Spruch:
Der Revision des Klägers wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Auch der Revisionswerber bestreitet nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen seiner begehrten Invaliditätspension als ungelernter Hilfsarbeiter nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Das Verweisungsfeld für einen solchen Versicherten ist damit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2161/96h uva); ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten im Rahmen der von den Vorinstanzen zutreffend herangezogenen Verweisungsberufe erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Auf besondere Billigkeitserwägungen (vgl SSV-NF 6/129) kommt es damit nicht an. Soweit der Kläger in der Revision auf Probleme der Verweisung wegen der bei ihm gegebenen Leistungsschwächen beim Lesen, Rechnen und Schreiben verweist, ist zu erwidern, daß die festgestellten Verweisungsberufe keine besonderen Schreib-, Lese- und Rechenkenntnisse erfordern. Die mündliche Verständigungsmöglichkeit des Klägers steht nicht in Frage.
Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind damit nicht erfüllt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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