OGH 8Ob414/97h

OGH8Ob414/97h13.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer Blasbichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert H*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 345.578,31 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Oktober 1997, GZ 13 R 126/97p-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die Auffassung des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, zutrifft, ist ohne Belang, weil es sich mit dieser Tatsachenrüge ohnedies auseinandergesetzt und die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung übernommen hat. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Einwände des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur scheinbar eingegangen, ist unzutreffend. Vielmehr ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen, daß es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft hat und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält. Damit kann aber von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (10 ObS 165/94; RIS-Justiz 0043268). Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.

Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge könne nicht als gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden. Daraus ist aber für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil die in der Rechtsrüge vorgetragenen Einwände ohnedies unzutreffend sind: Das Erstgericht hat zu Recht hervorgehoben, daß der Beklagte in keiner Weise offengelegt hat, in fremdem Namen zu behandeln. Ein Handeln des Beklagten in fremdem Namen war auch aus den gegebenen Umständen nicht erkennbar, woran auch der Umstand nichts ändert, daß er bei der Auftragserteilung im Zusammenhang mit Rechnungslegung und Bezahlung die Bezeichnung "A*****" verwendete. Daß diese Phantasiebezeichnung auf einen Rechtsträger hinweisen sollte, war den festgestellten Äußerungen des Beklagten bei der Auftragserteilung nicht zu entnehmen, zumal es sich dabei um einen Teil des zu druckenden Magazins handelte, der ohne jeden Hinweis darauf, daß es sich um einen Teil der Bezeichnung eines Vereines handelte, auf der vom Beklagten vorgewiesenen Visitenkarte seinem Namen hinzugefügt war. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Feststellungen vermißt, der Klägerin sei die Existenz des Vereines schon vor der Auftragsverteilung bekannt gewesen, sie habe überdies das den Verein als Eigentümer des Magazins bezeichnende Impressum kontrolliert, sind ihm die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen entgegenzuhalten, daß die Klägerin erst durch das Schreiben vom 8.8.1993 - und damit Monate nach der Auftragserteilung - erfuhr, daß sich der Beklagte darauf berief, im Namen des der Klägerin bis dahin unbekannten Vereines zu handeln (S 7 u. 8 des Ersturteils). Daß die Klägerin im Zuge der Abwicklung des Auftrages von der Existenz des Vereines Kenntnis erlangen hätte können, ist für die Beurteilung, zwischen wem der Vertrag zustandegekommen ist, nicht entscheidend. Als sich der Beklagte darauf berief, im Namen des ihr bis dahin unbekannten Vereines zu handeln, hat die Klägerin die Geschäftsbeziehung sofort beendet.

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