OGH 10ObS333/97m

OGH10ObS333/97m4.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz H*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1997, GZ 7 Rs 71/97h-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 32 Cgs 85/96f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Versehrtenrente verneint. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des § 183 Abs 1 ASGG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 6/71; 10 ObS 2060/96f; 10 ObS 53/97k). Die Vorinstanzen haben zutreffend den Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Feststellung der Dauerrente von 20 von 100 mit 1.5.1995 mit Urteil vom 22.1.1996 (32 Cgs 104/95y) mit dem zum Zeitpunkt der Entziehung mit 1.5.1996 verglichen. Maßgeblich für die Feststellung der Dauerrente war der vom augenärztlichen Sachverständigen zu begutachtende Zustand des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt eine MdE von 15 von 100 ergab. Vom unfallchirurgisch-orthopädischen und neurologisch- psychiatrischen gerichtsärztlichen Sachverständigen wurden im Gegensatz zu den von der beklagten Partei herangezogenen Gutachtern keine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 15.4.1993 festgestellt. Dies wurde auch in der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.7.1995, GZ 32 Cgs 104/95y-12, die in Rechtskraft erwachsen ist, als erwiesen festgestellt. Soweit die Beklagte ausführt, es hätte der der Feststellung der Dauerrente zugrundeliegende Zustand an Hand aller seinerzeit zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen festgestellt werden müssen, wobei sie auf das unfallchirurgische Anstaltsgutachten Dris.Pierer vom 25.11.1994 und die chefärztliche Stellungnahme vom 13.2.1995 verweist, so übersieht sie, daß die Frage, welche Gutachten und Entscheidungsgrundlagen zur Feststellung des Zustandes des Klägers vom 1.5.1995 entscheidend waren, die irrevesible Beweiswürdigung der Vorinstanzen betrifft.

Wird von den Feststellungen ausgegangen, so war allein ausschlaggebend für die Feststellung der der Dauerrente zugrundeliegenden MdE der vom Augenarzt zu begutachtende Zustand, in dem zum Zeitpunkt der Entziehung keine Veränderung eingetreten ist. Der eine MdE mit 15 von 100 begründende Zustand wurde seinerzeit von der Beklagten mit 20 von 100 eingeschätzt. Dieser für die Feststellung der MdE maßgebende Tatsachenkomplex ist unverändert geblieben, sodaß die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung einer Neufestsetzung der Rente im Wege steht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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