OGH 1Ob2387/96b

OGH1Ob2387/96b16.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 20.000 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgerichts vom 3.Juli 1996, GZ 29 R 182/96y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 16.Jänner 1996, GZ 2 C 1035/95b-11, als nichtig aufgehoben und die Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagteen Partei die mit 3.655,68 S (darin 609,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde am 22.März 1995 geschieden. Bis zum 12.Dezember 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) war kein Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG anhängig. Am 7.Mai 1992 kaufte die Klägerin einen PKW Renault. Dabei vereinbarte sie mit dem Verkäufer, einen anderen PKW in Zahlung zu geben und die Differenz auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs bar zu leisten. Dieser Betrag wurde aus den Ersparnissen der Klägerin finanziert. Auch der Erwerb des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs war „unter Beisteuerung wesentlicher finanzieller Mittel der Klägerin“ erfolgt. Der PKW Renault wurde der Klägerin übergeben, die behördliche Anmeldung erfolgte jedoch auf den Beklagten als Zulassungsbesitzer. Dieser hatte den Verkäufer ersucht, die Kaufpreisrechnung „wegen der Erstattung der Mehrwertsteuer“ auf seinen Namen auszustellen. Der Verkäufer entsprach diesem Begehren. Der Beklagte nahm „die Beträge im Zusammenhang mit dem Autokauf“ in seine Buchhaltung auf und beantragte die „Steuererstattung“. Diese war zunächst gewährt worden, später mußte dieser Betrag aber wieder entrichtet werden. Der PKW Renault wurde „im wesentlichen“ von der Klägerin benützt. Sei Anfang August 1994 befindet sich das Fahrzeug nicht mehr „im Verwahrungsbereich“ des Beklagten.

Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Abgabe der für die behördliche Abmeldung des PKW Renault erforderlichen Willenserklärungen zu verurteilen und brachte vor, Eigentümerin dieses Fahrzeugs zu sein. Dessen behördliche Anmeldung auf den Namen des Beklagten als Zulassungsbesitzer sei aus steuerlichen Gründen erfolgt, um „die Anschaffung betrieblich“ nutzen zu können.

Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und wendete ein, den PKW Renault selbst erworben und auch den bar entrichteten Kaufpreisteil bezahlt zu haben. Das Fahrzeug stehe in seinem Eigentum. Es sei von der Klägerin lediglich mit seinem Einverständnis benützt worden.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs allein von den Klageangaben auszugehen sei. Danach sei aber ein Anspruch Verfahrensgegenstand, über den im Prozeß abzusprechen sei. Da nur die Klägerin „die Erfordernisse für einen Eigentumserwerb am Fahrzeug“ erfülle, sei dem Urteilsbegehren stattzugeben gewesen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und änderte den Beschluß auf Verwerfung der Einrede des streitigen Rechtswegs dahin ab, daß die Rechtssache an das Erstgericht „als dem zuständigen Außerstreitgericht überwiesen“ wurde. Es erwog in rechtlicher Hinsicht: Die Klägerin habe an sich keine Entscheidung über eine gerichtliche Vermögensaufteilung nach Ehescheidung begehrt, sondern lediglich einen „aus ihrem weiterbestehenden Alleineigentum abgeleiteten Zustimmungsanspruch“ geltend gemacht. Aufgrund dieses Rechtsschutzbegehrens sei die Rechtssache demnach nicht in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Das Klagebegehren falle somit nicht in den durch § 229 AußStrG umrissenen primären Aufgabenbereich des Außerstreitrichters. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht nur die rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung, sondern auch den davon „abhängigen Zusammenhangsbereich“ in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Fehle es - wie hier - noch an einer rechtsgestaltenden Anordnung, bewirke das „eine Art Schwebezustand“. Solange dieser anhalte, sei jede im Prozeß ergangene, jedoch von diesem Schwebezustand berührte Entscheidung davon bedroht, durch eine rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung „umgestoßen und überholt“ zu werden. Gemäß § 235 AußStrG seien alle im Prozeß geltend gemachten Ansprüche in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen, die sich auf Vermögenswerte bezögen, die der nachehelichen Aufteilung unterlägen. Eheliches Gebrauchsvermögen seien aber gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hätten. Nur ein PKW, der im alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gestanden wäre, fiele daher unter die in § 82 Abs 1 Z 2 EheG getroffene Ausnahmeregelung. Es stehe jedoch unbekämpft fest, daß die Klägerin den PKW Renault nur „im wesentlichen (also nicht ausschließlich)“ benützt habe. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, daß sich dieses Fahrzeug zunächst auch im „Verwahrungsbereich“ des Beklagten befunden habe und auf dessen Namen behördlich zugelassen worden sei. Das angefochtene Urteil sei daher als nichtig aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 235 Abs 2 AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen.

