OGH 1Ob628/92

OGH1Ob628/9223.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Ernst P*****, 2.Dr.Gerlinde P*****, vertreten durch Dr.Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wider die beklagten Parteien 1.H*****, Baugesellschaft mbH & Co KG, Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, ***** vertreten durch Dr.Arnold Richter, Rechtsanwalt in Linz, 2.Ing.Norbert R***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, 3.Friedrich Helmut M**********, vertreten durch Dr.Robert Eichmann, Dr.Helmut Valenta, Dr.Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 305.000,--), infolge von Rekursen der erst- und zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1992, GZ 2 R 323/91-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. September 1992, GZ 9 Cg 342/89-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses 4020 Linz, C*****gasse 20, für dessen Errichtung sie im Einvernehmen mit dem planenden Architekten unter anderem die Beklagten mit Professionistenarbeiten beauftragten. Die Erstbeklagte führte die Baumeisterarbeiten, insbesondere am nord- und südseitigen Balkon, durch; die Zweitbeklagte installierte die Wasser- und Abflußleitungen sowie die Be- und Entwässerungsanlagen für die Blumentröge; der Drittbeklagte war mit den Verfliesungsarbeiten beauftragt. Nachdem die Kläger das Haus bezogen hatten, kam es Mitte 1987 zu Wassereintritten in mehrere Räume des Hauses, was Feuchtigkeitsschäden zur Folge hatte.

Die Kläger begehrten zuletzt, daß die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche aus dem Bauvorhaben 4020 Linz, C*****gasse 20, resultierenden Mängel und Schäden, welche unter einem Gegenstand des Verfahrens 7 Nc 19/88 des Bezirksgerichtes Linz sowie des Verfahrens 8 Cg 164/89 des Landesgerichtes Linz waren, sowie für die weiteren noch zusätzlich feststellbaren Mängel, Schäden und Folgekosten festgestellt werde, und zwar insbesondere für die Sanierung des zu geringen Gefälles der beiden Balkone; die Placierung der Gullys im Schwerpunkt der zu entwässernden Fläche; den Einbau von Sand- bzw. Laubfanggittern in die Gullys; die Herstellung eines ordnungsgemäßen Gefälles der Balkonabläufe; die Vornahme einer dauerhaften Abdichtung der seitlichen Anschlußfugen des Plattenbelages; die Herstellung einer ordnungsgemäßen Wärmedämmung und Abdichtung der Balkone; die Herstellung erhöhter Fußböden der Innenräume im Vergleich zur Höhe des Balkons; die Herstellung der Beheizbarkeit der Fußböden und der Gullys im Bereich der Balkone; die Herstellung einer ordnungsgemäßen Wärmedämmung in der Garage, insbesondere Ersatz der nicht ausreichenden 2 cm starken Styrodurplatten; die Sanierung der hohl aufliegenden Platten des Garagenbodens; die Herstellung eines flüssigkeitsdichten Fußbodens in der Garage gemäß § 11 Abs.1 der OÖ. Stellplatzverordnung; die Schließung der offenen Fuge zwischen Bodenbelag und Türschwelle in der Garage, die Sanierung der Fugen zwischen der westseitigen Längswand des überdeckten Vorplatzes und der Stützmauer der Zufahrt; die Trockenlegung der daran angrenzenden Wandflächen; die Sanierung der Sockelplatten im obigen Bereich; die Herstellung einer Fugenabdichtung zwischen den Fundamenten bzw. Wänden im Garagenbereich; die Sanierung der nicht anforderungsgerechten Ausbildung der Dehnfuge im obigen Bereich; die Abdichtung der Fuge zwischen den Längswänden des überdeckten Vorplatzes und den anschließenden Stützmauern zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser; die Sanierung sämtlicher Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Garage, des Windfanges und des Flures; die Sanierung des Kellergeschoßes durch Beseitigung der großflächigen Feuchtigkeitsschäden; die Herstellung von horizontalen Flächenabdichtungen und ordnungsgemäßen Ausführungen von Hochzügen; die Trockenlegung des Mauerwerkspfeilers zwischen Eingangstür und Tür in den Flur; die Trockenlegung der Außenmauer im Bereich des Kellergeschoßes; die Herstellung einer Wärmedämmung im Stiegenbereich; die Sanierung der Feuchtigkeitsschäden an der nordseitigen Außenmauer mit der Tür im Kellerstüberl; die Herstellung eines Wetterschenkels bei dieser Türe oder sonstige Feuchtigkeitssanierung; die Abdichtung der Fuge zwischen dem Türstock und dem Plattenbelag des Vorplatzes; die Abdichtung der Fuge zwischen dem Türstock und der Stützmauer der Außenstiege; die Beseitigung des starken Algenbewuchses an der Außenstiege; die Sanierung des stellenweise gerissenen Fugenkittes zwischen Sockelplatten und Stützmauer; die Generalsanierung der Entwässerung im Bereich der Außenstiege und des Kellerstüberls; die Generalsanierung der Drainage insbesonders Errichtung von Kontrollschächten zur Reinigung der Rohrleitungen an den Knickpunkten; die Sanierung der Ableitung der Regenwässer durch Direktführung in den Kanal. Eventualiter begehrten die Kläger die Feststellung, daß die Zweitbeklagte ihnen für sämtliche aus dem Bauvorhaben 4020 Linz, C*****gasse 20, resultierenden Mängel und Schäden insbesondere aus der regelwidrigen Installierung der Drainagerohre, des regelwidrigen Einbaues der Abflußgullys an den jeweiligen nord- und südseitigen Balkonen, der vereinbarungswidrigen Installierung von Abflußgullys ohne Sand- bzw. Laubgitter sowie für die weiters noch zusätzlich feststellbaren Mängelschäden und Folgekosten, darunter die Kosten des Verfahrens 7 Nc 19/88 des Bezirksgerichtes Linz, ungeachtet der Haftung des mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten mit sämtlichen übrigen beklagten Parteien zur ungeteilten Hand hafte.

