OGH 3Ob551/81

OGH3Ob551/814.11.1981

SZ 54/156

Normen

ABGB §877
GVG §1
ABGB §877
GVG §1

 

Spruch:

Wenn einem Kaufvertrag die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, hat der Verkäufer im Rahmen der Rückabwicklung dem Käufer erhaltene Barbeträge und die ihm übergebenen Wechselakzepte zurückzustellen, ohne seine Aufwendungen für Diskontzinsen und Wechselspesen einwenden zu können

OGH 4. November 1981, 3 Ob 551/81 (OLG Innsbruck 5 R 101/81; LG Innsbruck 7 Cg 285/79)

Text

Unbestritten festgestellt wurde folgender Sachverhalt: Die Streitteile schlossen am 10. Dezember 1976 einen Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaften EZ 1023 II, KG A und EZ 597 II KG A durch die Klägerin vom Beklagten um einen Kaufpreis von 1 000 000 S. Da die Klägerin Bauland benötigte, um auf diesem Bauwerke in einer Höhe von mindestens Erdgeschoß und drei Stockwerken errichten zu können, die Liegenschaften aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses landwirtschaftliches Nutzungsgebiet darstellten, wurde der Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen, daß sämtliche gekauften Grundparzellen bis zum 1. Dezember 1977 von der Stadtgemeinde A rechtskräftig in das Bebauungsgebiet übernommen werden und eine Verbauung wie oben angeführt möglich ist. Die Parteien vereinbarten aus diesem Grund, daß zuerst auf Kosten des Verkäufers die vollkommene Lastenfreistellung hinsichtlich der im Punkt II des Vertrages angeführten Lasten erfolgen solle; sodann sollten zur Zahlung fällig werden ein Betrag von 200 000 S einen Monat nach Unterfertigung des Vertrages, jedoch nicht vor vollkommener Lastenfreistellung, ein weiterer Betrag von 300 000 S drei Monate nach Vertragsunterfertigung, aber ebenfalls nicht vor vollkommener Lastenfreistellung, und die restlichen 500 000 S nach Übernahme aller gekauften Grundparzellen in den Bebauungsplan der Gemeinde A. Beide Parteien waren bei Vertragsabschluß der Meinung, daß es zur Umwidmung der Grundparzellen in Bauland keine Hindernisse geben und diese Umwidmung sicher erfolgen werde. Hinsichtlich des Kaufpreises wurden keine Zinsen, keine Wertsicherung und keine Sicherstellung vereinbart. Mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages, der Abgabe einer Abgabenerklärung und der Entgegennahme der Grundbuchsbeschlüsse und der Gebührenbescheide wurde von den Streitteilen Dr. Walter H bevollmächtigt und beauftragt. Der seinerzeitige Klagevertreter, Rechtsanwalt Dr. Walter H, hat nicht nur die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragssache als Bevollmächtigter beider Vertragspartner bearbeitet, sondern auch bereits für den Beklagten den Kaufvertrag vom 6. September 1976 errichtet und grundbücherlich durchgeführt, mit welchem der Beklagte die Liegenschaft EZ 1023 II KG A erworben hat. Diese Liegenschaft war bereits damals lastenfrei. Der Grundbuchsbeschluß über die Eintragung des Eigentumsrechtes des Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft ist erst am 18. März 1977 ergangen. Die Verbücherung des Kaufvertrages vom 6. September 1976 war nicht als Bedingung zur Fälligkeit von Kaufpreisteilzahlungen vereinbart worden. Mit Schreiben vom 5. Jänner 1977 übermittelte der seinerzeitige Vertreter des Beklagten, Dr. Raimund W, dem seinerzeitigen Vertreter der Klägerin, Dr. Walter H, eine notariell beglaubigte Freilassungserklärung der Sparkasse A betreffend die lastenfreie Abschreibung der Grundparzellen 3328, 3329 und 3330 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 597 II KG A. Entsprechend notariell beglaubigte Freistellungserklärungen ergingen auch am 18. Jänner 1977 seitens der R- Zentralkasse Tirol und am 3. Feber 1977 seitens der W-Teilzahlungsbank- GesmbH. Ob mit diesen Freilassungsurkunden eine vollkommene Lastenfreistellung der Liegenschaft EZ 597 II KG A, mit den Grundparzellen 3328, 3329 und 3330 erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Anfang 1977 kamen die Parteien überein, die Zahlungsmodalitäten in dem Sinn zu ändern, daß sich die Klägerin auch ohne den gänzlichen Nachweis der Lastenfreistellung bereit erklärte, eine erste Teilzahlung von 300 000 S zu leisten. Da die Klägerin nicht in der Lage war, diese