OGH 10ObS33/96

OGH10ObS33/966.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erkan K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Alterspension (vorläufige Leistung), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1995, GZ 8 Rs 137/95-75, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.September 1995, GZ 5 Cgs 69/93k-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht sowie über Beginn und Ende der Versicherung des Klägers im Verfahren in Verwaltungssachen aus (§ 74 Abs 1 ASGG) und legte der beklagten Partei mit demselben Beschluß eine vorläufige Leistung von S 4.087,70 brutto ab 1.10.1995 auf (§ 74 Abs 2 ASGG). Es erachtete den Anspruch des Klägers auf eine Alterspension als dem Grund und der Höhe nach glaubhaft gemacht.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge. Es legte eingehend dar, daß gegen den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keine Bedenken bestünden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Zusammengefaßt steht die Rechtsmittelwerberin auf dem Standpunkt, der Kläger habe seinen Anspruch nicht bescheinigt, insbesondere nicht, daß er in Österreich ausreichend viele Versicherungsmonate erworben habe, wie dies das Erstgericht annahm. Damit wird weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt. Wenn es nicht bloß um die Würdigung des Inhaltes von Urkunden geht, ist der Oberste Gerichtshof auch im Bescheinigungsverfahren an den von den Tatsacheninstanzen angenommenen Sachverhalt gebunden (SSV-NF 5/60 mwN). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt ganz allgemein das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Begründung dar (SSV-NF 2/54, 5/28 ua). Ebensowenig wie im Rekurs wird im Revisionsrekurs aufgezeigt, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liege.

Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte