Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528 a ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht ausdrücklich verneint wurden, vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 5/28 mwN).
Die Frage, ob die Glaubhaftmachung (§ 68 ASGG), also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, stellt das auf Grund eines Revisionsrekurses nicht überprüfbare Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar (vgl SSV-NF 5/141; 10 ObS 30/93; 10 ObS 69/95).
Das Rekursgericht hat angenommen, daß die Klägerin in ihrem Rekurs die rechtliche Beurteilung des Gerichtes erster Instanz nicht bekämpft habe; es hat damit die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang ist nicht geltend gemacht (vgl SSV-NF 5/18 mwN).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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