OGH 3Ob181/93(3Ob185/93)

OGH3Ob181/93(3Ob185/93)24.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verlassenschaft nach ***** Fritz R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Heinz P*****, wider die verpflichtete Partei Jakob S*****, wegen S 238.710,-- s.A., infolge der Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 13. August 1993, GZ 4 R 328/93-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 8.Juli 1992, GZ E 19/92-53, bestätigt wurde, und vom 23.September 1993, GZ 4 R 370/93-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 9.Juli 1993, GZ E 19/92-54, teilweise abgeändert und teilweise zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 8.Juli 1993 den Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, weil die von diesem beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig und aussichtslos erscheine (ON 53).

Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 58).

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhebt der Verpflichtete erkennbar Revisionsrekurs (ON 63).

Mit Beschluß vom 9.7.1993 bestimmte das Erstgericht Sachverständigengebühren und wies den dg. Rechnungsführer an, diese Gebühren aus Amtsgeldern an die Sachverständigen auszuzahlen (ON 54). Das Rekursgericht gab einem gegen diesen Beschluß seitens der Republik Österreich erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung bezüglich der Höhe der bestimmten Sachverständigengebühren im angefochtenen Umfang ab, wies aber den Rekurs, soweit er sich gegen das Fehlen eines Ausspruches nach § 2 Abs.2 GEG richtete, zurück. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Verpflichtete ebenfalls Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 150/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs.2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 13.August 1993 (ON 58) einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß vom 13.August 1993 ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93 uva).

In der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.9.1993 wurde unter Punkt I über die Gebühren von Sachverständigen entschieden. Diesbezüglich besteht gemäß § 528 Abs.2 Z 5 ZPO im Sinne obiger Ausführungen ebenfalls ein absoluter Rechtsmittelausschluß. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Punkt II. des Beschlusses vom 23.9.1993 enthaltene Zurückweisung des Rekurses der Republik Österreich, soweit sich der Rekurs gegen das Fehlen eines Ausspruches nach § 2 Abs.2 GEG richtet, als "Entscheidung über die Gebühren der Sachverständigen" anzusehen ist. Dem Verpflichteten mangelt es nämlich hinsichtlich der Anfechtung dieses Beschlußteils an jeglicher Beschwer, zumal lediglich ein Rekursantrag der Republik Österreich zurückgewiesen wurde. Insoweit der Verpflichtete den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 2 ZPO geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden können. Ein zulässiges Rechtsmittel liegt aber hier nicht vor.

Die Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.

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