Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, dann kann von einer bloßen Erfüllungsübernahme der Beklagten (§ 1404 ABGB) keine Rede sein, weil sich danach die Beklagte nicht (nur) gegenüber ihren Leasingnehmern, sondern gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, deren Reparaturrechnungen (bei bestehender Versicherung) zu zahlen.
Das Berufungsgericht nimmt erkennbar nicht eine bloße Übung, sondern eine (ausdrückliche) Vereinbarung der Streitteile an. Die entsprechende Feststellung ist jedenfalls nicht das Ergebnis einer krassen, ins Auge fallenden Aktenwidrigkeit, die im Interesse der Rechtsicherheit wahrgenommen werden müßte; vielmehr ist sie Ausfluß einer - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden - Beweiswürdigung, in welche nicht nur die Aussagen von Zeugen und Parteien, sondern auch Urkunden, insbesondere Beilage B, einbezogen wurden.
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