Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob in den Urkunden Beilage B bis E besondere Vollmachten einzelner Wohnungseigentümer an die Hausverwalterin, in ihrem Namen ein gerichtliches Verfahren gegen andere Wohnungseigentümer (die Antragsgegner) auf gerichtliche Genehmigung einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu führen, erblickt werden können, ist keine Frage, der eine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl auch 5 Ob 2179/96v).
2. Auf eine Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO berufen haben sich die Antragstellervertreter im vorinstanzlichen Verfahren nur als Vertreter der Hausverwalterin, nicht hingegen als direkte Vertreter einzelner Wohnungseigentümer (vgl wiederum 5 Ob 2179/96v).
3. Daß sich zehn Wohnungseigentümer unterschriftlich mit der (nachfolgenden) Rekurserhebung einverstanden erklärt haben, ist eine im drittinstanzlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
4. Zum behaupteten Erfordernis der Einstimmigkeit wird bemerkt, daß zwar im Falle einer Beschlußfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten des 3.WÄG die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen hat (vgl 5 Ob 93/95 = WoBl 1996, 214/74 [Call]), im Falle einer Beschlußfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG nF die überstimmte Minderheit (Würth/Zingher, WohnR 94 § 14 WEG Anm 5).
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