OGH 1Ob2385/96h

OGH1Ob2385/96h28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hanns H*****, vertreten durch Dr.Gerald Jahn und Dr.Arnold Gangl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. S*****bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. D*****Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,629.739,60 sA infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei (Rekursinteresse S 2,030.379,-- sA) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1996, GZ 1 R 95/96-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichts Salzburg vom 21.September 1995, GZ 2 Cg 223/93-15, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte zuletzt von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 2,629.739,60 samt 6 % Zinsen seit 1.3.1993. Die erstbeklagte Partei habe im Jahre 1980 als Treuhänderin der zweitbeklagten Partei der Kur- und Sporthotel A***** Gesellschaft mbH bzw der Kur- und Sporthotel A***** Gesellschaft mbH & Co KG (beide in der Folge kurz „A*****“) einen Kredit über 25 Mio S gewährt, wofür er als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für einen Teilbetrag von S 1,800.000,-- samt anteiligen Zinsen die Haftung übernommen habe. Im Zuge dieser Haftungsübernahme sei ihm verschwiegen worden, daß die erstbeklagte Partei lediglich Treuhänderin sei; erst 1981, nachdem über das Vermögen der beiden A***** der Konkurs eröffnet worden sei, sei eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses erfolgt. Die zweitbeklagte Partei habe den Kläger aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaft mit einem Betrag von S 2,320.718,43 in Anspruch genommen. Der Kläger sei davon ausgegangen, daß der Anspruch berechtigt sei, und habe der klagsweisen Geltendmachung nicht widersprochen. Er habe bei der erstbeklagten Partei zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit einen Kredit aufgenommen und in der Zeit zwischen 14.2.1985 und 28.2.1993 S 2,030.379,-- an die zweitbeklagte Partei geleistet. Aus einem Zeitungsbericht habe er erfahren, daß das Klagebegehren der zweitbeklagten Partei gegen einen weiteren Bürgen rechtskräftig abgewiesen worden sei, weil die besicherte Forderung bereits erloschen gewesen sei. Der eingeräumte Kredit sei nur zu einem Teil, nämlich im Betrag von S 9.753.986,56, widmungsgemäß verwendet worden; dieser Teil sei durch der Zahlung des Klägers vorangegangene Zahlungen anderer Bürgen abgedeckt gewesen. Daher habe die Forderung der zweitbeklagten Partei, die der Kläger beglichen habe, von Anfang an nicht bestanden. Die beklagten Parteien hätten dem Kläger sowohl das Treuhandverhältnis wie auch den Umstand verschwiegen, daß die weitere Kreditaufnahme (über 25 Mio S) vorwiegend der Bezahlung alter Verbindlichkeiten und nicht - wie im Kreditanbot ausgeführt - zur Finanzierung weiterer Bauvorhaben Verwendung finden sollte. Die Organe der erstbeklagten Partei hätten den Kläger durch arglistige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt; die zweitbeklagte Partei müsse sich das Verhalten ihrer Treuhänderin zurechnen lassen. Hätte der Kläger die Beträge, die er an die zweitbeklagte Partei zurückgezahlt habe, längerfristig veranlagt, dann hätte er damit einen Ertrag von S 599.676,10 erwirtschaftet. Dieser Betrag sei ihm durch das zumindest grob fahrlässige Handeln der Organe der erstbeklagten Partei entgangen.

