Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Über die Unzuständigkeitseinrede wurde bereits rechtskräftig entschieden (ON 13).
2. Die Grundsätze der Entscheidungen 5 Ob 67/93 und 4 Ob 566/94, die gleichartige Mietverträge über "mittelbare" Dienstwohnungen von V***** -Pensionisten betreffen, können auf den vorliegenden Sachverhalt voll angewendet werden. Entgegen den Behauptungen in der außerordentlichen Revision des Beklagten wurde nämlich der Abschluß eines neuen Mietvertrages unter Ausschaltung des Dienstwohnungscharakters nicht festgestellt; vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt - und wird vom Beklagten auch gar nicht bekämpft -, daß er die ihm angebotene Umstellung seines Mietvertrages auf das MRG - unter Aufhebung des Verzichtes auf die Anwendbarkeit des § 7 MG - ablehnte, sodaß eine Vertragsänderung nicht zustande kam. Die Revisionsausführungen gehen daher insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Durch die Weiterannahme der Miete kann unter diesen Umständen nicht auf eine konkludente Änderung des Mietvertrages geschlossen werden. Ein Mietverhältnis über eine solche Werkswohnung ist, wie die genannten Entscheidungen ausführlich darlegen, gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG von der Anwendung des MRG ausgenommen und nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen. Es ist daher ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufkündbar. Ab dem 1.1.1989 ist ein allenfalls nach dem MG gegeben gewesener Kündigungsschutz weggefallen (§ 49 Abs 1 2. Satz MRG). Auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 9 ObA 82/93 dargelegten Grundsätze ist in der Aufrechterhaltung der Kündigung kein Rechtsirrtum zu erblicken, weil eine "unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses" infolge der schon lange erfolgten Pensionierung der Beklagten nicht vorliegen kann.
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