OGH 2Ob672/87

OGH2Ob672/8715.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***

L*** AG, Filiale Spittal an der Drau, 9800 Spittal/Drau, Kirchgasse 4, vertreten durch Dr.Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal, wider die beklagte Partei Dkfm. Hermann Z***, 4600 Wels, Etrichstraße 12, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 378.144,02 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1987, GZ 1 R 96/87-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Februar 1987, GZ 26 Cg 324/85-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 14.389,05 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.133,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin gewährte der Heidemarie L*** im Jahre 1981 einen Kredit. Mit der vorliegenden Klage forderte die Klägerin von Heidemarie L*** die Zahlung des aus dieser Kreditgewährung noch aushaftenden Betrages von S 378.144,02. Gegen den Beklagten wird das Klagebegehren darauf gestützt, daß er für die Schuld der Obgenannten als Bürge und Zahler hafte und daß er trotz Aufforderung bisher keine Zahlung geleistet habe.

Gegen Heidemarie L*** erging in der ersten Tagsatzung am 18. Mai 1984 über Antrag ein Versäumungsurteil, so daß in der Folge nur mehr der Beklagte am Verfahren beteiligt war. Dieser bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Er führte aus, daß das ursprünglich an Heidemarie L*** gewährte Darlehen als Zwischenkredit gedacht gewesen sei, und zwar bis zur Beschaffung eines billigeren "Bürgeskredites" durch Heidemarie L***. Für den Fall der Genehmigung des "Bürgeskredites" sollte die vom Beklagten für den Zwischenkredit übernommene Bürgschaft über S 350.000 gegenstandslos und durch eine neue Bürgschaftserklärung im Umfang von S 100.000, die allerdings für ein Jahr befristet sein sollte, ersetzt werden. Der "Bürgeskredit" sei am 21.Juli 1982 genehmigt worden, wobei der Beklagte allerdings für diesen Kredit entgegen seiner ursprünglichen Absicht eine Bürgschaft hinsichtlich eines Betrages von S 150.000 übernehmen habe müssen. Durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" sei nun seine Bürgschafthaftung für den Zwischenkredit von S 350.000 gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der vereinbarten beschränkten Haftung von S 100.000 sei der Beklagte binnen Jahresfrist (bis 21.Juli 1983) nie in Anspruch genommen worden, obwohl er zur Unterfertigung einer diesbezüglichen Bürgschaftserklärung auf Grund der getroffenen Vereinbarung bereit gewesen wäre. Die Klägerin könne auf die ursprüngliche Bürgschaftserklärung bezüglich eines Betrages von S 350.000 nicht mehr zurückgreifen und es sei daher das Klagebegehren nicht berechtigt.

Die Klägerin replizierte auf das Beklagtenvorbringen, daß aus Anlaß der Übernahme der Bürgschaft des Beklagten für den "Bürgeskredit" im Umfang eines Betrages von S 150.000 mit dem Beklagten vereinbart worden sei, daß dieser gegenüber der Klägerin zusätzlich eine Bürgen- und Zahlerhaftung von S 200.000 übernehme. Eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung habe der Erstbeklagte nicht unterfertigt, es sei deshalb die ursprüngliche Bürgschaftserklärung über S 350.000 wirksam und das Klagebegehren daher berechtigt. Darüber hinaus sei der "Bürgeskredit" trotz grundsätzlicher Bewilligung nie zur Auszahlung gelangt, weil Heidemarie L*** die Kreditbedingungen nicht erfüllt habe. Der Beklagte sei deshalb aus seiner Bürgschaft (über S 150.000) hinsichtlich des "Bürgeskredites" nie in Anspruch genommen worden.

Der Beklagte bestritt eine Vereinbarung, wonach er nachträglich gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft für einen Betrag von S 200.000 übernommen habe. Eine solche Vereinbarung könnte auch nur schriftlich abgeschlossen werden, zumal er im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme für Heidemarie L*** nur als Privatmann aufgetreten sei. Bestritten werde auch, daß Heidemarie L*** die notwendigen Kreditunterlagen nicht beigebracht habe. Die Zahlungen der Lieferfirmen aus Anlaß ihrer Geschäftsgründung seien über das Zwischenkreditkonto bei der Klägerin abgewickelt worden, wobei die Zahlungen einen Betrag von S 230.000 (Höhe des "Bürgeskredites") überstiegen hätten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens von 0,5 % sowie des Begehrens auf Bezahlung von 20 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Beklagte, ein Schwager der Heidemarie L***, ist selbst kaufmännisch tätig und erklärte sich über Ersuchen seiner Schwägerin bereit, ihr bei der Beschaffung eines Kredites zur Gründung eines Geschäftes in Spittal/Drau behilflich zu sein. Der Beklagte wandte sich zu diesem Zweck an die L*** W***, mit der er

selbst geschäflichen Kontakt hatte. Von dort aus wurde der Vorschlag gemacht, daß sich Heidemarie L*** mit der L***

