Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Duldung des Zutritts zu ihren Wohnungen für den Austausch der Fenster (§ 8 Abs 2 Z 1 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 3 WGG).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweit- und der Drittantragsgegnerin nicht, dem der Erstantragsgegnerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe: "Die Erstantragsgegnerin hat den Zutritt zu ihrer Wohnung für Arbeiten zum Austausch der bestehenden Fenster durch Fenster, welche in Größe, Aussehen und Qualität den in den übrigen Wohnungen bereits getauschten Fenstern entsprechen und welche mit Materialien hergestellt sind, die bei diagnostizierter Allergie gegen Formalin keine Erkrankungen befürchten lassen, zu dulden. Die Zweit- und die Drittantragsgegnerin haben den Zutritt zu ihren Wohnungen für Arbeiten zum Austausch der bestehenden Fenster durch Fenster, die in Größe, Aussehen und Qualität den in den übrigen Wohnungen bereits ausgetauschten Fenstern entsprechen, zu dulden."
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei der Pflicht zur Duldung von Erhaltungsarbeiten auf die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch nur eines nutzungsberechtigten Mieters oder dessen Mitbewohners Rücksicht zu nehmen sei, wenn für die übrigen Mitbewohner des Hauses keine solche Gefahr bestehe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage läßt sich bereits im Hinblick auf 5 Ob 15/96 bejahen; im damaligen Fall war der durch den Einbau von Kunststoffenstern möglichen Gesundheitsgefährdung dreier Mieter (von mehreren), die behaupteten, eine Einzelofenheizung zu besitzen, Bedeutung beigemessen worden. Auch bei ernsthafter Gefährdung der Gesundheit eines einzelnen Mieters besteht keine Duldungspflicht des Gefährdeten; es versteht sich von selbst, daß hiefür nicht alle Mieter gefährdet sein müssen.
Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
Das Rekursgericht ist mit seiner Spruchfassung über den Parteienantrag nicht hinausgegangen, sondern hat mit der - von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - Einschränkung der Duldungsverpflichtung der Erstantragsgegnerin auf den Einbau von Fenstern aus formalin-unbedenklichem Material ein minus zugesprochen.
Richtig ist, daß das Vorliegen einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG darstellt (5 Ob 15/96; Würth in Rummel2 § 8 MRG Rz 5). Hievon ist das Rekursgericht entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerberinnen aber ohnehin ausgegangen. Seine weitere Rechtsansicht, soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden sei, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertige, sei bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handle, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen habe, ist durch Rechtsprechung und Lehre gedeckt (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546; Würth aaO). Wenn die Antragsgegnerinnen von bloß vorläufigen Annahmen sprechen, übersehen sie, daß die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 25.9.1992 nicht nur die Bewilligung einer vorläufigen Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs 4 WGG (vgl § 18a Abs 2 MRG), sondern in Punkt II die Grundsatzentscheidung gemäß § 14 Abs 3 WGG (vgl § 18a Abs 1 MRG) enthält, daß ua die Fenstererneuerung eine Erhaltungsarbeit darstellt (vgl zu diesen beiden Zwischenentscheidungen Würth in Rummel2 §§ 18 bis 19 MRG Rz 10a, 10b, § 14 WGG Rz 21). Dieser letztere Ausspruch ist nicht bloß vorläufig; an ihn sind auch die Antragsgegnerinnen, die im Verfahren vor der Schlichtungsstelle rechtliches Gehör hatten, gebunden. Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenstertausch eine Erhaltungsarbeit darstellt, hatte im nunmehr anhängigen Verfahren daher zu unterbleiben. Eine Bedachtnahme auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung - hier der Erstantragsgegnerin - ist damit nicht ausgeschlossen (vgl 5 Ob 15/92) und - entgegen dem Vorwurf der Rechtsmittelwerberinnen - keineswegs inkonsequent.
Da somit eine Rechtsfrage von im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
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