Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ablehnungswerberin lehnte in dem beim Bezirksgericht M***** zu C 356/96 x anhängigen Verfahren als Klägerin die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes, wegen Befangenheit ab.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin im Zivilprozeß in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge gestellt habe.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Ausgenommen die auf eine Strafanzeige der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes M***** gegen die Ablehnungswerberin gestützte Ablehnung könnten sämtliche Ablehnungsgründe gemäß § 21 Abs 2 JN nicht mehr geltend gemacht werden. Die Erstattung der Strafanzeige aber sei kein tauglicher Ablehnungsgrund.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; zuletzt etwa 3 Ob 52/97m = RIS-Justiz RS0046065) enthält § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (SZ 42/74; EFSlg 69.705). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, nicht vor, wenn schon das Erstgericht eine (rechtzeitig geltend gemachte) Ablehnung aus dem Grunde des § 21 Abs 2 JN verneint und das Rekursgericht diese Ansicht bestätigt hat.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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