S***/D*** in Verbindung setzen solle. Diese Filiale machte Heidemarie L*** auf die Möglichkeit eines "Bürgeskredites" aufmerksam, mit dessen Genehmigung innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. Mit Rücksicht auf den sofortigen Geldbedarf der Heidemarie L*** wurde ihr von der Klägerin ein Zwischenkredit in der Höhe von S 350.000 für ein Jahr (bis 30.Jänner 1982) eingeräumt, für den der Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Dieser Bürgschaftsübernahme liegt die Vereinbarung zugrunde, daß Heidemarie L*** einen "Bürgeskredit" beantragt und daß im Falle der Genehmigung dieses Kredites durch den "Bürgesfonds" die Bürgschaftserklärung des Beklagten über S 350.000 gegenstandslos werden und durch eine neuerliche Bürgschaftserklärung über S 100.000, befristet auf ein Jahr, ersetzt werden solle. Der Beklagte rechnete mit der Bewilligung des "Bürgeskredites" und wollte seiner Schwägerin grundsätzlich mit einem Betrag von S 100.000 gutstehen, weshalb auch der Wegfall der Haftung über S 350.000 bei Bewilligung des "Bürgeskredites" vereinbart wurde. Nach seiner persönlichen Erfahrung mit "Bürges" erschien dem Beklagten eine kurzfristige Haftungsübernahme (bis zur Genehmigung des Bürgeskredites) im Umfange von S 350.000 vertretbar. Die Befristung der Bürgschaftshaftung des Beklagten über S 100.000 auf ein Jahr wurde deshalb vereinbart, weil sämtliche Beteiligten der Ansicht waren, daß innerhalb eines Jahres abgeschätzt werden könne, ob Heidemarie L*** den Kredit selbst zurückzahlen werden können. Andernfalls hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, bis ca. 1 1/2 Jahre nach der ursprünglichen (Zwischen-) Kreditgewährung (geschätzte Zeit bis zur Genehmigung des "Bürgeskredites" ein halbes Jahr plus einjährige Haftung für S 100.000) den Kredit vom Beklagten zurückzufordern. Dem Beklagten war der Unterschied zwischen Genehmigung eines Kredites und tatsächlicher Abwicklung (Auszahlung) bewußt, doch stellte er die Beschränkung seiner ursprünglichen Haftung in der vereinbarten Art und Weise bewußt auf die Genehmigung des "Bürgeskredites" ab. Sowohl der Beklagte als auch Prokurist W*** von der Filiale Wels der Klägerin waren der Meinung, daß die Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung des "Bürgeskredites" eine reine Formsache sei. Heidemarie L*** beantragte, wie vorgesehen, am 12.Jänner 1982 über die Klägerin bei "Bürges" die Gewährung eines Förderungszuschusses und die Übernahme der Bürgschaft für einen Kredit von S 230.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Antrag wurde mit Schreiben von "Bürges" vom 13. April 1982 wegen Fehlens der Mindestbesicherung vorerst abgelehnt. Der Beklagte erklärte sich schließlich bereit, für den "Bürgeskredit" eine Bürgschaftserklärung über S 150.000 abzugeben. In diesem Zusammenhang verlangte die Klägerin, die nicht schlechter gestellt werden wolle als der "Bürges-Fonds", vom Beklagten die Abgabe einer Bürgschaftserklärung über S 200.000, womit der Beklagte einverstanden war. Mit Schreiben vom 21.Juli 1982 wurde Heidemarie L*** von "Bürges" verständigt, daß der Klägerin mitgeteilt worden sei, daß "Bürges" für den bei der Klägerin beantragten "(Bürges-)Kredit" in der Höhe von S 230.000 die Haftung als Bürge mit 80 % für die Dauer von 10 Jahren übernommen habe. Gleichzeitig wird in diesem Schreiben mitgeteilt, daß "Bürges" für diesen Kredit einen Förderungszuschuß von S 34.500 bezahlt. Wegen des Abschlusses des Kreditvertrages, der Erfüllung der Kreditbedingungen und der Beantragung der Auszahlung der Förderungsteilbeträge möge sich Heidemarie L*** an die Klägerin wenden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 bestätigte die Klägerin die genehmigende Mitteilung von "Bürges" und erklärte sich bereit, Heidemarie L*** einen Investitionskredit von S 230.000 zu gewähren, wobei die Ausnützung dieses Kredites an diverse Bedingungen, die im einzelnen angeführt sind, geknüpft wurde. Diese Bedingungen, wozu auch die Übernahme der Bürgschaft des Beklagten im Umfange von S 150.000 gehört, wurden von Heidemarie L*** und dem Beklagten akzeptiert. Der Beklagte hat in der Folge wohl eine Bürgschaftserklärung über S 150.000 im Zusammenhang mit dem "Bürgeskredit" unterfertigt, weigerte sich aber, eine von der Klägerin ebenfalls geforderte weitere Bürgschaftserklärung über S 200.000 abzugeben. Heidemarie L*** hat die für die Ausnützung des Bürgeskredites notwendigen Unterlagen, insbesondere die saldierten Belege für getätigte Investitionen in der Folge nicht beigebracht. Schließlich hat Heidemarie L*** mit Schreiben vom 26.Juli 1983 der Klägerin mitgeteilt, daß sie den "Bürgeskredit" nicht in Anspruch nehmen werde. Der Saldo des ursprünglichen Zwischenkredites beträgt per 31.Dezember 1983 S 378.144,02.