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Hebt das Berufungsgericht - wie hier - das Ersturteil als nichtig auf und überweist es die Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen, ist § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. Danach ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz jedenfalls mit Vollrekurs anfechtbar. Nicht von Bedeutung ist also der Wert des Entscheidungsgegenstands. Unmaßgeblich ist auch, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt. Das Rekursverfahren ist in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (EvBl 1986/105; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 519 mwN und zu § 521 a).

Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, ist bei Prüfung der Frage, ob über ein Begehren im Prozeßweg oder im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, zunächst nur von den Klagebehauptungen bzw vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen (1 Ob 2117/96x; 1 Ob 534/92; SZ 63/135 uva). Erhebt jedoch der Beklagte - wie hier - die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs, ist der Entscheidung darüber das Ergebnis des kontradiktorischen Verfahrens zugrunde zu legen (SZ 54/156; RZ 1977/84; Fasching, LB2 Rz 101; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 96, 375 ff). Es erweist sich demnach die im Ersturteil getroffene Feststellung, der während der Ehe der Streitteile erworbene PKW Renault sei „im wesentlichen von der Klägerin benützt“ worden, als streitentscheidend. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, unterläge nämlich dieses Fahrzeug - unabhängig von der Eigentumsfrage - nur dann nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung, wenn der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 2 EheG erfüllt wäre. Davon könnte jedoch - nach dem hier in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmal - nur dann ausgegangen werden, wenn der PKW Renault allein dem persönlichen Gebrauch der Klägerin gedient hätte. Gerade das ist jedoch aufgrund der erwähnten Feststellung zu verneinen. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung im übrigen die vom Obersten Gerichtshof in SZ 54/126 ausgesprochene Rechtsansicht zugrunde. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Gemäß § 235 Abs 1 AußStrG sind alle „Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen“, in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Ein derartiger Anspruch ist auch im hier zu beurteilenden Streitgegenstand zu erblicken, weil er in den in SZ 54/126 so bezeichneten „Zusammenhangsaufgabenkreis des Außerstreitrichters“ fällt. Wäre nämlich der PKW Renault durch die im Verfahren außer Streitsachen zu fällende Aufteilungsentscheidung dem Beklagten zuzuweisen, wäre damit dem auf den Titel des Eigentumsrechts gestützten Begehren der Klägerin auf Abgabe der für die Fahrzeugabmeldung erforderlichen Willenserklärungen der Boden entzogen. Die Klägerin strebt daher mit ihrem Urteilsbegehren in Wahrheit auch die Fällung einer auf den PKW Renault bezogenen Aufteilungsentscheidung gemäß §§ 81 ff EheG an. Dem hält sie im Rekurs unzutreffend entgegen, es könne das von ihr beim Fahrzeugverkauf erlöste „Geldäquivalent ... der Aufteilung zugeführt werden“. Können sich geschiedene Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens - wie die Streitteile - nicht einigen, kann nicht einer von ihnen allein bestimmen, ob und auf welche Weise Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens zu verwerten sind. Dann ist eben die Zuweisung solcher Sachen an den einen oder anderen geschiedenen Ehegatten im gerichtlichen Aufteilungsverfahren zu entscheiden.

Das Berufungsgericht überwies daher die Rechtssache nach Aufhebung des Ersturteils gemäß § 235 AußStrG ohne Rechtsirrtum in das Verfahren außer Streitsachen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41 ZPO und 50 ZPO. Die Bestimmung des § 235 Abs 2 AußStrG ist auf Rekurse im Zwischenstreit über die Überweisung der Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (SZ 54/36).

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