Bei starkem Regen fließe nicht nur aus der Küchendecke, sondern dort auch aus diversen Steckdosen Wasser, sodaß die Innenmalerei sowie ein Großteil der Einrichtung zerstört würden. Beim südseitigen Balkon suche sich das Wasser nicht nur seinen Weg in das Eßzimmer, sondern fließe die Außenfassade entlang über einen dort befindlichen Gartenkamin und von dort aus wieder durch das Mauerwerk in den Keller. Dadurch seien der Innenanstrich des Eßzimmers, die betroffenen Teile des Mauerwerks sowie Einrichtungsgegenstände beschädigt worden. Feuchtigkeitsschäden seien auch an der Wand der gedeckten Garageneinfahrt sowie in der Garage, im Hobbyraum und in der Eingangshalle im Erdgeschoß bei der frei tragenden Treppe aufgetreten. Auch im Kinder- und Gästezimmer sowie an verschiedenen Stellen im Keller und im Turm bei drei Dachfenstern seien Wassereintritte erfolgt, was ebenfalls zu Schäden geführt habe. Eine Dachrinne sei entgegen sämtlichen Baugrundsätzen zwecks Regenwasserableitung in ein Drainagerohr eingeführt worden, wodurch die dahinter befindliche Kellerwand beschädigt und durchnäßt worden sei. Eine begonnene Mängelbehebung sei von den Beklagten grundlos abgebrochen und ein Balkon als Baustelle zurückgelassen worden.