Zur Rechtsfrage führte der Erstrichter im wesentlichen aus, daß die Haftungsbeschränkung auf seiten des Beklagten für den Zwischenkredit von S 350.000 auf S 100.000 nie wirksam geworden sei, weil einerseits der Bürgeskreditantrag in seiner ursprünglichen Form nicht bewilligt worden sei und andererseits die ursprüngliche Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung durch eine neue Vereinbarung (Übernahme der Haftung für den Bürgeskredit von S 150.000 und Übernahme einer weiteren Bürgschaft über S 200.000 durch den Beklagten) ersetzt worden sei. Zwischenzeitig sei die ursprüngliche Vereinbarung über die Bürgschaft im Umfange eines Betrages von S 350.000 in Kraft geblieben. Die neue Vereinbarung, nämlich die Übernahme der Bürgschaftshaftung über S 200.000 durch den Beklagten, sei mangels Unterfertigung einer diesbezüglichen Bürgschaftserklärung des Beklagten über S 350.000 in Kraft sei und der Beklagte daraus von der Klägerin in Anspruch genommen werden könne. Das Klagebegehren sei daher im Umfange des Zuspruches berechtigt.

Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über das Zustandekommen einer neuerlichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen betreffend eine Bürgschaftsübernahme für einen Betrag von S 200.000 und die Nichtbeibringung der für die Ausnutzung des Bürgeskredites notwendigen Unterlagen durch Heidemarie L***, die es aus rechtlichen Gründen für nicht entscheidungswesentlich erachtete, als unbedenklich. Zur Rechtsrüge der Berufung führte das Gericht zweiter Instanz aus, es sei davon auszugehen, daß der Beklagte für seine Schwägerin als Privatmann bürgen wollte und diese Bürgschaft in keinem Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft des Beklagten gestanden sei. Dies bedeute aber, daß gemäß § 1346 Abs. 2 ABGB die Verpflichtungserklärungen des Beklagten, betreffend die Bürgschaftsübernahmen, schriftlich abzugeben waren, um wirksam zu werden. Gemäß § 1353 ABGB dürfe eine Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge erklärt habe. Nach der einhelligen Rechtsprechung sei eine Bürgschaftserklärung stets streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, daß sich der Bürge die geringere und nicht die schwerere Last auferlegen wollte. Die Haftung eines Bürgen könne sowohl betragmäßig als auch zeitmäßig beschränkt werden. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung aus Anlaß der Bürgschaftsübernahme des Beklagten für den Zwischenkredit sollte diese Bürgschaft bei Genehmigung des (billigeren) Investitionskredites durch "Bürges" (Zusage der Förderungs- und Haftungsübernahme) gegenstandslos und durch eine für ein Jahr befristete Bürgschaft über S 100.000 ersetzt werden. Der Beklagte wollte bewußt die Beschränkung seiner Haftung auf die Genehmigung des "Bürgeskredites" abstellen. Diese Vereinbarung, die in der maßgeblichen Korrespondenz ihren wörtlichen Niederschlag finde, sei von der Klägerin akzeptiert worden und sie habe in der Folge in ihrer Korrespondenz selbst darauf Bezug genommen. Nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Vereinbarung allein sei daher davon auszugehen, daß die Haftungsbeschränkung des Beklagten bei Genehmigung des "Bürgeskredites" und nicht erst bei dessen Abwicklung bzw. dessen Ausnutzung durch Heidemarie L*** eintreten sollte; dies habe von der Klägerin, die den Unterschied zwischen Genehmigung eines Kredites und tatsächlicher Abwicklung des Kreditgeschäftes kennen mußte, nicht anders verstanden werden können. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei nun die Bedingung für die Haftungsbeschränkung des Beklagten in der vereinbarten Form von S 350.000 auf S 100.000 befristet auf ein Jahr eingetreten, wobei der Beklagte der Klägerin gegenüber sich im Sinne der Vereinbarung bereit erklärt habe, die erforderliche neue Bürgschaftserklärung über S 100.000 zu unterfertigen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Der einzige Antrag von Heidemarie L*** an Bürges vom 12.Jänner 1982 betreffend die Kreditgewährung sei letztlich genehmigt worden. Der Umstand, daß dieser Antrag vorerst abgelehnt und erst nach Übernahme einer Bürgschaft für S 150.000 für den "Bürgeskredit" durch den Beklagten genehmigt worden sei, ändere nichts an dem Eintritt der vereinbarten Bedingung für die Haftungsbeschränkung. Auch der Umstand, daß ursprünglich an einen Investitionskredit ("Bürgeskredit") von S 250.000 gedacht war und letztlich nur ein solcher von S 230.000 beantragt und von "Bürges" genehmigt worden sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Dies hätte höchstens dazu führen können, daß die Haftung des Beklagten statt auf S 100.000 auf S 120.000 beschränkt werde und er daher eine Bürgschaftserklärung über S 120.000 hätte unterfertigen müssen. Dies sei aber letztlich nicht von Bedeutung, da die Klägerin Bürgschaftserklärungen in diesem Umfang vom Beklagten innerhalb der Jahresfrist, nämlich längstens 21.Juli 1983, nicht verlangt habe und sich auf den Standpunkt stellte, der Beklagte habe eine Bürgschaftserklärung von S 200.000 zu unterfertigen. Entgegen der Ansicht des Erstrichters könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Haftungsbeschränkung von S 350.000 auf S 100.000 befristet auf ein Jahr, erst durch die Unterfertigung einer Bürgschaftserklärung über S 100.000 hätte wirksam werden können. Derartiges könne der festgestellten Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht entnommen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß durch den Eintritt der Bedingung für die Haftungsbeschränkung des Beklagten die Bürgschaftserklärung für S 350.000 weggefallen sei und es für das Wirksamwerden der eingeschränkten Haftung für S 100.000 notwendig gewesen wäre, daß der Beklagte eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung unterfertigte, wozu er auch bereit gewesen wäre. Eine andere Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung aus Anlaß der Übernahme der Bürgschaft des Beklagten für den Zwischenkredit widerspräche nicht nur dem eindeutigen Wortsinn der getroffenen Vereinbarung, wie sie in der diesbezüglichen Korrespondenz ihren Niederschlag gefunden habe, sondern auch dem Erfordernis der strengen Auslegung von Bürgschaftserklärungen. Diese Beurteilung bedeute aber, daß schon durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" die Haftung des Beklagten über S 350.000 gegenstandslos geworden und das spätere Schicksal des an Heidemarie L*** gewährten "Bürgeskredites" nicht mehr von Bedeutung sei. Die Frage, aus welchen Gründen dieser "Bürgeskredit" letztlich nicht ausgenutzt worden sei, sei somit rechtlich nicht relevant und könne auf sich beruhen. Dasselbe treffe auf die Frage einer neuen Vereinbarung zwischen den Streitteilen über eine Bürgschaftsübernahme des Beklagten für einen Betrag von S 200.000 zu. Durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" sei laut Vereinbarung die Haftung des Beklagten für den Zwischenkredit weggefallen. Selbst wenn man nun die von der Klägerin behauptete und vom Erstrichter festgestellte neuerliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen (Bürgschaftsübernahme für S 200.000) unterstellen würde, wäre eine solche Bürgschaft nicht wirksam geworden, weil der Beklagte sich weigerte, eine derartige Bürgschaftserklärung zu unterfertigen. Aus den Verfahrensergebnissen ergebe sich, daß die Klägerin wiederholt versucht habe, vom Beklagten eine schriftliche Bürgschaftserklärung für S 200.000 zu erreichen. Dadurch komme unzweifelhaft zum Ausdruck, daß sie selbst, wie sich dies auch aus dem Wortlaut der Beilage ./B ergebe, davon ausgegangen sei, daß die Haftung des Beklagten über S 350.000 gegenstandslos geworden sei und sie daher neuerlich eine schriftliche Bürgschaftserklärung vom Beklagten verlangen müsse. Der Beklagte sei im Sinne der Vereinbarung (Beilage ./B) aber nur bereit gewesen, eine solche für S 100.000 zu unterfertigen. Aus den angestellten Überlegungen ergebe sich, daß die Klägerin auf die seinerzeitige Bürgschaft des Beklagten für S 350.000 nicht mehr zurückgreifen könne und das Klagebegehren gegenüber dem Beklagten daher nicht berechtigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der für den Zwischenkredit abgegebenen Bürgschaftserklärung durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" nicht weggefallen. Es sei nämlich nach Ablehnung des ersten Antrages der Heidemarie L*** durch "Bürges" zu einer neuen geänderten Vereinbarung zwischen den Streitteilen gekommen, nach der sich der Beklagte bereit erklärt habe, eine Bürgschaft für den "Bürgeskredit" von S 150.000 zu übernehmen und (weiters) eine neue Bürgschaftserklärung über S 200.000 gegenüber der Klägerin abzugeben bzw. zu unterfertigen. Diese (neue) Vereinbarung sei vom Beklagten allerdings niemals erfüllt worden. Der "Bürgeskredit" in seiner ursprünglich beantragten Form sei nie bewilligt, geschweige denn abgewickelt worden. Die spätere Genehmigung des zweiten Antrages, die allerdings wiederum niemals wirksam wurde, sei unter ganz anderen Voraussetzungen als beim ersten Antrag erfolgt, wobei die Zusage des Beklagten, eine reduzierte Bürgschaft (über S 200.000) abzugeben, vom Beklagten nicht eingehalten und erfüllt worden sei. Auch den nicht eindeutigen Begriff "Genehmigung" des "Bürgeskredites" habe das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt. Richtig sei, daß eine Bürgschaftserklärung streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen sei, daß sich der Bürge eher die geringere Last auferlegen wollte. Die Auslegungsregel gelte aber nur dort, wo die Absicht der Parteien nicht offenkundig sei. Die Auslegung des Bürgschaftsvertrages nach der allgemeinen Regel gemäß § 915 ABGB sei ebenso zulässig wie die Heranziehung anderer, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinns der Bürgschaftserklärung. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß dem Ausdruck "Genehmigung" jedenfalls die notwendige Bestimmtheit und Eindeutigkeit fehle, insbesondere dann, wenn sie unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen erfolgte. Aber auch eine scheinbar unpräzise bzw. unscharfe Bezeichnung schade nicht, wenn die Absicht der Parteien erkennbar sei. Die Bürgschaftserklärung sei (erst) dann streng auszulegen und § 915 ABGB heranzuziehen (nach welcher Regel im Zweifel die Übernahme eher der geringeren Last anzunehmen sei), wenn ein übereinstimmender Parteienwille nicht nachweisbar scheine. Maßgebend für den Umfang der Haftung des Bürgen sei daher in erster Linie die Vereinbarung zwischen den Parteien. Als Vertragsinhalt gelte auch bei Verwendung eines unklaren oder mehrdeutigen Ausdrucks nur das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Im vorliegenden Fall sei allen Beteiligten klar gewesen, daß die vom Beklagten übernommene Bürgschaft den Zweck hatte, den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit abzusichern, und zwar zeitlich solange, bis die weitere Absicherung durch "Bürges" übernommen werde. Der Beklagte hätte seinerseits, wenn er tatsächlich einen anderen Vertragswillen hatte und seine Bürgschaft nur bis zur formalen Genehmigung, d.h. der Zusage durch "Bürges" - ohne Rücksicht auf die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Bedingungen - beschränken wollte, dies ausdrücklich und unmißverständlich erklären müssen. Andernfalls habe er nach Treu und Glauben damit rechnen müssen, daß seine Bürgschaft vom Vertragspartner im Sinne des Parteiwillens, nämlich bis zur tatsächlichen Wirksamkeit des "Bürgeskredites" bzw. bis zum tatsächlichen Eintritt der "Bürges-"Haftungsübernahme verstanden werde. Unter "Genehmigung" könne entgegen der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht schon die bloße Zusage durch "Bürges", sondern zwangsläufig nur die Tatsache verstanden werden, daß die "Bürgeshaftung" auch tatsächlich in Kraft tritt. Die schriftliche Festlegung der (ersten) Bürgschaftsvereinbarung, insbesondere die Verwendung des unklaren und mehrdeutigen Ausdrucks "Genehmigung" stamme von seiten des Beklagten, nämlich vom Bankprokuristen W***. Die zweifellos gegebene und bestehende Undeutlichkeit des Ausdrucks "Genehmigung" - noch dazu unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen - gehe jedenfalls schon nach der Unklarheitenregel zum Nachteil desjenigen, der sich einer solchen Formulierung bediente. Selbst wenn auf die bloß formelle Genehmigung des Bürgeskredits "abgestellt" war, wäre die Bürgschaft über S 350.000 dennoch nicht von selbst außer Kraft getreten, sondern erst durch die Unterfertigung der für diesen Fall anfänglich vorgesehenen reduzierten und zeitlich beschränkten neuen Bürgschaft über S 100.000. Das ergebe sich einwandfrei aus der Formulierung des Schreibens der Klägerin vom 19.April 1982: "Im Falle der Genehmigung des Bürgeskredites pto. S 230.000 würde dieser Kredit bei uns entsprechend reduziert und Ihre Bürgschaft uns gegenüber entsprechend eingeschränkt werden". Es könne kein Zweifel daran bestehen und es sei auch allen Beteiligten vollkommen klar gewesen, daß die Genehmigung des "Bürgeskredites" unter

