OGH 4Ob566/94

OGH4Ob566/9422.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Günther S*****, vertreten durch Dr.Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 24.Februar 1994, GZ R 1162/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 17.September 1993, GZ 9 C 478/92w-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.655,68 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 609,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Zu der in § 1 Abs 2 Z 2 MRG enthaltenen Ausnahme von der Geltung des MRG liegt eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WoBl 1994, 147 mwN) vor; dieser hat auch in einem völlig gleich gelagerten Fall ausgesprochen, daß die von einem Dienstnehmer und nunmehrigen Pensionisten der V***** Aktiengesellschaft von der G*****gesellschaft mbH ("G*****") gemietete Wohnung - ungeachtet dessen, daß die Klägerin aufgrund des am 30.12.1991 mit der G***** über das Bestandobjekt abgeschlossenen Kaufvertrages in die Vermieterposition eingerückt ist -, eine Werkswohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist, weil der Eigentümerwechsel allein dem Bestandobjekt den Charakter einer Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu nehmen vermag (5 Ob 67/93). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Mietvertrag mit der G***** entsprach im vorgedruckten Text jenem des Beklagten (Beilage 2). Dort ist bereits ausgeführt worden, daß das Bestandverhältnis schon seit der Änderung des § 20 WGG durch das 2.WÄG mit 1.3.1991 nicht mehr den (vor allem: kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG unterlag, so daß jedenfalls seit dem Erwerb des Bestandobjektes durch die Klägerin, welche keine gemeinnützige Bauvereinigung ist, ein grundsätzlich nach dem ABGB zu beurteilendes Mietverhältnis vorliegt. Daran ändert auch die von der Klägerin gegenüber der G***** in der Zusatzvereinbarung vom 30.12.1990/24.1.1991 (Beilage 3) zum Kaufvertrag vom 30.12.1990 übernommene Verpflichtung, den werkangehörigen Mietern die vertragliche Unterstellung ihres Mietverhältnisses unter das MRG, allerdings bei gleichzeitiger einvernehmlicher Aufhebung des alten "§ 7 MG-Verzichtes" anzubieten, nichts, hat doch der Beklagte den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit der Klägerin aufgrund eines solchen Anbotes bloß auf der Basis des MRG und unter Ausschaltung des Dienstwohnungscharakers des Bestandobjektes nicht behauptet und auch nicht dargetan, daß er einem solchen, seine Rechtsposition teilweise verschlechternden Anbot überhaupt zugestimmt hätte, beharrt er doch auch noch im Revisionsverfahren unverändert darauf, daß das Mietverhältnis schon von vornherein den Bestimmungen des MRG unterlegen sei und daher weiterhin unterliege.

Schon aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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