Summe in bar zu zahlen, kamen die Streitteile überein, die Zahlung mittels Wechsels vorzunehmen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin, jeweils anfallende Wechselspesen und Zinsen zu übernehmen, damit dem Beklagten trotz Wechselfinanzierung der Barbetrag von 300 000 S ungeschmälert zur Verfügung stehe. Gleiches wurde hinsichtlich der weiteren bedungenen Teilzahlung von 200 000 S vereinbart. Am 10. März 1977 erhielt der Beklagte von der Klägerin einen am 10. Juni 1977 fälligen Wechsel über den Betrag von 300 000 S (Nr. D 138) sowie einen zum gleichen Termin fälligen Wechsel über 8527 S (Nr. D 139), der zur Abdeckung der anfallenden Zinsen, Provisionen, Wechselstempel und Portoauslagen diente. In der Folge stimmte der Beklagte dreimal einer Wechselprolongation zu, da die Klägerin an den Fälligkeitsterminen zur Leistung entsprechender Barzahlungen nicht in der Lage war. Der letzte dieser Prolongationswechsel lautete auf den Betrag von 256439 S (Nr. D 883), wurde vom Beklagten ausgestellt, von Dr. Erich K angenommen und war am 12. März 1978 zur Zahlung fällig. Da die Klägerin auch die Teilzahlung von 200 000 S nicht in bar aufbringen konnte, übergab sie dem Beklagten zwei am 27. Juli 1977 fällige Wechselakzepte vom 27. April 1977 über 200 000 S (Nr. D 291) und 5512 S (Nr. D 292), letzteres bestimmt zur Abdeckung der Zinsen und der Provision. Da von der Klägerin eine Barzahlung nicht zu erreichen war, kam es zu einer zweimaligen Wechselprolongation. Im Zuge der zweiten Prolongation stellte der Beklagte u. a. einen Wechsel auf die Summe von 202 529.60 S (Nr. D 776) aus, den Dr. Erich K akzeptierte und der am 25. Jänner 1978 fällig wurde. Der Beklagte hat alle diese Wechsel jeweils zum Diskont gegeben, mußte sie aber mangels Zahlung selbst zu Lasten seines Kontos einlösen. Dabei wurde der Beklagte durch Diskontzinsen, Wechselspesen und Unkosten von insgesamt 43 313.50 S belastet. In dieser Summe nicht inbegriffen sind weitere derartige Unkosten von 8527 S, welche aber von der Klägerin bereits bezahlt wurden. Die Klägerin hat nämlich an den Beklagten am 20. Juni 1977 einen Barbetrag von 58 527 S entrichtet, wovon ein Teilbetrag von 8527 S zur Abdeckung des am 10. Juni 1977 fälligen Wechsels vom 10. März 1977 (Nr. D 139) auf diesen Betrag bestimmt war. Bei dieser Wechselsumme handelte es sich um Wechselspesen. Der Restbetrag von 50 000 S diente als Teilzahlung auf den am 10. Juni 1977 fälligen Wechsel vom 10. März 1977 (Nr. D 138) mit einer Wechselsumme von 300 000 S. Zum 10. Dezember 1977, also nach dem gemäß Vertrag vereinbarten Stichtag (1. Dezember 1977), zu welchem die Bedingung der Übernahme der gesamten Grundflächen in das Verbauungsgebiet eintreten sollte, hat die Klägerin die Wechseleinlösung nicht etwa mit der Begründung verweigert, daß die Bedingung nicht eingetreten und der Vertrag hinfällig sei. Der zum 12. März 1978 fällige Wechsel (Nr. D 883) auf die Summe von 256 439 S wurde, wiewohl ihn der Beklagte mangels Zahlung selbst gegenüber der Sparkasse A eingelöst hat, dem Beklagten von der Sparkasse A noch nicht ausgefolgt. Der Beklagte selbst wurde bei der Stadtgemeinde A immer wieder vorstellig und führte dort die erforderlichen Besprechungen, um in der im Zuge befindlichen Bearbeitung des neuen Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde A die vereinbarte Umwidmung der gegenständlichen Grundstücke in Bauland zu erreichen. Eine formelle Antragstellung war noch nicht möglich, da die genannten Pläne in Ausarbeitung standen. Auch der (damalige) Vertreter der Klägerin, Dr. Walter H, wurde bei der Gemeinde A vorstellig, um eine Umwidmung der Grundstücke zu erreichen. Am 4. Jänner 1978 wurde durch Bescheid der Grundverkehrsbehörde der Gemeinde A auf Grund des einstimmigen Beschlusses der Grundverkehrskommission A vom 1. Dezember 1977 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. c TirGVG 1970 der gegenständlichen Liegenschaftsübertragung die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt. Es wurde von keiner der Parteien eine Berufung gegen diesen Bescheid erhoben, da dies nach der Auffassung des damaligen Vertreters der Klägerin Dr. Walter H aussichtslos gewesen wäre.