bestimmten - aufschiebenden - Bedingungen erfolgte, die eine Wirkung der Zusage von der Erfüllung dieser Bedingungen abhängig machte. Bis zum Eintritt und zur Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen sei ein Schwebezustand vorgelegen. Es werde daher erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen und Auflagen die Genehmigung wirksam. Rechtliche Bedeutung könne aber nur einer wirksamen Genehmigung zukommen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist eine Bürgschaftserklärung wegen der Bestimmung des § 1353 ABGB - die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat - streng auszulegen. Im Zweifel ist nach § 915, erster Halbsatz, ABGB anzunehmen, daß der Bürge sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. "Ausdrücklich" bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar" (Ohmeyer-Lang in Klang2 VI, 219; RZ 1977/76; JBl. 1979, 32 ua). Ob der Umfang einer Bürgschaftserklärung überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des § 914 ABGB ermittelt werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 415; RZ 1977/76 ua). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 ua). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (vgl. SZ 49/59; SZ 52/18; JBl. 1978, 428, JBl. 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß7, I, 85). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt ferner § 915 ABGB. Danach wird bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient (MietSlg. 34.132/14). Primär sind jedoch die Auslegungsregeln des § 914 ABGB in der dort dargestellten Rangfolge anzuwenden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend sind.

Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Beklagte sich wegen der Kreditgewährung an seine Schwägerin Heidemarie L*** an den Prokuristen der Filiale Wels der Klägerin, W***, mit dem er in geschäftlicher Verbindung stand, wandte, der ihm vorschlug, Frau L*** möge sich mit der Filiale der Klägerin in Spittal an der Drau in Verbindung setzen. Dort wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen sogenannten "Bürgeskredit" zu beantragen. Unter "Bürgeskredit" ist die Bürgschaftsübernahme durch die "Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie GmbH" für einen von einem Kreditinstitut dem Förderungswerber zum Zwecke der Neugründung oder Übernahme von Klein- oder Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft gewährten Kredit bis zur Höhe von 80 % und die Gewährung eines Zuschusses von 15 % des Bankkredites zu verstehen. Da bis zur Genehmigung eines solchen "Bürgeskredits" erfahrungsgemäß etwa ein halbes Jahr verstreichen würde, Heidemarie L*** das Geschäft jedoch sofort eröffnen wollte, sollte die Klägerin einen Zwischenkredit über S 350.000 gewähren, wobei dieser Kredit abgesichert werden sollte. Diese Situation wurde dem Beklagten vom Prokuristen W*** mitgeteilt und der Beklagte war mit der folgenden Lösung einverstanden, der auch die Klägerin zustimmte und die zusammengefaßt Prokurist W*** dem Leiter der Filiale Spittal der Klägerin, Dr.K*** mitteilte (Beilage ./B).

