OGH 9ObA2233/96i

OGH9ObA2233/96i30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Bixner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Herbert B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johann Köpplinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 500.000 S sA und 453.647,60 S netto sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juni 1996, GZ 12 Ra 97/96-68, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 1995, GZ 3 Cga 119/93w, 3 Cga 120/93t-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 22.599 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.766,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (= AnwBl 1995, 900 [Strigl] = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34) ausgesprochen hat, wirkt die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte im nachfolgenden Rechtsstreit sich nicht darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht verurteilt wurde, nicht begangen habe. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 546/94 (= AnwBl 1996, 77 [Graff]) festgehalten. Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung - wie in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - schon bei Klagseinbringung oder - wie im vorliegenden Fall - erst bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. In diesem Zusammenhang sei auf die vom erkennenden Senat in 9 ObA 240/91 (= ARD 4347/7/92) auch nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH bejahte Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung des Zivilverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens hingewiesen.

Soweit der Revisionswerber aus der Unterlassung regelmäßiger Kontrollen ein Mitverschulden seiner Dienstgeberin ableiten will, ist ihm zu erwidern, daß die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht zu einer Minderung der Haftung des vorsätzlich handelnden Schädigers führt (siehe 8 Ob 208/76; Arb 10.028; 5 Ob 560/81; 8 Ob 538/85; vgl 1 Ob 19/82).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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