Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß sie nach dem medizinischen Leistungskalkül ihren bisherigen Beruf (sie erwarb innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 46 Beitragsmonate als Serviererin) nicht mehr ausüben kann, muß sie sich mangels Berufsschutzes als Kellnerin auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß die Klägerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse des Kellnerberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl zum Beruf einer Serviererin SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21; 10 ObS 307/91, 10 ObS 77/93).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene klagende Partei aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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