Die beklagten Parteien wendeten ein, daß der Kläger Kommanditist der A***** (KG) gewesen sei. Die Kommanditisten seien in erster Linie an steuerlich relevanten Verlustzuweisungen interessiert gewesen. Zur Vornahme aller über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfte, insbesondere bei Eingehung von S 500.000,-- übersteigenden Verbindlichkeiten, sei die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich gewesen. Diese seien berechtigt gewesen, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaften durch die Geschäftsführer informieren zu lassen. Ein Vertreter des Klägers habe an den Gesellschafterversammlungen teilgenommen. Bereits bei der ersten Kreditgewährung der erstbeklagten Partei im Betrag von 50 Mio S an die A***** im September 1979, habe der Kläger eine (Teil-)Bürgschaftserklärung abgegeben. Infolge der Höhe dieses Kredits sei die Vergabe weiterer Kredite an A***** durch die erstbeklagte Partei abgelehnt worden. Über Vermittlung der erstbeklagten Partei habe aber die zweitbeklagte Partei der A***** einen weiteren Kredit über 25 Mio S gewährt; dabei habe die erstbeklagte Partei als Treuhänderin der zweitbeklagten Partei fungiert. Im Zuge der zweiten Kreditgewährung sei unter anderem auch eine Haftungserklärung des Klägers angeboten und angenommen worden. Die Organe der erstbeklagten Partei hätten davon ausgehen dürfen, daß der Kläger über sämtliche Vorgänge im Bereich der A***** informiert gewesen sei, sodaß Arglist nicht vorliege. Auf Irrtum gestützte Ansprüche könnten infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei zwar die Auszahlung des Kredits über 25 Mio S nur „nach Maßgabe des Baufortschritts und zur Finanzierung der weiteren Fertigstellungsarbeiten“ erfolgt, doch sei diese Formulierung so zu verstehen gewesen, daß auch bereits fällige Forderungen mit den neu zur Verfügung gestellten Kreditmitteln abzudecken wären. Lediglich 10,4 Mio S seien an „Altverbindlichkeiten“ aus dem Kredit über 25 Mio S bezahlt worden. Der Kläger habe aufgrund seiner Bürgschaftserklärung zu einem Zeitpunkt bezahlt, zu dem die für neue Bauarbeiten herangezogenen Kreditmittel durch Rückflüsse aus anderen Bürgschaften noch nicht abgedeckt gewesen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, A***** habe in S***** ein Hotel errichtet. Bereits am 27.9.1979 habe die erstbeklagte Partei der A***** einen Kredit von insgesamt 50 Mio S zur Finanzierung der weiteren Bauvorhaben angeboten. Der Kläger habe - als Kommanditist der A***** - mit schriftlicher Bürgschaftserklärung vom 2.10.1979 die Mithaftung als Bürge und Zahler bis zu einem Kapitalbetrag von 1,8 Mio S übernommen. Die Kommanditisten hätten weitgehende Zustimmungsrechte bei Geschäftsführungsmaßnahmen und Anspruch auf Information in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gehabt. Die Kreditmittel für den Hotelbau seien im Sommer 1980 fast völlig aufgebraucht gewesen. Deshalb sei A***** an die erstbeklagte Partei herangetreten, um einen weiteren Kredit von 25 Mio S zu erlangen. Diesem Ansinnen habe die erstbeklagte Partei nicht Rechnung getragen, weil sie sich selbst ein entsprechendes Limit gesetzt habe. Sie habe zwar großes Interesse an der Finanzierung der Fertigstellungsarbeiten gehabt, sei aber nur bereit gewesen, treuhändig für eine andere Bank ohne eigenes Risiko die Kreditvergabe abzuwickeln. Die zweitbeklagte Partei habe sich schließlich bereitgefunden, einen Kredit über 25 Mio S zu gewähren und das volle Kreditrisiko zu tragen. Die erstbeklagte Partei habe die gesamte Abwicklung als Treuhänderin für die zweitbeklagte Partei übernommen. Sie habe auch einen Zwischenkredit von 4 Mio S zur Verfügung gestellt. Mit den Mitteln aus dem Kredit von 25 Mio S hätten die wichtigsten Professionistenrechnungen beglichen werden können; das Hotel sei Ende Jänner 1981 eröffnet worden. Mit seiner Bürgschaftserklärung vom 6.11.1980 habe der Kläger gemäß § 1357 ABGB als Bürge die Mithaftung mit einem Kapitalbetrag von 1,8 Mio S zuzüglich der der Bürgschaftssumme entsprechenden Zinsen und Nebengebühren übernommen. Wörtlich sei in dieser Erklärung ausgeführt:

„In Absprache und Übereinstimmung mit der Geschäftsführung der Kur- und Sporthotel A***** Gesellschaft mbH bzw der Kur- und Sporthotel A***** Gesellschaft mbH & Co KG stimme ich der Aufnahme eines weiteren Baukredits in Höhe von S 25,000.000 zur weiteren Finanzierung des Bauvorhabens Kur- und Sporthotel A***** zu.

Ich nehme zur Kenntnis, daß gemäß Kreditvertrag vom 21.10.1980 die S*****bank der Firma Kur- und Sporthotel A***** Gesellschaft mbH einen Kredit in der Höhe von S 25,000.000 gewährt hat.“

Der Kläger habe die Bürgschaftserklärung in den Räumlichkeiten der A***** unterfertigt und sei über den Grund für den neuen Kredit „grob informiert“ worden. Zusagen über die Verwendung der Kreditmittel hätten die für die erstbeklagte Partei auftretenden Personen nicht erteilt.

