Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das neue MaklerG BGBl 1996/262 und seine den Bestimmungen der ImmMV über die Provisionspflicht ähnlichen Bestimmungen (§§ 7, 15 MaklerG) ist auf den im Jahr 1995 verwirklichten Anlaßfall ebensowenig anwendbar wie das Rücktrittsrecht gemäß § 30a KSchG (Rücktrittsrecht von am Tag der Erstbesichtigung erstellten Kaufanboten).
Die Provisionspflicht der Beklagten ist schon gemäß § 8 Abs 2 ImmMV entstanden, weil der - dann nicht ausgeführte - Kaufvertrag durch die Annahme des Anbots der Beklagten zustandegekommen ist. Daß sich die Beklagten geweigert haben, den vom Notar und Treuhänder verfaßten Kaufvertrag zu unterfertigen, begründet keinen Anwendungsfall des § 9 Abs 1 Z 2 ImmMV, wonach eine Vergütung für den Fall, daß die Vermittlung trotz zweckentsprechender auf eine Vermittlung gerichteter Tätigkeit nicht als erfolgreich iS des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, dann vorgesehen werden darf, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht "zustandekommt", weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde. Ob die Vereinbarung der Entgeltspflicht für einen Fall des § 9 ImmMV wirksam zustandegekommen ist (vgl hiezu MietSlg 34.644/12, wonach entgegen dem Standpunkt in der Zulassungsbeschwerde für das "Vorsehen" auch die Beigabe des Wortlautes des § 9 ImmMV zum Vermittlungsauftrag genügt; so auch 7 Ob 555/93 = MietSlg 45.600, die in der Zulassungsbeschwerde angeführte GZ 7 Ob 595/93 betrifft keinen Fall der ImmMV), ist hier demnach nicht entscheidungswesentlich. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums wäre hier nicht zielführend gewesen, weil der Kaufschilling zur Deckung der pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten ausgereicht hätte. Unter diesen Umständen wäre auch ein Rücktritt der Beklagten, die ebenfalls eine Leistungsstörung (Nichtzahlung) zu vertreten gehabt hätten, ausgeschlossen gewesen, weil wegen der möglichen Lastenfreistellung durch den Treuhänder des Kaufschillings mit dem Vorhandensein von Pfandrechten keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen verbunden gewesen wäre (vgl JBl 1988, 445). Daß die Verkäuferin den Liegenschaftsanteil nach der Weigerung der Beklagten, den schriftlichen Kaufvertrag zu unterfertigen, an einen Dritten weiterveräußert hat, berührt die Provisionspflicht der Beklagten ebenfalls nicht.
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