Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Verpflichtete behauptete die Befangenheit der richterlichen Leiterin und des Kanzleibeamten jener Gerichtsabteilung, in der das wider ihn betriebene Exekutionsverfahren geführt wird.
Die Richterin und der Kanzleibeamte verneinten in ihren Äußerung die behaupteten Ablehnungsgründe.
Mit Beschluß vom 13. Dezember 1996 gab der Gerichtsvorsteher dem Ablehnungsantrag "nicht Folge" und führte zur Begründung aus, es seien keine Gründe für eine Befangenheit der abgelehnten Gerichtsorgane erkennbar.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des gegen den Kanzleibeamten gerichteten Ablehnungsantrags wendete, zurück, gab dem Rechtsmittel im übrigen "keine Folge" und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Was die Ablehnung des Kanzleibeamten betreffe, unterliege die Entscheidung des Gerichtsvorstehers gemäß § 26 Abs 2 JN keinem weiteren Rechtsmittelzug. Es lägen aber auch keine Gründe vor, die geeignet wären, an der Unbefangenheit der Richterin Zweifel zu hegen. Diese führe das Exekutionsverfahren erst seit dem 1. November 1996. Überdies seien die behaupteten Ablehnungsgründe, soweit sie sich auf den Zeitraum nach dem 1. November 1996 bezögen, "vollkommen sachverhaltsfremd und unhaltbar".
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm sind in allen zivilgerichtlichen Verfahren, also auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (JBl 1980, 487 = EvBl 1980/101 = RZ 1981/5; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Vor § 19 JN).
Zur Ablehnung der Richterin:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt (1 Ob 2130/96h; 1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 3 Ob 35/94; 7 Ob 544/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts gerichteten Rechtsmittels - anders als hier - aus formellen Gründen ablehnt (1 Ob 604/95; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; SZ 42/74).
Schon aufgrund der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN wirkt der oben behandelte Rechtsmittelausschluß jedenfalls absolut. Er greift also auch dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte. Daher sind hier auch nicht die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses von Bedeutung.
Zur Ablehnung des Kanzleibeamten:
Gemäß § 26 Abs 2 JN kann die Entscheidung des Gerichtsvorstehers ua über die Ablehnung eines Beamten der Gerichtskanzlei durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dessen Entscheidung als Akt der Rechtsprechung ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, endgültig (Mayr in Rechberger aaO Rz 1 zu § 26). Der Revisionsrekurs ist somit - im Sinne der obigen Ausführungen zur Ablehnung der Richterin - auch soweit jedenfalls unzulässig, ist doch auch das Rechtsmittel gegen einen Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz zurückwies, ein Revisionsrekurs (JBl 1994, 264; Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 526).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)