Über das Vermögen der beiden A***** sei am 8.5.1981 der Ausgleich und am 16.6.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Am 24.6.1981 hätten die beklagten Parteien das Treuhandverhältnis bei einer Versammlung der Bürgen offengelegt. Das Hotel sei nach zwei erfolglosen Versteigerungsversuchen um 66 Mio S veräußert worden. Die zweitbeklagte Partei habe den Kläger mit Klage vom 10.11.1983 aufgrund der von ihm eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen. Sie habe insgesamt S 2,320.718,43 begehrt, der Kläger habe den Klagsbetrag an die zweitbeklagte Partei bezahlt und hiefür bei der erstbeklagten Partei einen Kredit aufgenommen. Die übrigen Teilbürgen hätten insgesamt etwa 15 Mio S gezahlt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger könne eine Haftung der beklagten Parteien nur dann erfolgreich geltend machen, wenn der geltend gemachte Anspruch erst in 30 Jahren verjähre. Arglist liege auf Beklagtenseite aber nicht vor, weil die erstbeklagte Partei davon habe ausgehen können, daß der Kläger als Kommanditist über die gesamte Sachlage und auch die Verwendung der Kreditmittel informiert gewesen sei. Dafür, daß die Organe der erstbeklagten Partei mit A***** zum Nachteil der Bürgen „gemeinsame Sache“ gemacht hätten, fehle jeder Beweis. Der Kläger habe aufgrund der vagen Formulierungen in den Kreditanträgen und seiner Bürgschaftserklärung nicht davon ausgehen dürfen, daß die Kreditmittel nur für die Bezahlung zukünftiger Arbeiten Verwendung fänden. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, daß mit dem neu aufgenommenen Kredit von 25 Mio S auch bereits fällige Schulden bezahlt würden. Zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Kläger sei dessen Bürgschaftsverpflichtung aufrecht und die Schuld offen gewesen. Es bestehe daher kein Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei gemäß § 1431 ABGB. Die eventuelle Bezahlung durch die übrigen Bürgen bzw. die zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel und eine allfällige mangelnde Aufklärung berechtigten den Kläger allenfalls zur Anfechtung, dieser Anspruch sei aber verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit als Teilurteil, als es das Klagebegehren gegen die erstbeklagte Partei zur Gänze und gegen die zweitbeklagte Partei im Teilbetrag von S 599.360,60 einschließlich eines Teils des Zinsenbegehrens abwies; im Umfang des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehrens auf Zahlung von S 2,030.379,-- samt 4 % Zinsen seit 1.9.1993 hob es die erstinstanzliche Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zum allein bekämpften Aufhebungsbeschluß führte es aus, dem Erstgericht sei infolge unrichtiger Interpretation der Bürgschaftserklärung des Klägers ein Feststellungsmangel unterlaufen. Der Kläger sei eine Bürgschaftsverpflichtung lediglich insoweit eingegangen, als die Kreditmittel für neue Bauvorhaben Verwendung finden sollten. Der Kläger habe sich nämlich nach dem Inhalt seiner Bürgschaftserklärung nur für den Kredit verbürgt, der A***** nach dem Inhalt des Kreditanbots allein zur Finanzierung der weiteren, also künftigen Fertigstellungsarbeiten gewährt worden sei. Es mangle an Feststellungen über die tatsächliche Verwendung des Kredits im Betrag von 25 Mio S, insbesondere welche Summen für die nach dem 21.10.1980 verwirklichten Bauvorhaben aufgebracht worden seien. Es sei aber auch zu klären, ob nicht die Bürgschaft des Klägers im Zeitpunkt seiner Zahlung bereits durch vorangegangene Zahlungen anderer Mitbürgen erloschen gewesen sei. Der Kläger habe nur eine Teilbürgschaft übernommen; im übrigen sei die Bürgschaft weiterer 14 Teilbürgen im Kreditanbot bedungen gewesen. Der Kläger sei daher so zu behandeln, als hätten alle anderen Bürgen eine mit seiner Bürgschaftserklärung gleichlautende Verpflichtung übernommen, zumal sich diese auf denselben Kredit zur Finanzierung der weiteren Fertigstellungsarbeiten bezogen habe. Demgemäß sei zum einen der genaue Zeitpunkt, zu welchem der Kläger an die zweitbeklagte Partei geleistet habe, und zum anderen die Höhe und der Zeitpunkt der Leistungen der anderen Bürgen festzustellen. Erst dann ließe sich beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die Bürgschaft des Klägers im Zeitpunkt seiner Zahlung bereits erloschen gewesen sei und er deshalb allenfalls rechtsgrundlos an die zweitbeklagte Partei geleistet habe. Dann stünde ihm nämlich ein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 1431 ff ABGB zu. Dieser Kondiktionsanspruch verjähre erst nach 30 Jahren.Auch aus anderen Umständen könne sich ein Erlöschen der klägerischen Bürgschaftsverpflichtung ergeben.

