OGH 5Ob2001/96t

OGH5Ob2001/96t25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Dr.Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Rückübereignung von Grundstücken bzw Grundstücksanteilen, in eventu Ersatzzahlung von S 217,540.400, ferner Rechnungslegung und Herausgabe von Vorteilen (Streitwert S 5,000.000) sowie S 2,796.828 sA (Gesamtstreitwert: S 225,337.228), über den Rekurs der zunächst beklagten Partei "Bund (Republik Österreich), Österreichische Bundesbahnen", vertreten durch die Finanzprokuratur, wie vor, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.November 1994, GZ 2 R 126/94-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin "Bund (Republik Österreich), Österreichische Bundesbahnen" ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 330.980,26 (hierin enthalten S 55.163,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit der am 7.5.1993 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau von dem im Klagsschriftsatz zunächst als beklagte Partei bezeichneten "Bund (unrichtig mitunter auch Republik Österreich genannt) - Österreichische Bundesbahnen, zu Handen der Finanzprokuratur" als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahnvermögen) die grundbücherlich durchzuführende Rückübereignung (samt entsprechenden Aufsandungseinwilligungen zur Eigentumseinverleibung) von Grundstücken, die im Jahre 1939 zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofs in Linz enteignet worden waren, weil infolge späterer Aufhebung der vormaligen Enteignungserkenntnisse (durch den Landeshauptmann von Oberösterreich als Eisenbahnenteignungsbehörde I.Instanz im Jahre 1984) das Recht der beklagten Partei, die Liegenschaften in ihrem Eigentum und Besitz zu behalten, weggefallen sei; außerdem sei der Enteignungszweck, nämlich die Errichtung dieses neuen Bahnhofes, nie verwirklicht worden und damit ebenfalls schon längst weggefallen. Schließlich begehrt die klagende Partei die Herausgabe von Vorteilen und stellte für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübereignung ein auf Geldzahlung gerichtetes Eventualbegehren (diese Begehren wurden vom Klagevertreter in der Folge nur geringfügig teilweise ergänzt, teilweise eingeschränkt: ON 11).

Nach der von der beklagten Partei ua erhobenen Einwendung, die begehrten Liegenschaften seien aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, wenn auch nach Vorliegen der Enteignungserkenntnisse, ohne jegliche Zweckbindung an die Reichsbahn übertragen worden, sodaß die seinerzeit ergangenen und später aufgehobenen Enteignungserkenntnisse irrelevant seien, brachte die klagende Partei - nach Erörterung der sich daraus ergebenden Rechtsfragen durch das Erstgericht - vor, der Anspruchsgrund für die gegenständliche Klage liege im Wegfall des Enteignungszweckes.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Hiegegen erhob die klagende Partei fristgerecht Berufung mit dem primären Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung.

Während des auf die Erörterung der Rechtsfragen der Zulässigkeit des Rechtsweges und der passiven Klagelegitimation eingeschränkten Berufungsverfahrens stellte die klagende Partei in der Berufungsverhandlung vom 2.11.1994 wegen des gemäß § 17 BundesbahnG 1992 BGBl 825 nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz (31.8.1993: ON 20), nämlich mit Inkrafttreten am 1.1.1994 (§ 25 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit) eingetretenen Rechtsüberganges des den Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnenden Vermögens auf die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" als eigenes Rechtssubjekt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge den Antrag, es möge festgestellt werden, daß gemäß § 17 Abs 1 BundesbahnG an die Stelle der bisher beklagten Partei "Republik Österreich" die "Firma Österreichische Bundesbahnen" getreten sei, welche den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen habe.

Das Berufungsgericht gab diesem Antrag mit dem nunmehr bekämpften Beschluß statt, stellte fest, "daß gemäß §§ 17 Abs 1 und 25 Abs 1 BundesbahnG 1992 ab 1.1.1994 an die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund - Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen ('ÖBB') getreten ist, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen hat", und sprach weiters aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig sei. Beim Vermögensübergang des Eigentums der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften vom bisherigen Eigentümer Republik Österreich auf die durch das BundesbahnG gebildete Gesellschaft ÖBB nach Schluß der Verhandlung, jedoch vor Urteilsfällung erster Instanz handle es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, auf welche die §§ 155 ff ZPO sinngemäß anzuwenden seien; da anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes (nicht bloß falsch bezeichnetes) zu treten habe, scheide eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO aus.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der zunächst beklagten Partei "Bund (Republik Österreich), Österreichische Bundesbahnen" mit dem Antrag, diesen Beschluß sowie das gesamte vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens zurück-, im übrigen aber abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu möge der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert werden, daß der Antrag der klagenden Partei in der Berufungsverhandlung auf Parteiwechsel (in eventu auf Änderung der Parteibezeichnung) zurückgewiesen werde.

Nach Rückleitungsauftrag des Obersten Gerichtshofes mit Beschluß vom 12.12.1995, 5 Ob 565/94-33, worin auch Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels unabhängig von der Höhe des Streitwertes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage sowie zur Zweiseitigkeit des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens enthalten sind, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die klagende Partei eine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens) einerseits infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges (mangels Geltendmachung eines zivilrechtlichen, in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fallenden Anspruches), andererseits infolge eines unzulässigen Parteiwechsels, wogegen sie sich auch bereits in der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgesprochen habe. Eine analoge Anwendung der §§ 155 ff ZPO scheide aus, weil nicht ein die bisherige beklagte Partei in ihrer Gesamtheit, sondern nur einen ihrer Wirtschaftskörper betreffender Untergang einer juristischen Person gegeben sei; durch § 17 BundesbahnG 1992 habe sich an der Weiterexistenz des Rechts- und Parteisubjekts Bund nichts geändert. Schließlich sei die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sowie zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Bund (die Republik Österreich) Eigentümer der klagsgegenständlichen Liegenschaften und damit passiv klagelegitimiert gewesen sei, verfehlt und das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (zumal ein Großteil der klagsgegenständlichen Liegenschaften bereits an dritte Personen verkauft und daher mangels Eigentums der beklagten Partei von ihr Unmögliches begehrt werde). Schließlich sei das Berufungsverfahren auch mit wesentlichen sekundären Verfahrensmängeln behaftet, weil vom Erstgericht wesentliche Feststellungen ohne Aufnahme der von der beklagten Partei beantragten Beweise getroffen worden seien.

Nach Auffassung der klagenden Partei (in ihrer Rekursbeantwortung) sei der Rekurs überhaupt unzulässig, weil es sich um das Rechtsmittel des als Partei ausgeschiedenen Bundes (Republik Österreich) handle; die nunmehr (richtig) beklagte Partei "ÖBB" habe jedoch keinen Rekurs eingebracht, sodaß der Beschluß ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht in seinem nunmehr bekämpften Beschluß nicht über die in seiner Berufungsverhandlung zum Gegenstand der Verfahrenseinschränkung gemachten Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges (als solche des Verfahrensrechtes) einerseits sowie jene der passiven Klagelegitimation (als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung eine solche der urteilsmäßigen Erledigung: Fasching, Lehrbuch2 Rz 338) andererseits, sondern ausschließlich über den zeitlich danach (wenngleich in derselben Tagsatzung) von der klagenden Partei gestellten Antrag des Parteiwechsels samt Eintritt in das Verfahren entschieden hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92, jüngst auch 10 ObS 259/97d). Eine abschließende Beantwortung der relevierten (und das Hauptsachenverfahren betreffenden) verfahrensrechtlichen Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges (für das erhobene Klagehaupt- und Eventualbegehren) ist dabei dem Obersten Gerichtshof schon deshalb entzogen, weil nach ständiger Rechtsprechung die Wahrnehmung einer die Hauptsache betreffenden Nichtigkeit auch ein in der Hauptsache selbst zulässig ergriffenes Rechtsmittel voraussetzt, während im Falle eines bloßen Zwischenstreites nur ein diesen Zwischenstreit betreffender Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden kann, nicht aber ein solcher, der den Zwischenstreit selbst nicht, sondern nur das Verfahren in der Hauptsache betrifft (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92). Hier geht es jedoch ausschließlich um die Frage des richtigen Rechtssubjektes als beklagte Partei, welches die Klägerin prozessual in Anspruch nimmt. Erst wenn die Frage abschließend beurteilt ist, gegen welche beklagte Partei ein Prozeßrechtsverhältnis begründet ist, kann es zur Erledigung des von der klagenden Partei bereits erhobenen Rechtsmittels über die Hauptsache kommen, welche jedoch dem Berufungsgericht übertragen ist. Erst dessen Entscheidung sodann auch über die Prozeßeinrede kann dann unter Umständen (nämlich im Falle ihrer Bejahung: AnwBl 1992, 235; nicht hingegen im Falle der Verneinung: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519; SZ 54/190, EvBl 1996/135, 10 ObS 2135/96k uva) beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Vorentscheidung 5 Ob 565/94 (betreffend die Rückleitung des Aktes zum Zwecke der Ermöglichung einer Rekursbeantwortung durch die klagende Partei) ausgeführt, daß es sich beim ergriffenen Rechtsmittel - wie sich aus Inhalt und Rubrum desselben ergibt - um einen Rekurs der ursprünglich als beklagte Partei in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen "Republik Österreich (Österreichische Bundenbahnen), vertreten durch die Finanzprokuratur" handelt, weil ja nur so auch die Zulässigkeit desselben in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO begründet werden konnte; ein von der durch das Berufungsgericht mit seinem bekämpften Beschluß neu in das Prozeßrechtsverhältnis aufgenommenen beklagten Partei "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" ergriffenes Rechtsmittel hätte hingegen von vornherein als unzulässig verworfen werden müssen, weil dieser gegenüber ja gerade keine (zum Fall der Klagszurückweisung analogiefähige) Ablehnung einer Behandlung des klägerischerseits gestellten Rechtsschutzbegehrens gegeben ist, sodaß sich ein von der neu einbezogenen Beklagten erhobenes Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig erwiese. In der Vorentscheidung 5 Ob 565/94 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Rekurs der vormaligen (ursprünglichen) beklagten Partei (Republik) tatsächlich zulässig ist.

3. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß so wie (schon vor Beginn des Rechtsstreites) auf Seiten der klagenden Partei eine Rechtsnachfolge eingetreten war (nämlich vom seinerzeitigen Reichsgau Oberdonau auf das nunmehrige Bundesland Oberösterreich:

siehe hiezu ausführlich VfGH Slg 11.828; VwGH Slg 5075A; ebenso auch Oberste Rückstellungskommission in EvBl 1949/586), dies auch - allerdings erst nach Anhängigwerdung des Verfahrens - auf seiten der beklagten Partei "Österreichische Bundesbahnen" der Fall war. § 17 des am 1.1.1994 (§ 25 Abs 1) in Kraft getretenen BundesbahnG 1992 BGBl 825 ordnet - als Einleitungsbestimmung des 9., ua mit "Vermögensübertragung" überschriebenen Hauptstückes - an, daß "das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundenbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht" (zur Gesamtrechtsnachfolge siehe auch RV 652 BlgNR 18.GP, 15 und Bericht des Verkehrsausschusses 828 BlgNR 18.GP, 2). Der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 6 Ob 508,509/95 vom 1.6.1995 zur Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" nach § 17 leg cit bereits wie folgt Stellung genommen, wobei die Begründung dieser Entscheidung (zumal diese bisher noch nicht veröffentlicht wurde) im folgenden wörtlich wiedergegeben wird:

"Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.10.1993, 6 Ob 627/93 (JBl 1994, 626 = RdW 1994, 145 = ecolex 1994, 94) zur Frage der Auswirkungen einer 'partiellen Gesamtrechtsnachfolge' im Sinne der §§ 61a, 61b VAG und anderer neuerer Gesetze auf die Parteifähigkeit im Zivilprozeß Stellung genommen: Bleibt ein Rechtssubjekt bestehen, von dem ein Teil seines Vermögens nach Eintritt der Streitanhängigkeit kraft gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, so müßte eine Lösung, daß zwar die Sachlegitimation auf den Rechtsnachfolger übergehe, der Rechtsvorgänger aber Partei des anhängigen Verfahrens bliebe, dazu führen, daß die übertragende Partei in Aktivprozessen der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt wäre, während sie in Passivprozessen (wie im vorliegenden Fall) nur die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erheben müßte, um eine Klagsabweisung zu erreichen, bei einer neuerlich notwendigen Klage gegen den Gesamtrechtsnachfolger die Forderung in vielen Fällen aber schon verjährt wäre.

