OGH 2Ob1138/94

OGH2Ob1138/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, *****vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Josef H*****, Kraftfahrer, ***** 2. Franz J*****, Unternehmer, *****3. ***** Versicherungs AG, *****alle vertreten durch Dr.Gert F.Kastner, Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 363.480,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 1 R 243/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz zur ergänzenden Bemessung von Schmerzengeld bei unverändertem Sachverhalt ist durch die Judikatur des OGH gedeckt (vgl die zahlreichen Nachweise bei Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 49; Apathy, EKHG § 13 Rz 35, 38; Danzl, ZVR 1987, Sonderheft).

Richtig ist zwar, daß der Einklagung eines weiteren Schmerzengeldbetrages mangels Identität des Anspruches nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegensteht, sodaß eine materiellrechtliche Sachentscheidung zu treffen ist (ZVR 1992/26). Bei dieser ist aber zu berücksichtigen, daß das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung prinzipiell eine einmalige Abfindung ist, was die Besonderheit bei Teileinklagungen rechtfertigt. Für die Bemessung maßgebend sind die Verhältnisse bei Schluß der Verhandlung erster Instanz. In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Eine ergänzende Bemessung kommt allerdings in Frage, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar waren und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt werden konnte. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Mangels besonderer, vom Verletzten darzustellender Gründe steht es weder in seinem Belieben, Schmerzengeld für verschiedene Zeitperioden geltend zu machen, noch steht es ihm frei, Schmerzengeld zunächst für einen Teil und dann für einen anderen Teil der Schmerzen zu verlangen. Daß er erfolglos eine Klagsausdehnung versucht hätte (vgl § 235 Abs 2 ZPO), wird vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet. Die Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es schließlich nicht nur - wie der Rechtsmittelwerber meint - dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, daß der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitpunkt des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren.

Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, die Richtigkeit der vom Rechtsmittelwerber bekämpften Rechtsprechung (zB RZ 1992/41) in Zweifel zu ziehen und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO als erfüllt anzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte