OGH 6Ob2299/96y

OGH6Ob2299/96y18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Rudolf K. F*****, 2. Dr.Peter M.*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Leon, Dr.Christoph Leon und Dr.Johannes Leon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried B*****, vertreten durch Dr.Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.369 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1996, GZ 14 R 73/96z-28, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beiden klagenden Rechtsanwälte waren vom Beklagten mit dessen anwaltlicher Vertretung im Verlaß nach dessen verstorbener Gattin beauftragt und vertraten den Beklagten vom 23.Oktober 1992 bis 28. Juni 1993. Vereinbart waren eine Bemessungsgrundlage von 5 Mio S, Abrechnung nach AHR und Vereinbarung eines Nachlasses von 10 %. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Zahlung restlichen Honorars von zuletzt (Klageausdehnungen ON 16 AS 73, ON 23 AS 191) 500.000 S mit 395.591,04 S incl. USt samt 6,875 % Zinsen seit 15.Februar 1994 statt und wiesen das Mehrbegehren von 104.408,96 S, das Zinsenmehrbegehren sowie das Begehren auf Zahlung von 20 % USt aus den Zinsen ab.

Die außerordentliche Revision der Kläger wendet sich gegen die Abweisung a) des Teilbetrages von 60.369 S (erkennbar ohne vereinbarten Rabattabzug und ohne hinzukommende Umsatzsteuer) als Honorar für den Entwurf eines Übereinkommens mit den Miterbinnen und

b) von Zinsen in Ansehung eines Teilbetrages von 200.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Ad a): Gegenstand dieser Teilforderung von 60.369 S (L.Nr.98 der Leistungsaufstellung Beilage A, bezeichnet mit "26.01.93 1 Entwurf Vereinb. an T*****, Tarif NT § 18") ist das Honorar für den Entwurf eines Übereinkommens mit den Miterbinnen, deren Vertreter Rechtsanwalt Dr.T***** war. Insoweit erachteten die Vorinstanzen den Honoraranspruch der Kläger als nicht gerechtfertigt. Denn der vom Erstkläger verfaßte Entwurf, dessen genauer Inhalt mangels Vorlage nicht festgestellt werden könne, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht zweckmäßig gewesen, weil über grundsätzliche Fragen zwischen den drei Miterben - einer war der Beklagte - noch keine Einigung erzielt worden wäre und auch der Entwurf dazu nichts habe beitragen können (S 24 f der Urteilsausfertigung erster Instanz, S 8 der Urteilsausfertigung zweiter Instanz). Es sei Aufgabe des Rechtsanwaltes, den rechtsunkundigen Mandanten vor "sinnlosen rechtlichen Aktionen" zu schützen.

Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozeßführung und ähnliches) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, nämlich Auftrag gekoppelt mit Vollmacht. Auf diesen Vertrag sind primär die Normen die Rechtsanwaltsordnung und subsidiär die des 22.Hauptstückes des ABGB (§§ 1002 ff) anzuwenden (AnwBl 1992, 675, 678; AnwBl 1991, 746 uva; Strasser in Rummel2, § 1002 Rz 26 mwN; Stanzl in Klang2 IV/1 794). Dabei gebührt ihm, wenn Unentgeltlichkeit wie hier nicht vereinbart ist, das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO), sonst eine angemessene Entlohnung (AnwBl 1992, 675, 678; AnwBl 1991, 746 ua; Strasser aaO § 1004 ABGB Rz 5; Apathy in Schwimann, § 1004 ABGB Rz 2, jeweils mwN). Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, daß der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, daß auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können (Strasser aaO § 1004 ABGB Rz 6, § 1009 ABGB Rz 9a).

Ausreichende Rechtsbehelfe gegen Mängel in der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwaltes stehen dem Klienten neben den Schadenersatzregelungen der §§ 1009 f und § 1012 ABGB und der Beendigungsregel des § 1020 ABGB mit dem von der Rspr vertretenen Entfall des Entgelts im Fall der Wertlosigkeit der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts zur Verfügung. Das ist dann der Fall, wenn er einen Vertrag verfaßt, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht (SZ 52/73; 4 Ob 557, 558/87 ua) oder sonst eine für den Klienten völlige wertlose Tätigkeit - einerlei ob

Vertretungshandlung, Rechtsauskunft etc - verrichtet (10 Ob 509/94 =

WoBl 1995, 90 [Call] = MietSlg 46.075; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991,

123; Strasser aaO § 1004 ABGB Rz 9, § 1009 ABGB Rz 9a; Apathy aaO § 1004 ABGB Rz 3, jeweils mwN). Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft die ihm gemäß § 9 RAO, § 1009 ABGB obliegende Verpflichtung, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist er demgemäß auch nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren (7 Ob 612/93 = RZ 1995/58 = NZ 1994, 228; WBl 1989, 160; EvBl 1972/124; vgl auch Feil/Hajek, RAO § 9 Rz 4). Der Rechtsanwalt verletzt keine vertraglichen Pflichten etwa dann, wenn die Parteien den ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine -

endgültige - Willenseinigung erzielen können (1 Ob 597/93 = AnwBl

1995, 520 = ecolex 1994, 162). Ein derartiger Auftrag des Beklagten

zur Erstellung des Entwurfs eines Übereinkommens mit den Miterbinnen, zu dem die Kläger vorbrachten (ON 14 AS 60), der Entwurf sei vom Beklagten gerade so sehr gewünscht worden; immerhin sei diese Vereinbarung Gegenstand zahlreicher Telefonate und Korrespondenz mit dem Beklagten gewesen, ist aber gerade nicht festgestellt; dazu fehlen auch Beweisergebnisse. Für einen solchen Auftrag wären aber die Kläger gerade bei einer Streitsache mit zahlreichen strittigen Punkten beweispflichtig gewesen, weil er den Grund ihres Anspruchs betrifft und ein solcher Auftrag vom Beklagten ausdrücklich mit dem Hinweis, zum Zeitpunkt der Verfassung des Entwurfes sei noch nicht einmal festgestanden, ob die Miterbinnen überhaupt einem solchen Übereinkommen zustimmen würden, bestritten wurde (ON 11 AS 37, ON 19 AS 96).

Ob aber im konkreten Fall ohne ausdrücklichen Auftrag die Entwurfserrichtung doch im Rahmen der gesamten außergerichtlichen Vertretungstätigkeit der Kläger sinnvoll und deshalb zu honorieren wäre, betrifft wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO.

b) Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber - wie hier - um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen. Der Revisionsvortrag, zwischen den Streitteilen wäre laufende Akontierung vereinbart worden, wird den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gerecht, sodaß in der Auffassung der zweiten Instanz zum Fälligkeitseintritt in Ansehung von 200.000 S und einer allfälligen unrichtigen Erklärung des Beklagten, ein weiteres Akonto bereits geleistet zu haben, eine offenkundige und der Korrektur durch das Revisionsgericht bedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden kann.

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