Die Kläger haben zu 7 Nc 19/88 des Bezirksgerichtes Linz ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, sowie zu 8 Cg 164/89 des Landesgerichtes Linz den Architekten in Anspruch genommen, in welchem Verfahren Befund und Gutachten erstattet worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien bei dem Bauwerk derzeit so viele technische Mängel vorhanden, daß es als Baustelle anzusehen sei. Die Erstbeklagte habe die fehlerhafte Verlegung der Drainagerohre zu verantworten sowie die unterlassene Anlegung von Kontrollschächten an den Knickpunkten der Ringdrainage, welche die Reinigung der Rohrleitungen ermöglichen würden. Infolge dieser regelwidrigen Unterlassungen komme es wegen des zu geringen Querschnittes der Drainagerohre zu Wasserrückstau, welcher die Filterschicht der Rohre ausspüle und Feuchtigkeitsschäden verursache. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei weiterer Grund für die Durchfeuchtungen die mangelhafte Isolierung durch die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte hafte für die fehlerhafte Installierung der Gullys im Bereich der Balkone, die entgegen der Regeln der Technik nicht im Schwerpunkt der betreffenden Konstruktionen angebracht worden seien. Sie habe es weiters verabsäumt, die betreffenden Gullys mit geeigneten Sand- oder Laubfanggittern auszustatten, um so den ungehinderten Abfluß der Oberflächenwässer zu ermöglichen. Es wäre Sache der Zweitbeklagten gewesen, unter Berücksichtigung des Balkonoberflächengefälles Ablaufgullys mit entsprechenden Laubfanggittern zu installieren. Nach den vorliegenden Gutachten sei grundsätzlich auch von einer Haftung der Zweitbeklagten betreffend die regelwidrige Installierung der Drainagerohre auszugehen. Selbst bei der sich aus den Gutachten ergebenden Möglichkeit der Beschädigung der Abdichtungsbahnen durch Arbeiten des Drittbeklagten sei zeitlich-logische Erstursache des Schadenseintrittes die fehlerhafte Installation der Zweitbeklagten. Die von dieser verlegten Abflußleitungen weisen ein "Kontragefälle" auf und bestehen aus PVC, welches nicht frostbeständig sei.

Unabhängig von einer allfälligen, der Bau- und Planungsaufsicht zurechenbaren Haftung sei aufgrund des komplexen Ursachenzusammenhanges und der Vielzahl der an der Errichtung des betreffenden Objektes tätigen Professionisten ein Feststellungsinteresse der Kläger gegenüber sämtlichen Beklagten gegeben. Aufgrund der keineswegs umfassenden Begutachtung des vielschichtigen Kausalzusammenhanges, sowie im Hinblick darauf, daß das Gutachten im Beweissicherungsverfahren zu einer Haftung aller beklagten Professionisten gelangte, ohne eine ursachenspezifische Differenzierung gegenüber den einzelnen Beklagten vorzunehmen und, da den Klägern die konkreten Schadensursachen und deren Zurechnung bzw. der Umfang des gesamten Schadenseintrittes am Objekt nicht bekannt sei, sei ihnen die Einbringung einer Leistungsklage verwehrt. Vielmehr haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten.

Hinsichtlich des Drittbeklagten trat Ruhen des Verfahrens ein.

Die Erst- und Zweitbeklagte bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung.

Die Erstbeklagte führte aus, daß das Urteilsbegehren deshalb unbestimmt sei, da in ihm auf Verfahren verwiesen werde, an welchen sie nicht beteiligt gewesen sei. Auch mangle es den Klägern am Feststellungsinteresse, da aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens bereits Leistungsklage hätte erhoben werden können. Auch gingen die Kläger zu Unrecht von einer Solidarhaftung aus, da die Erstbeklagte nicht für angebliche Schäden verantwortlich gemacht werden könne, die von anderen Professionisten verursacht worden seien. In der Klage werde nicht näher ausgeführt, worin die von der Erstbeklagten zu vertretenden Baumängel gelegen sein sollten. Der einzige der Erstbeklagten anzulastende Mangel, nämlich eine offene Fuge zwischen Stufe und Hauswand, sei bereits saniert worden. Die Ansprüche der Kläger seien darüber hinaus sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch aus jenem des Schadenersatzes verjährt.