Der Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Gericht zweiter Instanz gewählte Auslegung der Bürgschaftserklärung des Klägers ist logisch und unbedenklich. Gemäß § 1353 ABGB kann eine Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt (also hinreichend deutlich gemacht) hat. Im Zweifel ist nach § 915 erster Halbsatz ABGB anzunehmen, daß der Mitschuldner sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Ob der Umfang einer mitschuldnerischen Erklärung überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des § 914 ABGB ermittelt werden. § 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen. Gemäߧ 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht; zunächst ist also vom Wortsinn auszugehen (ÖBA 1994, 804; ÖBA 1993, 730; 2 Ob 672/87; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1353 uva). Soweit das Berufungsgericht die Formulierung der Bürgschaftserklärung, mit der der Kläger der Aufnahme eines weiteren Baukredits in Höhe von 25 Mio S zur weiteren Finanzierung des Bauvorhabens zustimmte und für den Kredit, der A***** mit Kreditvertrag vom 21.10.1980 gewährt wurde, gemäß § 1357 ABGB als Bürge die Mithaftung im Kapitalteilbetrag von S 1,800.000,-- übernahm, als Verbürgung lediglich für jenen Kredit deutete, der A***** nach dem Inhalt des Kreditanbots allein zur Finanzierung der weiteren, alsoder künftigen Fertigstellungsarbeiten gewährt wurde, kann diesem Auslegungsergebnis nur beigepflichtet werden: Der Kreditvertrag wurde dem Kreditanbot vom 21.10.1980 zufolge zur Finanzierung der weiteren Fertigstellungsarbeiten des Bauvorhabens der A***** gewährt; in der Bürgschaftserklärung des Klägers wurde auf diesen Kreditvertrag ausdrücklich Bezug genommen. Daß die Verhältnisse auf der Baustelle nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bereits äußerst prekär waren und Professionisten wegen nicht beglichener Teilrechnungen die Arbeiten eingestellt hatten, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde er bei Eingehen der Bürgschaft von den Geschäftsführern der A***** nur „grob“ über den neuen Kredit informiert. Deshalb ist die Bürgschaftserklärung ihrem Wortlaut nach auszulegen, zumal nicht feststeht, daß der Kläger über die dem vertraglich festgelegten Kreditzweck zuwiderlaufende Vorgangsweise, mit dem neu gewährten Kredit auch alte Verbindlichkeiten abzudecken, aufgeklärt worden wäre. Auch daß dem Kläger der Kreditvertrag vom 21.10.1980 nicht mitübersandt und ihm dessen Wortlaut bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht bekannt war, vermag am Auslegungsergebnis nichts zu ändern, weil der Kläger keine weitergehende Haftung als jene für den Kredit laut Kreditanbot/Vertrag vom 21.10.1980 übernommen hat. Die Ziele, die A***** als Kreditnehmerin bzw. die beklagten Parteien mit der Kreditgewährung verfolgten und allenfalls über den schriftlichen Vertragsinhalt hinaus vereinbart hatten, sind für den Umfang der vom Kläger übernommenen Bürgschaft unerheblich; es kommt allein darauf an, welche Umstände dem Kläger bekannt waren, als er die Bürgschaftserklärung abgab, und wie diese Erklärung ihrem Inhalt nach zu verstehen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nur für jenen Kredit verbürgt, der A***** nach dem Inhalt des Kreditanbots allein zur Finanzierung der künftig zu erbringenden Fertigstellungsarbeiten gewährt wurde, ist daher zu billigen (ÖBA 1993, 479 zu einem ähnlich gelagerten Fall mit insofern zustimmender Glosse von P.Bydlinski).

Für den Kläger ist als Hauptschuld, die durch seine Teilbürgschaft besichert wurde, somit nur jene Verbindlichkeit der A***** anzusehen, die durch die Ausschöpfung des Kredits für andere als schon bisher erbrachte Leistungen im Rahmen des Hotelbaus entstand. Wäre die verbürgte Schuld inzwischen abgetragen worden, weil die Zahlungseingänge - infolge Zahlung durch weitere Mitbürgenden im Sinne des auch dem Bürgschaftsvertrag zugrundegelegten Verwendungszwecks der Hauptschuld verwendeten Kreditbetrag überstiegen, wäre die Bürgschaft erloschen und der Kläger als Bürge frei (ÖBA 1993, 479; ÖBA 1996, 631; Gamerith, Die Teilbürgschaft, in ÖBA 1988, 759 [762, 765]). Daher waren die vom Gericht zweiter Instanz erteilten Ergänzungsaufträge geboten und ist die teilweise Aufhebung des Ersturteils erforderlich, zumal Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) in der Tat erst nach 30 Jahren verjähren (EvBl 1988/81; SZ 52/170 uva).

Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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