OGH 5Ob2226/96f

OGH5Ob2226/96f11.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ehmayr, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft Innsbruck, ***** EZ *****, GB *****, vertreten durch den Verwalter D***** I*****, Helmut K*****, vertreten durch Steidl, Burmann & Vetter Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag.Thomas W*****, Rechtspraktikant, ***** vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 187.226,20 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 80.414,87 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1996, GZ 4 R 119/96y-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Akteninhalt nicht in Übereinstimmung steht das Vorbringen des Beklagten, das Berufungsgericht habe gegen § 498 Abs 1 ZPO verstoßen, weil es im Rahmen der rechtlichen Ausführungen die bislang nicht verfahrensgegenständliche Feststellung getroffen habe, daß für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.1992 S 106.811,33 an Betriebskosten angefallen seien: Diese Feststellung wurde bereits vom Erstgericht (AS 71) getroffen. Lediglich am Rande sei bemerkt, daß sich der Beklagte in seiner Berufung (AS 86) sogar ausdrücklich auf diese Feststellung berufen und daraus seine mangelnde Passivlegitimation abgeleitet hat.

Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, daß die Hinterlegungen für den Rechtsvorgänger des Beklagten, Hans P*****, erfolgt sind, stellt sich gar nicht die vom Beklagten für bedeutungsvoll erachtete Frage, inwieweit die Hinterlegung von Betriebskosten für den Beklagten schuldbefreiend wirken konnte. Ob und in wessen Namen für wen Zahlungen (durch Hinterlegung) erfolgt sind, läßt sich nur an Hand des konkreten Einzelfalls beurteilen. Es vermag nicht erkannt zu werden, daß dem Berufungsgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Auch die (amtswegige) Richtigstellung der Parteienbezeichnung durch das Berufungsgericht vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 2037/96m = WoBl 1997/75; 5 Ob 64/97s). Richtig hätte in der hier zu beurteilenden Rechtssache der Verwalter die Klage nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einbringen sollen. Die Klagserzählung leitet nämlich grundsätzlich die Berechtigung des Klagebegehrens von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Der Verwalter behauptet nicht, mit eigenen Mitteln in Vorlage getreten zu sein. Es besteht aber kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von amtswegen auf das Rechtssubjekt richtigzustellen, welches nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls tatsächlich Ansprüche gegen den Beklagten - und auch nach den Willen des Verwalters - geltend machen wollte.

Nicht nachvollziehbar ist letztlich das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe die Parteien mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht. Abgesehen davon, daß von Anfang an Gegenstand des Verfahrens war, ob und inwieweit die gemäß § 1425 ABGB hinterlegten Beträge schuldbefreiend wirkten, erfolgten diese Erläge nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen "für Hans Pfuner", (so bereits das Erstgericht in AS 76). Daß Teile dieser Zahlungen aus dem Vermögen des Beklagten gestammt haben mögen, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Verhältnis der beklagten zur klagenden Partei daher ohne Belang. Die Frage, für wen Zahlungen gewidmet sind, rechtfertigt, zumal eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, jedenfalls nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.

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