Die Zweitbeklagte setzte dem Klagebegehren entgegen, daß sie die Gullys ordnungsgemäß installiert habe. Es sei unrichtig, daß die Zweitbeklagten die Regenabflußrohre in die Drainage eingeleitet habe. Diese Rohre seien von der Baufirma verlegt worden. Sämtliche vorhandene Mängel seien nicht auf Tätigkeiten der Zweitbeklagten, sondern auf Planungs- und Konstruktionsfehler zurückzuführen, so insbesondere der niveaugleiche Anschluß der Balkonplatten an die Zimmerböden und das zu geringe Gefälle der Balkone. Auch die von der Zweitbeklagten verlegten Balkonabläufe seien mängelfrei. Vielmehr haben Arbeiter der Drittbeklagten bei Verlegung des Plattenbelages die Abdichtungsbahnen beschädigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. Es führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Kläger in ihrem Begehren nicht schlüssig darstellten, aus welchem tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis die von ihnen geltend gemachten Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten. Es sei nicht klar, ob die Beklagten nun etwa aus deliktischer Beschädigung, aus Sekundärpflichten von Verträgen mit den Klägern oder aus Haftungsübernahme von Dritten, Garantie oder Schuldbeitritt haften sollten. Sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren seien völlig unbestimmt und trotz Aufforderung durch das Gericht nicht in ausreichendem Maße präzisiert worden.

Dieses Urteil hob das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß auf, verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Nach Verlesung der Akten 8 Cg 164/89 des Landesgerichtes Linz und 7 Nc 19/88 des Bezirksgerichtes Linz stellte das Berufungsgericht fest, daß aufgrund der in diesen Akten erliegenden Gutachten sowohl die Frage nach der Ursache des Wassereintritts als auch nach der Höhe der Sanierungskosten derzeit noch nicht beantwortet werden könne. Das Vorbringen der Kläger, daß die auf mangelhafte Professionistenleistungen zurückzuführenden Wasserschäden derzeit noch nicht zuordenbar seien, sei daher berechtigt. Wenngleich die Kläger in der Klage keinen Rechtsgrund, auf den sie ihr Begehren stützen, genannt haben, schade das nicht, da Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Es sei anerkannt, daß derartige Ansprüche durch Feststellungsklage gewahrt werden können. Das Vorbringen der Kläger, welche auf die Gefahr der Verjährung ihrer Ansprüche hingewiesen haben, decke daher das Urteilsbegehren. Die begehrte Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten stütze sich auf den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der "alternativen Kausalität", welche voraussetze, daß schuldhafte oder sonst einen Haftungsgrund bildende Handlungen mehrerer Personen als Ursache für einen eingetretenen Schaden in Frage komme. Gesamthaftung bestehe für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet seien. Es werde daher von den Beklagten zu Unrecht eingewendet, es sei ausgeschlossen, daß sie für Schäden mithaften, die allenfalls von anderen beklagten Professionisten verursacht worden seien. Es müsse vielmehr darauf ankommen, ob es den Klägern gelinge, den Kausalitätsverdacht in Richtung jedes Beklagten zu beweisen. Die Beklagten seien zwar nicht solidarisch zur Vornahme der einzelnen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, jedoch seien die Kläger berechtigt, den Verbesserungsaufwand ebenso wie den Ersatz von Mangelfolgeschäden von ihnen zur ungeteilten Hand zu fordern. Das Klagebegehren sei durch den Hinweis auf die bisher abgeführten Verfahren ausreichend bestimmt, zumal es dieser Zitierung nicht bedurfte und das Begehren nach Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus dem gegenständlichen Bauvorhaben resultierenden Mängel und Schäden ausgereicht hätte. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die beantragten Beweise aufzunehmen haben.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekursen der Erst- und Zweitbeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 226 Abs.1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage - abgesehen von einem bestimmten Begehren unter Anführung von Beweismitteln - die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Um als schlüssig betrachtet werden zu können, muß das Klagevorbringen soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (Fasching III 36; JBl. 1974, 46; 6 Ob 653/78; 1 Ob 611/90; 1 Ob 9/92). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Klagevorbringen Tatsachenvorbringen enthält, das dahin zusammengefaßt werden kann, daß die Beklagten als Werkunternehmer jeder für sich mangelhafte Leistungen erbracht haben, welche als Ursache der Wassereinbrüche in Frage kommen. Damit wird aber der Anspruch hinreichend begründet, ohne daß es der - im § 226 Abs.1 ZPO gar nicht geforderten - Angabe eines Rechtsgrundes bedürfte (vgl. Fasching ZPR2 Rdz 1040). Daß die Kläger ihre Ansprüche auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden (JBl. 1990, 648) Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes stützen, kann zudem nicht zweifelhaft sein.

Gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 1301 ABGB erfordert weder vorsätzliches Handeln noch bewußtes Zusammenwirken, welch letzteres bei fahrlässiger Schädigung in der Regel fehlt. Es genügt vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handeln (SZ 60/91; JBl. 1986, 579). Entgegen der im Rekurs der Zweitbeklagten vertretenen Rechtsansicht greift somit die Solidarhaftung des § 1302 ABGB auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (sogenannte alternative Kausalität). Das Unaufklärbarkeitsrisiko soll nicht der Geschädigte tragen (SZ 57/25, SZ 57/51). Die Gesamthaftung besteht für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind (SZ 56/120). Alternative Kausalität setzt voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (JBl. 1991, 110).

Die Kläger haben von jedem der Beklagten eigenständige fehlerhafte haftungsbegründende Handlungen behauptet. Der Erstbeklagten wird im wesentlichen die fehlerhafte Verlegung der Drainagerohre, der Zweitbelagten die nicht fachgerechte Montage der Gullys angelastet. Daß nach diesem Vorbringen die behaupteten mangelhaften Leistungen jede für sich Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sein könnten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zudem verweisen die Kläger auf die die Beklagten treffende Warnpflicht. Arbeiten mehrere Unternehmer zusammen und wäre im Zuge dieser Kooperation die Fehlerhaftigkeit von Vorarbeiten ohne weitwendige Untersuchungen erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung gemäß § 1302 ABGB solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 1168a Rdz 32; 7 Ob 515/91).

Entgegen der im Rekurs der Erstbeklagten vertretenen Ansicht schadet es auch nicht, daß die Kläger eine mögliche Mithaftung des planenden Architekten unbeachtet ließen. Auch ein weiterer Schadensverursacher könnte die Beklagten nicht von der sie nach § 1302 ABGB treffenden Solidarverpflichtung befreien, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Anteile der einzelnen Schädiger nicht exakt abgrenzen lassen (7 Ob 515/91). Ob das zwischen den Klägern und dem Architekten bestehende Vertragsverhältnis einen Mitverschuldenseinwand rechfertigen könnte (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1304 Rdz 7), ist im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.

Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO anerkannt hat (ecolex 1990, 406 = 6 Ob 525/90 mwH). Auch der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 61/43, SZ 56/38, 1 Ob 25/91). Das Feststellungsbegehren ist nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also der mögliche Leistungsanspruch den Feststellungsanspruch voll ausschöpft (SZ 44/64). Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.

Wie das Berufungsgericht nach Verlesung der hinsichtlich der gegenständlichen Baumängel bereits anhängigen Gerichtsakten festgestellt hat, läßt sich aus den dort erliegenden Gutachten weder die Ursache der Wassereintritte noch die Höhe der Sanierungskosten ermitteln. Die Kläger, welche nicht verhalten sind, die Anspruchsgrundlagen durch umfangreiche außergerichtliche Gutachten zu erheben, können daher derzeit nicht auf Leistung klagen, da ihnen aufgrund des komplexen Sachverhaltes Inhalt und Umfang eines derartigen Begehrens nicht bekannt ist (vgl. Schubert in Rummel, ABGB2, § 1489 Rdz 3).

Entgegen der Ansicht der Rekurswerber haben die Kläger somit in der Klage sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen vorgebracht. Ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten für die behaupteten Mängel ist zu bejahen. Es war daher den Rekursen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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