Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist die Geltendmachung weiterer als der im § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe unzulässig. Damit ist dem Obersten Gerichtshof jedoch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Auf den geltend gemachten "Revisionsgrund" der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung kann daher nicht eingegangen werden (1 Ob 2031/96z, 2 Ob 2032/96d, 10 ObS 2060/96f uva).
Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (RZ 1989/16, SSV-NF 7/74, 9/40 uam). Daher ist auf die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers im Verfahren erster Instanz als bereits in der Berufung erfolglos gerügt nicht mehr einzugehen. Eine Ladung und Vernehmung des Klägers als Partei im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde nach der Aktenlage weder in dieser (ON 17) noch im Berufungsschriftsatz (ON 14) beantragt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (was vom Kläger in seiner Klage ausdrücklich zugestanden wurde), ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56); ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten (hier: etwa eines Portiers im Rahmen des Verweisungsfeldes laut verbleibendem Leistungskalkül) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Daß für den Kläger "praktisch kein Beschäftigungsfeld übrigbleibt", ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen widerlegt; insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
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