OGH 4Nd511/93

OGH4Nd511/9321.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am 27.Juli 1993 verstorbenen Rudolf B*****, über den Delegierungsantrag des Halbbruders des Erblassers, Franz B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Kindberg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge der - am 21.9.1993 im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Kindberg durchgeführten - Todfallsaufnahme beantragte Franz B*****, der Halbbruder mütterlicherseits des Erblassers, die Verlassenschaftsabhandlung an das Bezirksgericht Kindberg zu delegieren, weil mit einer Ausnahme alle Erbberechtigten im Sprengel dieses Gerichtes oder doch in dessen näherer Umgebung wohnten.

Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne weitere Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 31 Abs 1, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Halbbruder des Verstorbenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (JBl 1958, 23; NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu §§ 799, 800); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913 uva). Das Bezirksgericht Salzburg hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet.

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

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