Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht sowie über Beginn und Ende der Versicherung des Klägers im Verfahren in Verwaltungssachen aus (§ 74 Abs 1 ASGG) und legte der beklagten Partei mit demselben Beschluß eine vorläufige Leistung von S 4.087,70 brutto ab 1.10.1995 auf (§ 74 Abs 2 ASGG). Es erachtete den Anspruch des Klägers auf eine Alterspension als dem Grund und der Höhe nach glaubhaft gemacht.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge. Es legte eingehend dar, daß gegen den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keine Bedenken bestünden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zusammengefaßt steht die Rechtsmittelwerberin auf dem Standpunkt, der Kläger habe seinen Anspruch nicht bescheinigt, insbesondere nicht, daß er in Österreich ausreichend viele Versicherungsmonate erworben habe, wie dies das Erstgericht annahm. Damit wird weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt. Wenn es nicht bloß um die Würdigung des Inhaltes von Urkunden geht, ist der Oberste Gerichtshof auch im Bescheinigungsverfahren an den von den Tatsacheninstanzen angenommenen Sachverhalt gebunden (SSV-NF 5/60 mwN). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt ganz allgemein das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Begründung dar (SSV-NF 2/54, 5/28 ua). Ebensowenig wie im Rekurs wird im Revisionsrekurs aufgezeigt, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liege.
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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