Der erkennende Senat hat daher die auch von Rechberger/Oberhammer:

Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses in ecolex 1993, 513 vertretene Ansicht geteilt, daß zwar nach dem herrschenden formellen Parteibegriff im streitigen Verfahren Parteien des Zivilprozesses jene Personen sein sollen, die entweder einen Rechtsschutzantrag stellen (Kläger) oder in diesem Antrag als Gegner bezeichnet werden (Beklagter) und nicht etwa die tatsächlichen Prätendenten des streitigen Rechtsstreites, diese Frage aber vom Einfluß einer Gesamtrechtsnachfolge auf den anhängigen Zivilprozeß zu trennen ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher über den in § 155 ZPO hinaus geregelten Fall des Todes einer Partei, unter welchem wohl nur eine natürliche Person zu verstehen ist, ausgesprochen, daß § 155 Abs 1 ZPO auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person gilt und eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn im Berichtigungsweg (§ 235 ZPO) ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, dies aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zutrifft (1 Ob 750/79; GesRZ 1981, 178 ua). Daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, folgt somit aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge und ist kein Problem der bloßen Sachlegitimation. Dies gilt gleichermaßen für alle Fälle einer durch Gesetz normierten nur partiellen Gesamtrechtsnachfolge, die in den letzten Jahren immer häufiger vorkommt (vgl § 61a VAG, § 8a KWG, § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG). Ebenso wie in diesen Bestimmungen normiert § 17 Abs 1 BundesbahnG, daß das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Betriebskörper 'Österreichische Bundesbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht. Der Gesamtrechtsnachfolge unterliegt aber auch eine Verfahrensstellung in einem anhängigen Senatsverfahren.

Die Republik ist daher hinsichtlich des gesamten in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen eingebrachten Vermögens mit dem Tag des Inkrafttretens der Gesamtrechtsnachfolge, somit am 1.1.1994 (§ 25 Abs 1 BundesbahnG) aus dem bis dahin bestandenen Prozeßverhältnis ausgeschieden."

Damit ist aber auch für den vorliegenden Fall klargestellt, daß als beklagte Partei ausschließlich nur mehr die "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" (im Sinne des § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992) zu fungieren hat. Dies wurde daher vom Berufungsgericht zutreffend und ohne Rechtsirrtum auch so in seiner bekämpften Entscheidung ausgesprochen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall übrigens von dem erst jüngst zu 1 Ob 236/97f entschiedenen, in dem sich die Klage von vornherein (trotz Falschbezeichnung) nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Gesellschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gerichtet hatte, gegen welche auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde, sodaß in der nachfolgenden Berichtigung der Parteienbezeichnung ein echter Fall des § 235 Abs 5 ZPO vorlag. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 508,509/95 als auch in der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 2001/96t ergibt sich der Parteiwechsel zwar ebenfalls aus der vom BundesbahnG 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klagseinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge; die Republik Österreich (und Rekurswerberin) war daher tatsächlich zu Beginn des Verfahrens beklagte Partei, welche Situation sich erst durch die (spätere) Ausgliederung samt Einbringung vermögensrechtlicher Art in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen in verfahrensmäßig relevanter Weise änderte.

Daß dieser Umstand - zufolge Gesetzesänderung bzw Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesbestimmung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - auch vom Rechtsmittelgericht aufgegriffen werden durfte, folgt schon aus dem allgemeinen Gebot, auf Änderungen der Rechtslage grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen (JBl 1947, 516); solche mittlerweiligen Rechtsänderungen sind daher auch nicht, soweit sie einen laufenden Rechtsstreit betreffen, vom Neuerungsverbot betroffen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731), sondern vielmehr von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (Fasching, aaO Rz 1927).

4. Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, daß das erhobene Rechtsmittel zwar von einem ordnungsgemäß in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen Rechtssubjekt erhoben wurde, jedoch aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 17 BundesbahnG 1992 mit seiner Gesamtrechtsnachfolge-Anordnung ohne Erfolg bleiben muß.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Mit der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof einen Zwischenstreit zwischen den Parteien, in dem die beklagte Partei unterlegen ist, endgültig entschieden, sodaß auch eine Kostenentscheidung unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu erfolgen hatte (1 Ob 236/97f).

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