Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach dem schlichten Miteigentümer, der nicht über die Mehrheit der Anteile verfügt und auch nicht auf einen sein Begehren stützenden Mehrheitsbeschluß verweisen kann, die Antragslegitimation für die Durchsetzung eines Dachbodenausbaus im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 oder Z 3 WEG fehlt, entspricht der Judikatur des Obersten
Gerichtshofes (5 Ob 150/92 = WoBl 1993, 231/137; vgl auch 5 Ob 24/87
= ImmZ 1987, 313). Demnach ist der Dachbodenausbau eine wichtige
Veränderung iSd § 834 ABGB (vgl auch 5 Ob 569/82 aus EB), die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann (vgl 7 Ob 314/56 = EvBl 1957/234). Im konkreten Fall kann auch nicht von einem Widerspruch der Ergebnisse des streitigen und des außerstreitigen Verfahrens bzw von einer Rechtsschutzverweigerung gesprochen werden, weil das Begehren der Antragstellerin im streitigen Vorverfahren (16 Cg 62/91 LGZ Wien) mangels Vereinbarung eines Vorbehalts des Dachbodenausbaus abgewiesen wurde (S 8 f des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien ON 27); hier fehlt der Mehrheitsbeschluß.
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