Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision ist entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers keinesfalls zulässig. Der Anspruch auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben besteht - wie bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang vom 27.10.1994, 8 Ob 272,273/94 auf Seite 10 ausführlich mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt wurde - auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt, sodaß kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht (vgl auch 9 ObA 84/95). Auf diese Gründe kann daher schon infolge bindender Rechtsansicht auch nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestützt werden.
Die außerordentliche Revision ist aber auch aus dem weiteren vom Revisionswerber genannten Grund nicht zulässig: In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei einer vom Kollektivvertrag abweichenden - für den Arbeitnehmer günstigeren - Vereinbarung über die Frist zur Geltendmachung des Zeitausgleichs für Überstunden und des hiefür zu erbringenden Nachweises eine nachträgliche Berufung auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist jedenfalls sittenwidrig wäre, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden (vgl RdW 1994, 319), zumal Kollektivvertragsnormen in der Regel nur einseitig zugunsten des Arbeitsnehmers zwingendsind und zu seinen Gunsten durch nachgeordnete Rechtsquellen - hier Einzelvereinbarung - abgeändert werden können (zum Günstigkeitsprinzip und den Verfallsklauseln für alle Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 67, 69, 97, 359).
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