OGH 1Ob2390/96v

OGH1Ob2390/96v16.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Anne Marie P***** (auch Marie Anna P*****), wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Fritz Wintersberger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagten Parteien 1. Monika L*****, und 2. Michaela L*****, beide Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Christian Wiedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 4,000.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 11 R 154/96i-15, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.Jänner 1996, GZ 2 Cg 13/96p-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Die während des Verfahrens verstorbene ursprüngliche Klägerin hatte mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 15.11.1995 zwei ihr gehörende Liegenschaften den Beklagten verkauft. Deren Eigentumsrecht wurde bisher nicht verbüchert, sodaß die klagende Verlassenschaft weiterhin grundbücherliche Eigentümerin ist.

Mit ihrer am 26.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, sie habe seit längerer Zeit an einem schweren Gehirntumor gelitten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Kauf- und Leibrentenvertrag wirksam zu schließen. Auch sei sie durch den Vertrag grob übervorteilt worden, weshalb sie ihn auch wegen Verkürzung über die Hälfte anfechte. Die Klägerin begehrte festzustellen, daß der zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Vertrag nichtig sei, allenfalls ihn aufzuheben und die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen. Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, die Klage auf den Gegenstand des Vertrages bildenden Liegenschaften anzumerken.

Das Gericht erster Instanz bewilligte die Streitanmerkung.

Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Klagsanmerkung abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, fügte jedoch keinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands an. Die Beklagten seien zur Rekurserhebung legitimiert, weil sie durch die Tatsache beschwert seien, daß ihre Rechtsnachfolger im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten das in dieser Rechtssache ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müßten. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs 1 GBG ergebe sich als Voraussetzung für die Streitanmerkung, daß der Antragsteller in seinen bücherlichen Rechten durch eine Einverleibung verletzt sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten werde jedoch von der Klägerin gar nicht behauptet und sie liege auch tatsächlich, wie sich aus einem nach dem erstinstanzlichen Beschluß datierten Grundbuchsauszug und dem Vollzugsbericht des Grundbuchsgerichts ergebe, nicht vor. Der Grundbuchsstand weiche somit nicht von den von der Klägerin behaupteten Rechten ab, sodaß auch das Vertrauen Dritter auf diesen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen könne. § 61 GBG habe nicht den Zweck, den grundbücherlichen Rechtsbesitzer vor zukünftigen Beeinträchtigungen präventiv zu sichern.

Vor Eingehen auf den Revisionsrekurs der Klägerin war wahrzunehmen, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bewertungsausspruch gemäß § 126 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG enthält.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Erstgerichts, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß, weshalb sich die Vorschriften über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG richten (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 619/86). Gemäß § 126 Abs 1 GBG gilt für die Entscheidung des Rekursgerichts § 13 AußStrG. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht nunmehr seit der WGN 1989 in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wenn er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Gericht zweiter Instanz unterlassen. Das Unterlassen eines solchen Ausspruches führt dazu, daß dem Urteil ein vom Gesetz zwingend vorgeschriebener Bestandteil fehlt. Dieses Versehen des Rekursgerichts ist gemäß §§ 430, 419 ZPO berichtigungsfähig (EFSlg 52.189).

Vor Eingehen in die Sache selbst ist daher der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.

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