OGH 4Ob335/97m

OGH4Ob335/97m12.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Service d'I***** Limited, ***** vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. I***** GmbH, ***** 2. Heidrun S*****, beide vertreten durch Dr.Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, 3. Franz W*****, 4. Wilhelm K*****, 5. Herbert W*****, sämtliche ***** vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. September 1997, GZ 1 R 84/97y-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden, hat doch der Rekurswerber die Rechtsansicht des Erstgerichtes, welches die Verwechslungsfähigkeit bei "zergliedernder" Betrachtung der Einzelbestandteile der Marke verneint hat, ausdrücklich bekämpft.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei einer Wort-Bild-Marke für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend ist, wobei es auf die Schutzfähigkeit des Wortbestandteiles in diesem Fall nicht ankommt (ÖBl 1975, 57 - Austria; ÖBl 1979, 79 - Pferdeboutique; ÖBl 1992, 218 - Resch und Frisch; 4 Ob 1043/95, zuletzt 4 Ob 74/97d). Auch reine Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, können, auch wenn ihnen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zukommt und sie nur bei Verkehrsgeltung geschützt sind (ständige Rechtsprechung ÖBl 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung; MR 1992, 37 - CTC) als Teil einer Wort-Bild-Marke Schutz erlangen. Voraussetzung ist, daß nicht nur der Wortteil allein, sondern auch die bildliche Gestaltung (ganz oder in ihren charakteristischen Elementen) übernommen wird (siehe ÖBl 1992, 219 - Resch und Frisch; zuletzt 4 Ob 74/97d).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, welches die Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens bejaht hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang, ist doch die vorliegende Gestaltung durchaus eigenständig und originell und damit geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von demjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr können an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden (stRsp siehe ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN; 4 Ob 74/97d). Zu berücksichtigen ist, daß der Durchschnittsinteressent fast niemals beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern ein Wahrnehmungsbild mit einem mehr oder weniger verschwommenen Erinnerungsbild vergleicht. Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr bejaht. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte nicht nur die Buchstabenkombination "CD", sondern auch dessen Gestaltung einschließlich großer Teile des am Rand der Elipse befindlichen französischsprachigen Textes übernommen hat.

Mit der vorliegenden Formulierung des Unterlassungsgebotes wird der Beklagten nicht verboten, ihren registrierten Firmenwortlaut zu verwenden. Es ist ihr vielmehr untersagt, die von ihr gewählte französischsprachige Übersetzung, zu deren Benutzung sie keinesfalls gezwungen ist, in verwechslungsfähiger Weise zu verwenden.

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