Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In SZ 46/125 wurde zwar ausgesprochen, daß für einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage trotz der möglichen Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren kein Anhaltspunkt besteht, weil es auf die erfolgte Kostendeckung zwischen Klient und Anwalt ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1975, 607, JBl 1980, 31; ZVR 1985/51; JBl 1986, 794, RZ 1991/41) mangelt allerdings das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage vor allem dann, wenn der Kläger eine Leistungsklage erheben kann. Gemäß Art 6 ARB 1988 hängt die Zahlungspflicht des Rechtsschutzversicheres aber nicht von der Zahlung der Kosten durch den Versicherten an der Rechtsanwalt ab.
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