Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber verkennt die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, soweit er meint, daß die ordentliche Revision in Arbeitsrechtssachen immer dann zulässig sei, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Die Vollrevision ist nach § 46 Abs 3 Z 1 nämlich nur in Verfahren zulässig, in denen es entweder über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000 übersteigt (erster Fall) oder, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist (zweiter Fall). Für den hier verfahrensgegenständlichen Rechnungslegungs- und Leistungsanspruch spielt jedoch weder die (- Art der - ) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG2 280), noch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Kuderna aaO 282) eine Rolle.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erweist sich demnach formell (§ 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG), aber auch inhaltlich als richtig.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0035050 ua) den im privatrechtlichen Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten begründeten Rechnungslegungsanspruch bejaht. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr, ob der Kläger durch die schon vor Klageeinbringung geschehene Ausfolgung von Unterlagen klaglos gestellt war bzw in welchem Umfang ein Rechnungslegungsanspruch bereits verjährt ist. Ob und inwieweit mit der Ermöglichung des Zuganges zu einer elektronischen Datenbank der Rechnungslegungspflicht Genüge getan wird, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil das Berufungsgericht nicht darauf, sondern auf die dem Kläger zugekommene Jahreshonorarabrechnung im Zusammenhalt mit den ebenfalls übermittelten Patientenlisten abstellt, sodaß dem Kläger die Ermittlung der ihm zustehenden Anteile aus den Ärztehonoraren für Ambulanzleistungen unschwer möglich gewesen sei (AS 223).
Auch das vom Revisionswerber behauptete Abgehen des Berufungsgerichtes von der Judikatur zur Frage des Inhalts einer ordnungsgemäßen Rechnung liegt nicht vor. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht zwar nicht allzu sehr eingeschränkt werden, doch muß nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (EvBl 1977/151 ua). Daraus folgt, daß sich die Beurteilung, ob eine ordnungsgemäß zusammengestellte und formell vollständige Rechnungslegung erstattet wurde, regelmäßig als eine solche des Einzelfalls und somit nicht als Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellt. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß unterschiedliche Sätze von Ärztehonoraren für Ambulanzleistungen an Selbstzahlern, Häftlingen und pflichtversicherten Patienten angefallen seien, die aus den ihm übermittelten Unterlagen nicht hervorgingen, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein derartiges detailliertes Vorbringen im Verfahren erster Instanz - auch im Rahmen der Urkundenerklärung zur Beilage ./5 - nicht erstattet, sondern nur darauf hingewiesen wurde, daß die Abrechnung für pflichtversicherte Patienten unrichtig erfolgt sei (AS 33), sodaß mit diesem Vorbringen nur eine schon im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung wiederholt wird. Jedenfalls ergibt sich daraus keine krasse Fehlbeurteilung (RZ 1994/45), welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß allfällige Leistungs- und somit auch Rechnungslegungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vor dem 31.12.1991 gemäß § 1486 Z 5 ABGB - § 1486 Z 6 ABGB betrifft zwar auch die Honorierung von Ärzten, aber wohl nur dann, wenn die Leistung in Ausübung des freien Berufs, nicht jedoch, wie hier, im Rahmen eines Dienstvertrages erbracht wird - verjährt seien, steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch verjährt (RIS-Justiz RS0028102, RS0034930). Soweit vom Berufungsgericht die lange (30-jährige) Verjährungsfrist wegen eines Delikts der Beklagten verneint wird, liegt auch darin keine krasse Fehlbeurteilung. Widersprüchlich ist vielmehr das Vorbringen des Revisionswerbers, die Beklagte habe dem Kläger in betrügerischer Weise einen Schaden zugefügt: Wenn nämlich, wie der Kläger selbst einräumt, die Geltendmachung der Ambulanzgebühren gegenüber dem "nö KAS" für HNO-Leistungen zu Recht erfolgte, kann es nicht darauf ankommen, ob diese als "chirurgische" Ambulanzleistungen begehrt wurden, zumal nicht einmal behauptet wurde, daß sich dadurch an der Höhe der Sätze etwas geändert hätte. Die vom Kläger behauptete und, wie von den Vorinstanzen für den OGH bindend festgestellt wurde, nachträglich von der Beklagten korrigierte Zuweisung von Ärztehonoraren für Ambulanzleistungen an die Chirurgie- anstelle an die HNO-Abteilung mag eine Vertragsverletzung dargestellt haben, birgt aber schon nach dem Vorbringen keine erkennbaren Elemente listigen oder betrügerischen Verhaltens in sich.
Als Verstoß gegen § 504 Abs 2 ZPO (§ 63 ASGG) erweist sich letztlich das Revisionsvorbringen, die Beklagte habe verabsäumt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basierende, nicht verjährende Gebühren einzufordern, weil, worauf schon hingewiesen wurde, Gegenstand des Verfahrens nur die Abrechnung - unstrittig dem Privatrecht entspringender - Zahlungen der Sozialversicherungsträger bildete.
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