OGH 10ObS69/95

OGH10ObS69/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Simon Z*****, ohne Beschäftigungsangabe, ***** vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 12 Rs 7/95-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.November 1994, GZ 17 Cgs 153/94-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.11.1993 (rechtskräftig seit 1.3.1994) wurde ua das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1993 abgewiesen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenfähige Ausmaß nicht mehr erreiche. Bereits am 12.8.1994 beantragte der Kläger die Wiedergewährung der (bis 31.8.1993 im Ausmaß von 20 vH gewährten) Versehrtenrente. Dazu legte er einen unfallchirurgischen Untersuchungsbefund vom 1.8.1994 vor, wonach die MdE mit "mindestens" 20 vH einzustufen sei.

Die Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6.9.1994 zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des § 362 ASVG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gestellt worden sei.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter dem gleichen Gesichtspunkt zurück (§§ 68, 73 ASGG). Das vorgelegte "Privatgutachten" stelle nichts anderes dar, als eine von den drei Gerichtsgutachten abweichende Ansicht über die Kausalität der subjektiven Beschwerden des Klägers; am Befund sei nichts Neues ersichtlich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Aus dem Privatbefund vom 1.8.1994 ergebe sich keine wesentliche Änderung des zuletzt im zitierten Urteil festgestellten Gesundheitszustandes. Vielmehr werde in diesem Befund bescheinigt, daß die Operationsfolgen im wesentlichen nicht mehr bestünden und daß lediglich subjektive Beschwerden infolge Schmerzen glaubhaft seien. Daß die MdE auf Grund der noch bestehenden Unfallsfolge mit 20 vH eingeschätzt würde, sei unerheblich, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist nach § 47 ASGG als ordentliches Rechtsmittel jedenfalls zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Ob eine Änderung des Gesundheitszustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; 10 Ob S 30/93).

Die Tatsacheninstanzen haben eine Änderung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit einer Änderung des Gesundheitszustandes stellt sich aber nur, wenn eine solche glaubhaft gemacht wurde, was eben hier nicht der Fall ist. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinne des § 68 ASGG zutreffend verneint.

Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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