Spruch:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Wurden diese bereits vom Berufungsgericht verneint, können sie nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40; RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva). Daß sich der Gerichtssachverständige nicht mit dem Gutachten eines anderen Sachverständigen in einem anderen (auf Invaliditätspension gerichteten) Verfahren auseinandergesetzt habe, war bereits Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht. Auch eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen - abermals das Gutachen des medizinischen Sachverständigen betreffend - ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Die in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung stellt sich nicht. Der Revisionswerber übersieht und übergeht nämlich die für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Feststellung der Vorinstanzen, wonach "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist", daß ein Zusammenhang zwischen der nunmehrigen Lungenerkrankung des Klägers und seiner (früheren) beruflichen Tätigkeit besteht.
Seiner Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)