgrund bestimmter Beweisergebnisse die Feststellungen zu treffen gewesen wären, daß sich der Zustand der Beklagten seit etwa 1 1/2 Jahren erheblich gebessert habe, unter „medikamentöser Therapie stabil“ sei und ein „etwaiger Schimpfschwall nie über Zimmerlautstärke“ hinausgehe. Es wäre jedoch auch aufgrund solcher Feststellungen noch keine Prognose möglich, die einer Klageabweisung als ausreichende Grundlage dienen könnte.
Im Rechtsmittel der Beklagten wird demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, sodaß die außerordentliche Revision gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.
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