Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze die von den verpflichteten Parteien bekämpften Teile der erstinstanzlichen Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren, mit denen der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaften bestimmt, die Versteigerungsbedingungen genehmigt und die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an einer Tagsatzung bestimmt wurden. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, nach den im Spruch angeführten Bestimmungen absolut unzulässig. § 528 ZPO gilt ja auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511), insbesondere wurde das auch schon zu den Rechtsmittelausschlüssen nach Abs 2 Z 2 (3 Ob 30/92; 3 Ob 47/92 und 3 Ob 181/93) und Abs 2 Z 3 (1 Ob 2082/96t) dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.
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