OGH 4Ob1597/94(4Ob1598/94)

OGH4Ob1597/94(4Ob1598/94)20.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Prader und Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 150.511,70 und S 63.324 (Revisionsinteresse S 90.637,20) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 14.Juni 1994, GZ 2 R 140/94-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, dann kann von einer bloßen Erfüllungsübernahme der Beklagten (§ 1404 ABGB) keine Rede sein, weil sich danach die Beklagte nicht (nur) gegenüber ihren Leasingnehmern, sondern gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, deren Reparaturrechnungen (bei bestehender Versicherung) zu zahlen.

Das Berufungsgericht nimmt erkennbar nicht eine bloße Übung, sondern eine (ausdrückliche) Vereinbarung der Streitteile an. Die entsprechende Feststellung ist jedenfalls nicht das Ergebnis einer krassen, ins Auge fallenden Aktenwidrigkeit, die im Interesse der Rechtsicherheit wahrgenommen werden müßte; vielmehr ist sie Ausfluß einer - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden - Beweiswürdigung, in welche nicht nur die Aussagen von Zeugen und Parteien, sondern auch Urkunden, insbesondere Beilage B, einbezogen wurden.

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