Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 14/94 (veröffentlicht in SZ 67/55) vertrat der erkennende Senat die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auffassung, sei die Begründung eines Bescheids unvertretbar, könne der auf das darin liegende Verschulden gegründete Amtshaftungsanspruch nicht dadurch abgewehrt werden, daß anstelle der unvertretbaren Rechtsansicht eine zwar auch objektiv unrichtige, immerhin aber vertretbare Ausführung gesetzt werde, beziehe sich doch die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht auf das Verschulden, sondern auf den dem Ersatzanspruch vorausgesetzten Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob den Organen des beklagten Rechtsträgers eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt oder ihnen sonst ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann; danach ist zu untersuchen, ob die Entscheidungen der Organe der beklagten Partei in erster Instanz in materieller Hinsicht richtig waren. Der Revisionsvorwurf, das Berufungsgericht im Amtshaftungsverfahren versuche abweichend von der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Strafverfahren zu begründen, daß die Tatsachenannahmen des Erstgerichts im Strafverfahren zur Begründung der Urkundenfälschung in subjektiver Hinsicht tragend sein konnten, ist nicht gerechtfertigt. Das Strafgericht verurteilte den Kläger auch nicht wegen Urkundenfälschung, sondern wegen Gebrauchs einer verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde.
Dem Verfahren 1 Ob 14/94 lag die ersatzlose Aufhebung des Bescheids einer Verwaltungsbehörde zugrunde, während im vorliegenden Strafverfahren die Rechtsmittelinstanz das Ersturteil nicht ersatzlos aufhob, sondern eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur subjektiven Tatseite und zum behaupteten entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) auftrug, die Rechtswidrigkeit des erstgerichtlichen Strafurteils eben noch nicht bindend feststand. Darin liegt im Sachverhalt der Unterschied zur Entscheidung 1 Ob 14/94.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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