Dieses Schreiben hat folgenden unbestrittenen Inhalt:

"Betrifft: Bürgschaftserklärung des Herrn Dkfm. Z***

Unter Bezugnahme auf unser Telefonat überreichen wir Ihnen in der Anlage eine von Herrn Dkfm. Z*** blanko unterschriebene Bürgschaftserklärung. Vereinbarungsgemäß wollen Sie diese auf S 350.000 ausstellen und als Besicherung für einen Kredit, den Sie seiner Schwägerin Frau L*** einräumen, verwenden. Herr Dkfm. Z*** hält fest, daß Frau L*** im Wege der Ö*** L***, Filiale Spittal an der Drau, einen Bürgesexistenzgründungskredit beantragt. Im Falle der Genehmigung durch den Bürgesfonds wird die Bürgschaftserklärung über S 350.000 gegenstandslos und durch eine neue in Höhe von S 100.000, befristet auf ein Jahr, ersetzt."

Der Beklagte rechnete mit der Bewilligung des "Bürgeskredites" und wollte seiner Schwägerin grundsätzlich mit einem Betrag von S 100.000 gutstehen, weshalb auch der Wegfall der Haftung über S 350.000 bei Bewilligung des "Bürgeskredites" vereinbart wurde. Nach seiner persönlichen Erfahrung mit "Bürges" erschien dem Beklagten eine kurzfristige Haftungsübernahme (bis zur Genehmigung des "Bürgeskredites") im Umfang von S 350.000 vertretbar. Die Befristung der Bürgschaftshaftung des Beklagten über S 100.000 auf ein Jahr wurde deshalb vereinbart, weil sämtliche Beteiligten der Ansicht waren, daß innerhalb eines Jahres abgeschätzt werden könne, ob Heidemarie L*** den Kredit selbst zurückzahlen werde können. Andernfalls hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, bis ca. 1 1/2 Jahre nach der ursprünglichen Zwischenkreditgewährung (geschätzte Zeit bis zur Genehmigung des "Bürgeskredites" ein halbes Jahr und einjährige Haftung für S 100.000) den Kredit vom Beklagten zurückzufordern. Dem Beklagten war der Unterschied zwischen Genehmigung eines Kredites und tatsächlicher Abwicklung (Auszahlung) bewußt, doch stellte er die Beschränkung seiner ursprünglichen Haftung in der vereinbarten Art und Weise bewußt auf die Genehmigung des Bürgeskredites ab. Sowohl der Beklagte als auch Prokurist W*** von der Welser Filiale der Klägerin waren der Meinung, daß die Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung des "Bürgeskredites" reine Formsache sei. Daraus ergibt sich, daß beim Prokuristen W***, einem Filialleiter der Klägerin, der das Schreiben Beilage ./B formuliert hatte, kein Zweifel daran bestehen konnte, daß die vereinbarte Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten für den Zwischenkredit von S 350.000 für den Fall der Genehmigung des Antrages der Heidemarie L*** auf Übernahme der Bürgschaft zur Gewährung eines Zuschusses für einen Existenzgründungskredit durch den "Bürgesfonds" gegenstandslos werden und sodann durch eine neue Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten in Höhe von S 100.000, befristet auf ein Jahr, ersetzt werden sollte. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war somit die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung redlicherweise nach der Parteiabsicht dahin zu verstehen, daß durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" die Haftung des Beklagten aus der Bürgschaftsübernahme für den Zwischenkredit erlöschen sollte. Nachdem der Antrag Frau L*** vom 12. Jänner 1982 auf Übernahme der Bürgschaft für einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit in der Höhe von S 230.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren wegen Fehlens der Mindestbesicherung vorerst von "Bürges" abgelehnt worden war, wurde derselbe Antrag, nachdem der Beklagte seine Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für den "Bürgeskredit" über einen Betrag von S 150.000 erklärt hatte, mit Schreiben der "Bürges" vom 21.Juli 1982 (Beilage./5) an Heidemarie L***, das folgenden Wortlaut hat, erledigt: "Betrifft:

