OGH 6Ob2359/96x

OGH6Ob2359/96x30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Viktor G*****, Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 205.872,52 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.September 1996, GZ 1 R 185/96-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit der in SZ 57/8 veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes ist es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß ein vertragliches Zessionsverbot auch gegen Dritte unabhängig von deren Kenntnis über das Zessionsverbot wirksam ist. Diese von einem Teil der Lehre bekämpfte Ansicht (vgl die Darstellung in SZ 54/110; jüngst Hofmann in ÖBA 1996, 919) bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie wendet sich nur gegen die Verneinung eines schlüssigen Verzichts auf die Einwendung des Zessionsverbots. In diesem Punkt ist das Berufungsgericht jedoch nicht von den in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen abgewichen. An einen schlüssigen Verzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Besondere Umstände müssen darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist. Es dürfen keine Zweifel übrig bleiben (§ 863 ABGB). Stillschweigen allein oder eine längere Untätigkeit (beispielsweise bei der Einforderung von Aufwertungsbeträgen bei einem Mietzins), reichen für die Annahme eines Verzichtswillens noch nicht aus (2 Ob 546/95). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß das Verschweigen des Zessionsverbots bei der Besprechung vom 4.3.1993 und auch noch nach Erhalt der Zessionserklärung sowie das Schweigen in der ersten Phase des Prozesses noch keinen zwingenden (zweifelsfreien) Schluß zuläßt, die Beklagte habe auf die Einwendung verzichten wollen. Eine Redepflicht läßt sich weder aus dem gesatzten Recht noch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Die Beklagte traf gegenüber der Subunternehmerin keine Fürsorgepflicht. Dem Hinweis auf die lange Untätigkeit im Prozeß ist entgegenzuhalten, daß im Zivilprozeß keine Eventualmaxime herrscht. Die Parteien können bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Einwendungen erheben. Die (neben dem Schweigen und der Untätigkeit) zu fordernden Umstände (beispielsweise wurde in JBl 1987, 183 aus Zahlungen der Verzichtswillen abgeleitet), die für einen Verzichtswillen sprechen könnten, fehlen hier. Die Revisionsausführungen, die Beklagte habe der Klägerin (vergleichsweise) mehrere Zahlungsangebote gemacht, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine aus den Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (5 Ob 548/95, 5 Ob 510/96).

Die Revisionswerberin releviert schließlich noch, daß die Beklagte mit ihrem Vertragspartner nur ein relativ (also nicht gegen Dritte) wirkendes Zessionsverbot vereinbart hätte, weil auch vereinbart worden sei, daß die Gläubigerin (die zedierende Nebenintervenientin) gegenüber der Beklagten volle Gewähr für die aus der Verletzung des Zessionsverbots entstehenden Nachteile übernommen habe. Das wurde zwar nicht festgestellt, ist aber (unstrittiger) Inhalt der Vereinbarung des Zessionsverbots (Beil.10, P 13.05). Eine mit dem Zessionsverbot gleichzeitig vereinbarte Schadenersatzvereinbarung spricht jedoch nicht zwingend dafür, daß die Parteien nur ein bloß relativ wirkendes Zessionsverbot vereinbaren wollten. Auch bei einer absoluten Wirkung des Zessionsverbots sind Schäden der Beklagten wegen einer Verletzung des Zessionsverbots denkbar, beispielsweise die Nichteinbringlichkeit von Prozeßkosten eines Prozesses mit dem Zessionar. In der Annahme eines absoluten Zessionsverbotes durch das Berufungsgericht liegt keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung.

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