Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Behandlung der Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft mbH nach dem Strukturverbesserungsgesetz als Unternehmensveräußerung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 64/127 ua).
Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt in der Beurteilung der Vorinstanzen, daß durch die zu 47 C 298/92 gegen die Antragsgegnerin eingebrachte Aufkündigung keine schlüssige Anerkennung als Hauptmieter derselben erfolgte (§ 863 ABGB), weil das Rekursgericht bei dieser Beurteilung von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausging und ihm kein Verstoß gegen die Sprach- und Denkgesetze unterlief. Der bei Anwendung des § 863 ABGB im Einzelfall gegebene Beurteilungsspielraum wurde daher nicht überschritten.
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