OGH 5Ob42/97f

OGH5Ob42/97f25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.Dr.Alfred P*****, 2. Friederike H*****, vertreten durch Dr.Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien (zu TZ 9707 bis 9709/96) sowie durch Dr.Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien (zu TZ 9792/96), wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG sowie Einverleibung des Eigentumsrechts ob den Liegenschaften Grundbuch G*****, EZ *****, ***** und *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Einschreiter 1. Verlassenschaft nach Marie H*****, 2. Walter G*****, beide vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23.Dezember 1996, GZ 46 R 1783/96p, 46 R 1784/96k, 46 R 1791/96i, 46 R 1792/96m, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Mödling vom 14.Oktober 1996, TZ 9707 bis 9709/96, abgeändert wurden und der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. Oktober 1996, TZ 9792/96, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Marie H***** war grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ *****, ***** und *****, Grundbuch *****. Das Eigentum des Walter G***** ist zu TZ 9213/1996 aufgrund des Schenkungsvertrages vom 11.7.1996 vorgemerkt.

Bei sämtlichen Liegenschaften war zu B-LNr 1 c die Rangordnung für die Veräußerung bis 17.10.1996 zu TZ 10390 bis 10392/95 angemerkt. Schriftempfänger der Rangordnungen war Dr.Alfred P*****.

Auf Antrag der Liegenschaftseigentümerin Marie H***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.9.1996, TZ 8753/96, die vorzeitige Löschung der zu TZ 10390 bis 10392/95 bewilligten Anmerkungen der Rangordnung bewilligt. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Friederike H***** sowie des Dr.Alfred P***** wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.10.1996, 46 R 1522/96f, mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Friederike H***** wurde mit hg. Beschluß vom 10.12.1996, 5 Ob 2378/96h, mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Mit den Beschlüssen vom 14.10.1996, TZ 9707 bis 9709/96, bewilligte das Erstgericht die Anträge der Einschreiter Dr.Alfred P***** und Friederike H***** vom selben Tag, im Eigentumsblatt der oben angeführten Liegenschaften die Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996, TZ 10390 bis 10392/95, im ursprünglichen Rang, d.i. LNr 1 c, gemäß § 136 GBG wieder einzutragen.

Mit Beschluß vom 16.10.1996, TZ 9792/96, bewilligte das Erstgericht ob den oben genannten Liegenschaften aufgrund des Kaufvertrages vom 12.10.1995 sowie der Rangordnungsbeschlüsse vom 18.10.1995, TZ 10390 bis 10392/95, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Friederike H***** sowie des Pfandrechtes zugunsten der Leibrentenforderung von monatlich S 20.000 zugunsten Marie H***** und die Einverleibung des Nutzungsrechtes gemäß Punkt XV. des Kaufvertrages auf Lebenszeit zugunsten von Marie H*****.

Gegen die Beschlüsse vom 14. bzw. 16.10.1996 erhoben Marie H***** und Walter G***** Rekurs.

Das Rekursgericht gab in Punkt I. seiner Entscheidung den Rekursen gegen die Beschlüsse vom 14.10.1996 Folge und änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge auf Wiedereintragung der Anmerkungen der Rangordnung zurückgewiesen wurden. In Punkt II. seiner Entscheidung gab es dem Rekurs gegen den Beschluß vom 16.10.1996 nicht Folge. Zu beiden Spruchteilen sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Zu Punkt II. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht folgedes aus: Das Rechtsmittelgericht habe die angefochtene Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage bei Fassung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 16.10.1996 sei aufgrund der Beschlüsse vom 14.10.1996 die jeweilige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996 zu TZ 10390 bis 10392/95 im Eigentumsblatt der gegenständlichen Liegenschaften zu LNr 1 c angemerkt gewesen. Das Erstgericht sei an seine eigene Entscheidung gebunden gewesen und habe daher, weil auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen seien, die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der vorgelegten Rangordnungen zu Recht bewilligt.

Punkt I. der Rekursentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegen Punkt II. der Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Marie H***** und des Walter G***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen Punkt dahin abzuändern, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes von Friederike H***** nur im laufenden Rang bewilligt werde.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, der Beschluß auf Wiedereintragung der vorzeitig gelöschten Ranganmerkungen, der der Einverleibung als weiterer Eintragung zugrunde liege, sei nicht rechtskräftig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Dies gilt auch für das Rekursgericht und folgerichtig auch für den Obersten Gerichtshof (5 Ob 100/90 = NZ 1991, 205/213).

Bei der Berücksichtigung des Buchstandes im Zeitpunkt des Einlangens eines Gesuches kommt es auf die Rechtskraft von Voreintragungen, die aufgrund der Bewilligung früherer Grundbuchsgesuche erfolgten, nicht an. Dies ergibt sich bereits aus der von Bartsch, GBG7 74, FN 5, zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1889, Z.

12.262, mit der eine Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes,

"wodurch das Abwarten der Rechtskraft einer vorausgegangenen

grundbücherlichen Verfügung angenommen wurde aufgehoben (wurde), weil

die angeordnete Hinausschiebung der meritorischen Erledigung des von

den Beschwerdeführern eingebrachten Grundbuchsgesuches jeder

gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit § 93 GBG in einem

augenfälligen Widerspruche steht" (vgl auch LGZ Wien RPflSlgG 1087),

und entspricht der herrschenden Lehre (Bartsch aaO; Feil, GBG2 § 93

Rz 1; Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993,

300 f [zu 5 Ob 1034/92]; ders, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis

I, NZ 1995, 1, 3; ders, NZ 1996, 94 f [zu 5 Ob 63/95]; Marent/Preisl,

Grundbuchsrecht2 § 93 GBG Rz 2). Gegenteiliges wurde auch in den von

Hoyer kritisierten Entscheidungen 5 Ob 1034/92 = NZ 1993, 43/254

(zust Hofmeister 46) und 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91/350 (vgl hiezu 5 Ob

2130/96p) nicht ausgesprochen.

Im vorliegenden Fall waren bei Einlangen des Einverleibungsgesuches am 16.10.1996 die Anmerkungen der Rangordnung aufgrund der Beschlüsse vom 14.10.1996 im Grundbuch eingetragen. Daß die Bewilligung der Wiedereintragung dieser Anmerkungen nicht rechtskräftig war, änderte am maßgeblichen Buchstand nach den obigen Ausführungen nichts (der von Hoyer aaO ebenfalls behandelte Fall der noch nicht rechtskräftigen Abweisung eines Vorgesuches liegt hier nicht vor). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Eigentumseinverleibung nicht bloß im laufenden Rang, sondern im angemerkten Rang bewilligt.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Vollständigkeit halber ist aber noch folgendes hinzuzufügen: Der Umstand, daß aufgrund der erstgerichtlichen Bewilligung des Vorgesuches die Einverleibung im bei Einlangen des Einverleibungsgesuches angemerkten Rang zu bewilligen war, bedeutet noch nicht, daß es bei dieser Rangausnützung auf Dauer zu bleiben hat. Mit der rechtkräftigen Zurückweisung des Antrages auf Wiedereintragung der Anmerkungen der Rangordnungen durch das Rekursgericht fallen nämlich alle Nacheintragungen weg, soweit sie sich auf die zu löschende Voreintragung stützen (Hoyer aaO; vgl LGZ Wien RPflSlgG 867). Die Rangausnützung wird daher ebenfalls zu löschen sein, weshalb der Eigentumseinverleibung letztlich doch nur der laufende Rang verbleibt.

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