OGH 9ObA84/95

OGH9ObA84/9513.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ing.Peter Pata und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton V*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 158.563,29 brutto sA (im Revisionsverfahren S 135.315,80 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Jänner 1995, GZ 33 Ra 149/94-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Februar 1994, GZ 3 Cga 175/93p-39, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 20.1.1995 durch Beisetzen des Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt Urlaubsentschädigung und ausstehendes Überstundenentgelt aus einem unbestritten am 30.11.1989 einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil der restliche Urlaubsanspruch abgegolten und einem allfälligen Anspruch auf Überstundenentgelt ein Generalvergleich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. kollektivvertraglicher Verfall entgegenstehe.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Urlaubsentschädigungsbegehren mit S 3.165,69 brutto sA zusätzlich zu dem vom Berufungsgericht bereits mit Teilurteil zugesprochenen Betrag von S 20.081,80 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 135.314,91 brutto sA (richtig: S 135.315,80 brutto sA) ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 20.1.1995 nicht Folge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Ob diese Revision zulässig ist, richtet sich, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt (Art X § 2 Z 7 ASGG-Nov 1994), nach § 46 ASGG idF dieser Novelle. Wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 - 3 ASGG zulässig. Von diesen könnte hier nur ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG in Betracht kommen. Dazu zählen jedoch nur solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht; dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob der Streit über die Berechtigung der Beendigung als Vorfrage oder als Hauptfrage zu klären ist (vgl Fink, ASGG §§ 45 - 47 Erl 3.6.1; 9 ObA 45/95 ua). Ein solcher Streit liegt aber hier nicht vor; Berechtigung und Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind unbestritten.

Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG (erhebliche Rechtsfrage) zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO berichtigt werden kann (Fasching ZPR2 Rz 1831; SSV-NF 2/1 mwH; 9 ObA 45/95 ua).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Revisionswerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff, [300]).

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