"Existenzgründungsaktion". Wir haben die Ö*** L*** Aktiengesellschaft verständigt, daß wir für den von Ihnen bei diesem Kreditinstitut beantragten Kredit in der Höhe von S 230.000,-- (in Worten Schilling zweihundertdreißigtausend) im Sinne der Bestimmungen des Merkblattes für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft die Haftung als Bürge gemäß § 1346 ABGB mit 80 % für die Dauer von 10 Jahren übernommen haben. Der Kredit ist mit 11 % p.a. netto (provisionsfrei) zu verzinsen, wobei allenfalls geleistete Barauslagen der Kreditunternehmung zu erstatten sind. Außerdem wird Ihnen durch unsere Gesellschaft ein einmaliger Förderungszuschuß von 15 % der geförderten Kreditsumme gewährt. Die Auszahlung des Förderungszuschusses von S 34.500,-- erfolgt in zwei ilbeträgen, und zwar werden 75 % des Förderungszuschusses an dem der widmungsgemäßen Kreditausnützung folgenden 30.Juni bzw. 31.Dezember auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages von 25 % des Förderungszuschusses erfolgt 12 Monate nach der Auszahlung des ersten Teilbetrages aufgrund eines zu erbringenden Erfolgsnachweises. Wegen des Abschlusses des Kreditvertrages, der Erfüllung der Kreditbedingungen und der Beantragung der Auszahlung der Förderungsteilbeträge sowie in allen sonstigen Belangen wollen Sie sich an das genannte Kreidtinstitut wenden." Das Merkblatt für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Beilage ./S) enthält die Richtlinien für die Förderung durch Übernahme einer Bürgschaft und Gewährung von Zuschüssen, aufgrund derer die Entscheidung über die Förderungsanträge zu erfolgen hat. Aufgrund der Verständigung der Klägerin durch die "Bürges" von der Übernahme der Bürgschaft unter Gewährung eines Förderungszuschusses bestätigte die Klägerin gegenüber Heidemarie L*** die genehmigte Mitteilung von "Bürges" und erklärte sich bereit, Heidemarie L*** einen Investitionskredit von S 230.000 zu gewähren, wobei die Ausnützung dieses Kredites an diverse Bedingungen, die im einzelnen angeführt sind, geknüpft wurde. Diese Bedingungen, wozu auch die Übernahme der Bürgschaft des Beklagten im Umfange von S 150.000 gehört, wurden von Heidemarie L*** und dem Beklagten akzeptiert. In der Folge unterfertigte der Beklagte wohl eine Bürgschaftserklärung über S 150.000 im Zusammenhang mit dem "Bürgeskredit", weigerte sich aber, eine von der Klägerin ebenfalls geforderte weitere Bürgschaftserklärung über S 200.000 abzugeben. Zur Ausnützung des Kredites kam es in der Folge nicht, Heidemarie L*** teilte der Klägerin schließlich mit, daß sie den "Bürgeskredit" nicht in Anspruch nehmen werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision beizupflichten, daß die auflösende Bedingung für das Erlöschen der Haftung des Beklagten aus der Bürgschaftsübernahme für den Zwischenkredit von S 350.000, nämlich die Genehmigung des Antrages der Heidemarie L*** auf Übernahme der Bürgschaft und Gewährung eines Zuschusses durch den "Bürgesfonds", eingetreten ist; der Eintritt dieser Bedingung und damit das Erlöschen der Haftung des Beklagten wurde dadurch, daß die Ausnützung des "Bürgeskredites" durch Frau L*** wegen des Verhaltens der Klägerin letztlich unterblieb, nicht berührt. In der Auffassung, daß die Klägerin daher mit ihrem ausschließlich auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten für den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit von S 350.000 gestützten Begehren gegenüber dem Beklagten nicht durchdringen kann, ist somit entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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