Mit ihrer am 15. März 1978 eingelangten Klage begehrt die Klägerin 58 527 S samt 8% Zinsen ab 20. Juni 1977 sowie die Herausgabe zweier von der Klägerin angenommener und vom Beklagten ausgestellter Wechsel, und zwar a) über eine Summe von 202 529.60 S, fällig am 25. Jänner 1978, und b) über eine Summe von 256 439 S, fällig "am 10. 3. 1978". In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Mai 1980 hat die Klägerin erklärt, das Klagebegehren hinsichtlich der Wechselherausgabe dahin richtigzustellen, daß die Ausfolgung zweier Wechsel, die von Dr. Erich K, Realitäten- und Hypothekenkanzlei, angenommen und vom Beklagten ausgestellt worden seien, und zwar a) über eine Summe von 202 529.60 S, fällig am 25. Jänner 1978, und b) über eine Summe von 256 439 S, fällig am 10. März 1978, begehrt werde. Der Kaufvertrag vom 10. Dezember 1976 sei wegen Nichteintrittes der Bedingung (Übernahme der Liegenschaften in das Bebauungsgebiet) und wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie verbindlich geworden. Der Beklagte habe daher den empfangenen Betrag von 58 527 S sowie die beiden Wechsel, mit denen die Klägerin Zahlung geleistet habe, grundlos in Händen. Eine Verpflichtung der Klägerin zu irgendeiner Zahlung sei nie wirksam geworden. Es hätten deshalb keine Säumnisfolgen eintreten können. Die Gegenforderungen des Beklagten bestunden daher nicht zu Recht.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Daß der in Bearbeitung befindliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht im Jahre 1977 Rechtsgültigkeit erlangt habe, sei außerhalb der Einflußsphäre des Beklagten gestanden. Ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich des Nichteintrittes der vereinbarten Vertragsbedingung (Umwidmung) liege daher nicht vor. Die Frist für den Eintritt der Bedingung sei von der Klägerin bis zum 12. März 1978 verlängert worden. Die Bedingung sei auch nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der vereinbarten Kaufpreisteilbeträge von 200 000 S und 300 000 S gewesen. Die Klägerin habe sich keineswegs nur gutmütigerweise bereit gefunden, Zahlungen zu leisten, sondern sei hiezu verpflichtet gewesen. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Barzahlung zu leisten, sondern habe Zahlung mittels Wechsels angeboten, habe sich aber gleichzeitig verpflichtet, die anfallenden Wechselspesen und Zinsen aus eigenem zu tragen. Im Zuge der mehrfachen Wechselprolongationen, Wechselskomptierungen und Wechselrücklösungen seien dem Beklagten Unkosten und Spesen von 43 313.50 S erwachsen, zu deren Ersatz die Klägerin verpflichtet sei. Diese Gegenforderung werde kompensando eingewendet. Von der am 20. Juni 1977 seitens der Klägerin geleisteten Barzahlung entfalle nur ein Teilbetrag von 50 000 S auf Kaufpreiszahlung. Ein Wechsel auf 256 439 S mit dem Fälligkeitsdatum "10. 3. 1978" habe nie existiert. Die Wechsel habe der Beklagte trotz Rücklösung von der Sparkasse A noch nicht erhalten. Im Punkt V des Vertrages sei vereinbart, daß hinsichtlich des Kaufpreises keine Zinsen zu leisten seien. Diese Bestimmung müsse auch für den Fall einer Zurückerstattung der vereinbarten und bezahlten Beträge gelten.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 50 000 S und die Gegenforderung des Beklagten mit 43 313.50 S zu Recht bestehe und erkannte den Beklagten schuldig zur Zahlung von 6686.50 S samt 4% Zinsen seit 5. Jänner 1978. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 51 840.50 S samt Anhang (8% Zinsen seit 20. Juni 1977) sowie auf Herausgabe der Wechsel wies es ab. Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung u. a. aus, daß der Beklagte die im Betrag von 58 527 S enthaltenen Wechselspesen von 8527 S nicht zurückzahlen müsse, da die Nebenabrede hinsichtlich der Finanzierung der Wechselspesen von den Bedingungen des Kaufvertrages unabhängig sei. Der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Wechselurkunden scheitere daran, daß der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Bei den Wechseln handle es sich um Wertpapiere die sachenrechtlichen Grundsätzen unterlägen. Das Recht am Papier werde durch körperliche Übergabe übertragen. Es handle sich daher um einen sachenrechtlichen Herausgabeanspruch, der aus dem Eigentum an der Wechselurkunde folge und nicht getrennt vom Eigentum am Papier übertragen werden könne. Eine Bevollmächtigung der Klägerin durch den Eigentümer der Wechsel Dr. Erich K sei weder behauptet noch bewiesen worden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 58 527 S samt 4% Zinsen seit 5. Jänner 1978 zu Recht bestehe (Punkt 1), daß die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe (Punkt 2) und daß der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin 58 527 S samt 4% Zinsen seit 5. Jänner 1978 binnen 14 Tagen zu bezahlen (Punkt 3); es erkannte den Beklagten ferner schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen zwei Wechsel, die von Dr. Erich K, Realitäten- und Hypothekenkanzlei, angenommen und vom Beklagten ausgestellt worden seien, und zwar a) auf eine Summe von 202 529.60 S, fällig am 25. Jänner 1978, und b) über eine Summe von 256 439 S, fällig am 12. März 1978, herauszugeben (Punkt 4); ein Zinsenmehrbegehren wies es ab (punkt 5). Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß der Wert des nicht in einer Geldforderung bestehenden Streitgegenstandes, über den es erkannt habe, 2000 S übersteige. Das Berufungsgericht führte zu einer Berichtigung des Ersturteils, die der Beklagte in seiner Berufungsmitteilung angeregt hatte, soweit diese die Rolle des Dr. K bei den vom Urteilsbegehren betroffenen Wechseln zum Gegenstand hatte, aus, eine Berichtigung sei nicht erforderlich, weil im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sei, daß diese Wechsel vom Beklagten ausgestellt und von Dr. Erich K angenommen worden seien. Die durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc eintretende Nichtigkeit des Vertrages habe zur Folge, daß jeder Vertragsteil das zurückzuerstatten habe, was er zu seinem Vorteil erhalten habe (§ 877 ABGB). Der Beklagte habe daher sowohl den Barbetrag von 58 527 S als auch die von der Klägerin zahlungshalber ausgefolgten Wechsel zurückzugeben. Die vom Beklagten getragenen Wechsel-, Diskont-, Zinsen- und Wechselspesen seien in die Rückabwicklung nicht einzubeziehen, da diese Aufwendungen nicht zum Vorteil der Klägerin gemacht worden seien. Der Umstand, daß die Wechsel, deren Herausgabe begehrt werde, nicht von der Klägerin, sondern von Dr. Erich K akzeptiert worden seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Ausfolgung dieser Wechsel nicht entgegen. Handle es sich beim Gegenstand einer Leistung um eine körperliche Sache, so sei diese im Zuge der Rückabwicklung in natura zurückzustellen; dabei komme es nicht auf das Eigentum oder auf die wechselrechtliche Legitimation an. Daß dem Beklagten die Ausfolgung der Wechsel unmöglich sei, habe der Beklagte nicht eingewendet und sei vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden. Aus den Feststellungen ergebe sich nur, daß sich der Wechsel D 883 trotz Rücklösung durch den Beklagten noch in Händen der Sparkasse A befinde. Es könne aber nicht daran gezweifelt werden, daß die Sparkasse A zur Ausfolgung an den Beklagten bereit sei. Das Begehren der Klägerin auf Ausfolgung der Wechsel sei genügend bestimmt. Ein offensichtlicher Formulierungsfehler (Fälligkeitsdatum des Wechsels über die Summe von 256 439 S "10. 3. 1978" statt "12. 3. 1978") habe vom Berufungsgericht ohne Verletzung des § 405 ZPO richtiggestellt werden können, zumal nach der Sachlage nicht zweifelhaft sei, daß sich das Klagebegehren immer nur auf einen Wechsel mit Fälligkeitsdatum "12. 3. 1978" bezogen habe. In der Richtigstellung der Beschreibung der Wechsel, deren Herausgabe sie begehrt habe, durch die Klägerin in der Tagsatzung vom 6. Mai 1980 liege keine Klageänderung, da die Identität des Streitgegenstandes hiedurch nicht berührt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Unter Heranziehung der Revisionsgrunde nach § 503 Z. 2 und 3 ZPO wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die von der klagenden Partei beantragte Richtigstellung der Bezeichnung der beiden Wechsel im Klagebegehren - "von Dr. Erich K, Realitäten- und Hypothekenkanzlei, angenommen" statt "von der klagenden Partei angenommen" - bewilligt und überdies "eigenmächtig" die Fälligkeit des Wechsels über 256 439 S vom 10. auf den 12. März 1978 geändert habe. Über die Identität der im Klagebegehren angeführten Wechsel hat zwischen den Streitteilen nie Unklarheit bestanden. Es hat insbesondere der Beklagte niemals zum Ausdruck gebracht, daß das berichtigte Klagebegehren etwa andere als die in der Klage angeführten Wechsel betreffe oder daß durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Richtigstellung dem Kläger etwas anderes zugesprochen werde, als er begehrt habe. Eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also z. B. eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird (Fasching III, 110 f.). Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichem Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (z. B. Schreib- und Rechenfehler; Fasching III, 107). Es beruht offensichtlich auf einem Versehen der klagenden Partei, wenn sie jene Wechsel, deren Herausgabe sie begehrt, als "von der klagenden Partei angenommen" bezeichnet (wiewohl sie von "Dr. Erich K, Realitäten- und Hypothekenkanzlei" angenommen worden waren), da die zunächst ausgestellten Wechsel tatsächlich von der (durch ihren Geschäftsführer Dr. Erich K vertreten) Klägerin angenommen wurden und die Wechsel "auch weiterhin auf die Ges. m. b. H. ausgestellt werden sollten", sodaß die Annahme gerade der gegenständlichen Wechsel durch Dr. K persönlich gar nicht einer bestimmten Absicht oder Vereinbarung entsprach. Die Klägerin hat daher durch ihre Erklärung AS 64 eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht vorgenommen, sodaß hierüber auch nicht zu entscheiden war; auch in der Entscheidung des Berufungsgerichtes über das berichtigte Begehren kann keine "konkludente Bewilligung der Klagsänderung" (Fasching II, 123) gesehen werden.

Durch die "eigenmächtig" vorgenommene Änderung der Verfallzeit des Wechsels über 256 439 S vom 10. auf den 12. März 1976 hat das Berufungsgericht nicht gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO verstoßen, da die begehrte Leistung nach dem Sachvorbringen unzweifelhaft ableitbar ist, der Klägerin also keinesfalls etwas anderes zugesprochen wurde, als sie begehrt hat (Fasching III, 646 f.; vgl. auch EvBl. 1964/187 und SZ 18/74).

Nach § 3 Abs. 1 TirGVG 1970 bedarf der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde u. a. jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb (lit. a). Wird die Zustimmung versagt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 TirGVG der Rechtserwerb nichtig. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bildet nach überwiegender Rechtsauffassung (vgl. JBl. 1980, 201) eine aufschiebende Bedingung für rechtswirksame Zustandekommen des genehmigungsbedürftigen Vertrages. Wird sie rechtzeitig versagt, so steht damit fest, daß das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war (Klang in Klang[2] II, 145; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 224; JBl. 1975, 652 mit Anm. von Bydlinski; 1980, 201 u. a.). In diesem Fall hat eine Rückabwicklung des Geschäftes stattzufinden, es hat nach der hier anwendbaren Bestimmung des § 877 ABGB jeder Vertragsteil das zurückzustellen, was er zu seinem Vorteil erhalten hat (EvBl. 1979/84; JBl. 1980, 201 u. a.).

Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist - gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl. 1977, 36; im gleichen Sinne Ehrenzweig[2] II/1, 740). Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteils grundet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Gründes entbehrenden Leistung (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 159; 6 Ob 242, 243/74).

Über den ihm von der Klägerin am 20. Juni 1977 geleisteten Barbetrag von 58 527 S konnte der Beklagte ebenso nach Gutdünken verfügen wie über die ihm übergebenen Wechselakzepte. Dies betrifft insbesondere auch jene Beträge, die der Abdeckung der anfallenden Wechselspesen, Diskontzinsen u. dgl. dienten. Der Klägerin ist durch diese Spesen und Unkosten - sei es, daß sie diese durch Barzahlung oder mittels Wechsels beglichen hat, sei es, daß der Beklagte hiedurch belastet worden ist - keinesfalls ein Vorteil erwachsen. Gewiß bestand die Wirkung des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1976 u. a. in der Entstehung des Anspruches des Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises; doch konnte der Beklagte diesen Anspruch mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag durch die grundverkehrsrechtlich erforderliche Genehmigung aufschiebend bedingt war, vor Eintritt der Bedingung nicht geltend machen; dem steht nicht entgegen, daß die Parteien die Zahlung des Kaufpreises zu bestimmten Terminen vereinbarten, weil der bestehende Schwebezustand nicht auf dem Parteiwillen, sondern auf Gesetz beruht (JBl. 1980, 201). Der Beklagte ist daher, da dem Vertrag vom 10. Dezember 1976 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden ist, verpflichtet, der Klägerin den erhaltenen Barbetrag und die ihm übergebenen Wechselakzepte zurückzustellen, ohne seine Aufwendungen für Diskontzinsen und Wechselspesen mit Erfolg einwenden zu können. Mit Recht hat dabei das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin hinsichtlich der Wechsel keinen Eigentums-, sondern einen Rückforderungsanspruch geltend macht. Dieser Anspruch - der dann, wenn Gegenstand der Leistung eine körperliche Sache (der Wechsel ist als Wertpapier eine körperliche Sache im Sinne des § 292 ABGB; vgl. Klang in Klang[2] II, 10) war, auf Rückstellung dieses Gegenstandes in natura gerichtet ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 157) - steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes war oder es nicht mehr ist (Gschnitzer a. a.O., 159).

Seine Ausführungen darüber, daß dann, wenn einem Rechtserwerb die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde versagt werde, zwar gemäß § 16 Abs. 1 TirGVG der Rechtserwerb, nicht aber der gesamte Kaufvertrag samt Nebenabreden nichtig sei, schränkt der Beklagte selbst dahin ein, daß die Nichtigkeit des Rechtserwerbes Auswirkungen auf den gesamten Kaufvertrag im Zuge seiner Rückabwicklung habe. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Beklagte auf diesem Wege gleichwohl zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangen will.

Da das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ex tunc aufgelöst wurde, eine wirksame Verpflichtung der Klägerin zur Kaufpreiszahlung also niemals entstanden ist, kann, wie bereits dargelegt wurde, nicht gesagt werden, es seien die Wechseldiskontzinsen und Wechselspesen zum Vorteil der Klägerin aufgewendet worden. Die Nebenabrede zwischen den Streitteilen, die Teilzahlungen über 200 000 S und 300 000 S mittels Wechsel vorzunehmen, wobei anfallende Wechselspesen und Zinsen von der Klägerin übernommen würden, kann keinesfalls losgelöst vom Hauptvertrag beurteilt werden, sondern teilt dessen rechtliches Schicksal.

Zur Geltendmachung von Rechten aus den Wechseln wäre die Klägerin (oder ein Dritter) gemäß Art. 16 Abs. 1 WG formell nicht legitimiert. Die Sorge des Beklagten, dem gegenüber der Klägerin vor allem auch die Einwendungen aus dem Grundverhältnis zur Verfügung stunden, er könnte nach Rückstellung der Wechsel aus diesen in Anspruch genommen werden, ist schon aus diesem Grund verfehlt. Gegen einen Mißbrauch der Wechsel kann sich der Beklagte dadurch schützen, daß er seinerseits jede Haftung aus den Wechseln durch entsprechende Streichungen- insbesondere seiner Indossamente - ausschaltet, weil die Rückabwicklung dazu führen soll, daß kein Teil etwas behält oder erhält, was er zuvor nicht hatte.

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